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GOZ 6027a - digitale Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Beratungsleistungen etc. fallen ggf. zusätzlich an.
  • das FRS ist natürlich zusätzlich zu berechnen.
  • die Auswertungen für mindestens 10 Jahre aufzubewahren/abzusepichern und zu sichern.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 113,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

6027a - digitale Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe, je Zahnzwischenraum;

880

€ 49,49

€ 113,83

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Das Befunden eines Röntgenbildes ist mit der Röntgenbildposition abgegolten.

    Die digitale Auswertung geht jedoch erheblich darüber hinaus, denn nun werden im Computer Vermessungen ausgeführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bild analog oder digital aufgenommen wurde.

    Wer nun digitale Bilddaten vermisst und auswertet, muss dies auch abrechnen können, wegen der dafür notwendigen Software entstehen deutliche Investitionskosten, die genau so abgebildet sein müssen, wie Ausbildung, Arbeitszeit und Archivierung.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "digitale Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes"

    unter "Abschnitt G - Kieferorthopädie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

Das Befunden eines Röntgenbildes ist mit der Röntgenbildposition abgegolten.

Die digitale Auswertung geht jedoch erheblich darüber hinaus, denn nun werden im Computer Vermessungen ausgeführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Bild analog oder digital aufgenommen wurde.

Wer nun digitale Bilddaten vermisst und auswertet, muss dies auch abrechnen können, wegen der dafür notwendigen Software entstehen deutliche Investitionskosten, die genau so abgebildet sein müssen, wie Ausbildung, Arbeitszeit und Archivierung.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"digitale Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes"

unter "Abschnitt G - Kieferorthopädie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen GOZ-Position abzurechnen."

In der GOZ findet sich keine Position, die die digitale Auswertung von Fernröntgenseitenbildern auch nur andeutet. Inbegriffen in der Röntgenaufnahme ist lediglich die einfache Befundung.

Es existiert somit in der GOZ keine zutreffende Abrechnungsposition, die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung jedoch treffend beschreiben.

Daher bleibt für diese selbständige Leistung nur die vergleichende Abrechnung nach §6 GOZ.

Die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.

Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.