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GOÄ 60 - konsiliarische Erörterung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt € 16,09
Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt. Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung (z.B. praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. für Röntgenbesprechung, Klinik- oder Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung, Patientenübergabe.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die GOÄ 60 JEDES MAL auch abzurechnen, wenn Sie mit einem Kollegen in anderer Fachrichtung telefonieren.
  • Unser Kommentar
  • Wenn der Hauszahnarzt mit einem Fachzahnarzt telefoniert, liegt keine Ähnlichkeit der Fachrichtung vor.

    Telefonieren also z.B. ein Kieferorthopäde und der Hauszahnarzt wegen der Erörterung unterschiedlicher Behandlungskonzepte, um eine gemeinsame Therapieempfehlung abzusprechen, dann ist die GOÄ 60 berechnungsfähig!

  • BZÄK
  • Die Leistung kann von jedem der beteiligten Ärzte/Zahnärzte (z. B. mehrere Zahnärzte, Chirurgen, Kieferorthopäden) berechnet werden, sofern sie nicht in der gleichen Einrichtung tätig sind. Eine zeitliche Einschränkung der Berechnungsfrequenz besteht nicht. Die Leistung kann telefonisch erbracht werden.

    Die Form der Erbringung ist nicht vorgeschrieben, so dass ggf. statt der Geb.-Nr. 0060 auch für ein schriftliches Konsil die Geb.-Nr. 0075 berechnet werden kann, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wird.

    Die GOÄ Nr. 0060 darf neben der 0075 für das gleiche Konsil (mit dem gleichen Ansprechpartner) nicht berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die konsiliarische Erörterung privat abzurechnen.

    Ähnliche LEistungen finden sich im GKV-System mit der BEMA 181 - Ksl + 182 - KslK.

Wenn der Hauszahnarzt mit einem Fachzahnarzt telefoniert, liegt keine Ähnlichkeit der Fachrichtung vor.

Telefonieren also z.B. ein Kieferorthopäde und der Hauszahnarzt wegen der Erörterung unterschiedlicher Behandlungskonzepte, um eine gemeinsame Therapieempfehlung abzusprechen, dann ist die GOÄ 60 berechnungsfähig!

Die Leistung kann von jedem der beteiligten Ärzte/Zahnärzte (z. B. mehrere Zahnärzte, Chirurgen, Kieferorthopäden) berechnet werden, sofern sie nicht in der gleichen Einrichtung tätig sind. Eine zeitliche Einschränkung der Berechnungsfrequenz besteht nicht. Die Leistung kann telefonisch erbracht werden.

Die Form der Erbringung ist nicht vorgeschrieben, so dass ggf. statt der Geb.-Nr. 0060 auch für ein schriftliches Konsil die Geb.-Nr. 0075 berechnet werden kann, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wird.

Die GOÄ Nr. 0060 darf neben der 0075 für das gleiche Konsil (mit dem gleichen Ansprechpartner) nicht berechnet werden.

Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die konsiliarische Erörterung privat abzurechnen.

Ähnliche LEistungen finden sich im GKV-System mit der BEMA 181 - Ksl + 182 - KslK.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ alle anderen Leistungen!

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
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