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GOÄ 61 - Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde € 17,43
Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen nicht berechnungfähig. Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung der Narkose hinzugezogen werden. Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
  • Unser Kommentar
  • Diese Leistung kann zum Beispiel dann abgerechnet werden, wenn der Hauszahnarzt dem Facharzt bei der ggf. schwierigen Behandlung seines Patienten assistiert, evtl. auch um den zukünftigen Krankheitsverlauf besser beurteilen zu können. Ein Nutzen für den Patienten muss natürlich dabei erkennbar und primäre Absicht sein.

    Assistenz primär zur Ausbildung eines Kollegen ist selbstverständlich so nicht abrechenbar.

    Achtung: die Assistenz bei Operationen wird nach GOÄ 62 berechnet!

    Wartet der Assistent einen Teil seiner Zeit vergeblich auf seinen "Einsatz", so kann er für seine Anwesenheit, die z.B. wegen zu erwartender Schwierigkeiten bei der Operation erforderlich war, ab 30 Minuten durchgehender Anwesenheit die Verweilgebühr nach GOÄ 56 berechnen! Schließlich wäre es kurios, wenn der Assistent zunächst z.B. 125 Minuten (5 angefangene halbe Stunden à €28,29 = € 141,45) gewartet hätte, um dann 15 Minuten OP-Vorbereitung und Assistenz zu machen und für die GOÄ 61 (€ 17,43) nun den Honoraranspruch für die erste Zeit verlöre! Um dies zu bewirken hätte der Gesetzgeber formuliert, dass keine weitere Leistungen in der gleichen Sitzung abgerechnet werden dürften, er hat jedoch nur die (zeitliche) Nebeneinanderberechnung also gleichzeitige Abrechnung weiterer Leistungen untersagt.

  • BZÄK
  • -

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die ärztliche Assistenz privat abzurechnen.

  • typische Probleme
  • Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

  • Textbausteine
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    Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Diese Leistung kann zum Beispiel dann abgerechnet werden, wenn der Hauszahnarzt dem Facharzt bei der ggf. schwierigen Behandlung seines Patienten assistiert, evtl. auch um den zukünftigen Krankheitsverlauf besser beurteilen zu können. Ein Nutzen für den Patienten muss natürlich dabei erkennbar und primäre Absicht sein.

Assistenz primär zur Ausbildung eines Kollegen ist selbstverständlich so nicht abrechenbar.

Achtung: die Assistenz bei Operationen wird nach GOÄ 62 berechnet!

Wartet der Assistent einen Teil seiner Zeit vergeblich auf seinen "Einsatz", so kann er für seine Anwesenheit, die z.B. wegen zu erwartender Schwierigkeiten bei der Operation erforderlich war, ab 30 Minuten durchgehender Anwesenheit die Verweilgebühr nach GOÄ 56 berechnen! Schließlich wäre es kurios, wenn der Assistent zunächst z.B. 125 Minuten (5 angefangene halbe Stunden à €28,29 = € 141,45) gewartet hätte, um dann 15 Minuten OP-Vorbereitung und Assistenz zu machen und für die GOÄ 61 (€ 17,43) nun den Honoraranspruch für die erste Zeit verlöre! Um dies zu bewirken hätte der Gesetzgeber formuliert, dass keine weitere Leistungen in der gleichen Sitzung abgerechnet werden dürften, er hat jedoch nur die (zeitliche) Nebeneinanderberechnung also gleichzeitige Abrechnung weiterer Leistungen untersagt.

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Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die ärztliche Assistenz privat abzurechnen.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass der ASSISTENT diese Leistung abrechnet!
  • die patientenorientierte Absicht (ggf. als Begründungstext) zu dokumentieren. Früh begründet - Brief erspart.
  • die besondere Schwierigkeit einer Behandlung ggf. auch im Faktor der eigentlichen Leistung des Behandelnden durch deutliche Anhebung abzubilden.
  • die GOÄ 61 je angefangener halber Stunde zu berechnen!
  • ggf. den Faktor begründet bis 3,5 zu erhöhen, wenn das Assistieren schwieriger war, ggf. eine abweichende Vereinbarung vor der Operation zu treffen!
  • ggf. die Verweilgebühr zusätzlich abzurechnen, hierbei mittels Uhrzeit in der Begründung belegen, dass nicht "neben" sondern "nach" einander abgerechnet wird.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ durch den Behandler: alle weiteren Leistungen
+ durch den Assistenten zeitlich vorher: die GOÄ 56

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- durch den Assistenten: alle anderen Leistungen