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GOZ 8050 - Registrierung von Unterkieferbewegungen halbindividuell

Leistungsbeschreibung 2,3-fach / fest
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung € 64,68
Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 45,27
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 98d). € 23,46 Festhonorar

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • begleitende Eigenlaborleistungen auch anzusetzen.
  • bei zusätzlicher elektronischer Registrierung zusätzlich auch das abzurechnen.
  • bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 11 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,3 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0604 - fuLa - funktionstherapeutische labornahe Leistungen.

  • Unser Kommentar
  • Bei Nacken- oder Rückenbeschwerden, bei Zähneknirschen oder -pressen und im Rahmen von Zahnersatzplanungen und -anfertigung kann die Registrierung der möglichen Bewegung der Kiefergelenke über die möglichen Unterkieferbewegungen sinnvoll sein. Auch in halbindividuellen Artikulatoren können dann bereits mögliche Bewegungsrichtungen simuliert werden, um die Funktion zu betrachten.

    Laborleistungen, wie das Einbauen der Modelle oder das Einstellen der gemessenen individuellen Werte in den Artikulator sind als Laborleistungen abrechenbar, auch wenn es der Zahnarzt macht. Die 8050 ist nur für die Arbeiten am Kopf des Patienten zuständig, denn dies ist ja die beschriebene zahnärztliche Leistung.

    Die Registrate nach GOZ 8010 oder 8060 Vermessungen und Analysen selber sind in der 8050 nicht inbegriffen, auch die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- und Kondylenposition ist z.B. separate, selbständige Leistung. Auch die elektronische Registrierung der Zentrallage oder der Bewegungen ist ebenso separat abzurechnen, wie die vergleichend abzurechnende Registrierung für virtuelle Modelle.

  • BZÄK
  • Um in einem halbindividuellen Artikulator die Patientensituation simulieren zu können, sind Informationen über das Kiefergelenk und seine Bewegungen erforderlich.

    Dies ist mittels Registrierung, z. B. der Latero- bzw. Mediotrusion beidseits und der Protrusion möglich. Mithilfe der gewonnenen Daten kann die Funktion des Kiefergelenkes annähernd reproduziert werden.

    Die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung beziehen sich auf die mechanische Programmierung des Artikulators.

    Laborkosten sind separat berechenbar.

    Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Registrierungen nur einmal je Sitzung berechenbar.

    Der Aufbau und/oder die Justage einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator ist als zahntechnische Leistung gesondert berechenbar.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Anatomische Besonderheiten
    • Desorientierung des Patienten
    • Platzängste
    • Anbringungserschwernis
    • Mehrfache Registrierung der Unterkieferbewegungen
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 8050 und 8060 werden unter Anpassung der Bewertung zur Klarstellung auf eine Sitzung bezogen.

    Die Leistung nach der Nummer 8065 bildet den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 8060 ab, wenn die Aufzeichnung elektronisch erfolgt.

    Die Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators sind bei den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 gesondert berechnungsfähig.

  • GKV & GOZ?
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Bei Nacken- oder Rückenbeschwerden, bei Zähneknirschen oder -pressen und im Rahmen von Zahnersatzplanungen und -anfertigung kann die Registrierung der möglichen Bewegung der Kiefergelenke über die möglichen Unterkieferbewegungen sinnvoll sein. Auch in halbindividuellen Artikulatoren können dann bereits mögliche Bewegungsrichtungen simuliert werden, um die Funktion zu betrachten.

Laborleistungen, wie das Einbauen der Modelle oder das Einstellen der gemessenen individuellen Werte in den Artikulator sind als Laborleistungen abrechenbar, auch wenn es der Zahnarzt macht. Die 8050 ist nur für die Arbeiten am Kopf des Patienten zuständig, denn dies ist ja die beschriebene zahnärztliche Leistung.

Die Registrate nach GOZ 8010 oder 8060 Vermessungen und Analysen selber sind in der 8050 nicht inbegriffen, auch die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- und Kondylenposition ist z.B. separate, selbständige Leistung. Auch die elektronische Registrierung der Zentrallage oder der Bewegungen ist ebenso separat abzurechnen, wie die vergleichend abzurechnende Registrierung für virtuelle Modelle.

Um in einem halbindividuellen Artikulator die Patientensituation simulieren zu können, sind Informationen über das Kiefergelenk und seine Bewegungen erforderlich.

Dies ist mittels Registrierung, z. B. der Latero- bzw. Mediotrusion beidseits und der Protrusion möglich. Mithilfe der gewonnenen Daten kann die Funktion des Kiefergelenkes annähernd reproduziert werden.

Die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung beziehen sich auf die mechanische Programmierung des Artikulators.

Laborkosten sind separat berechenbar.

Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Registrierungen nur einmal je Sitzung berechenbar.

Der Aufbau und/oder die Justage einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator ist als zahntechnische Leistung gesondert berechenbar.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Anatomische Besonderheiten
  • Desorientierung des Patienten
  • Platzängste
  • Anbringungserschwernis
  • Mehrfache Registrierung der Unterkieferbewegungen
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 8050 und 8060 werden unter Anpassung der Bewertung zur Klarstellung auf eine Sitzung bezogen.

Die Leistung nach der Nummer 8065 bildet den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 8060 ab, wenn die Aufzeichnung elektronisch erfolgt.

Die Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators sind bei den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 gesondert berechnungsfähig.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Kronen, Inlays nach GOZ 2150, 2160, 2170, 2200 ff.
+ prothetische Leistungen nach GOZ 5000 ff.
+ kieferorthopädische Leistungen nach GOZ 6000 ff.
+ Leistungen zu Aufbissbehelfen, Langzeitprovisorien nach GOZ 7000 ff.
+ Funktionsanalyse, Funktionstherapie nach GOZ 8000 ff.
+ Montage von OK und UK in einem Artikulator als zahntechnische Leistung
+ Einstellung des Artikulators nach den übermittelten individuellen Werten als zahntechnische Leistung
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 8050 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.