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GOZ 7000 - Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche € 34,93
Vergütung 1988 - 2011 € 34,92
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA K 2). € 51,03

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Pflegetips für die Schiene zu geben.
  • Bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.
  • Abformmaterialien und natürlich auch Laborkosten anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,6.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,2, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ sind die 0111 - Abf - Standard-Abformung und die 0601 - AuBe - Aufbissbehelfe und Schienen.

  • Unser Kommentar
  • "Adjustiert" bedeutet hier: an die Kaufläche der Gegenbezahnung angepasst. Das muss diese Schiene also nicht sein, sonst würde sie nach der GOZ 7010 berechnet werden.

    Diese Schiene dient ersten, einfacheren therapeutischen Zielen im Bereich Funktionstherapie oder schlicht dem mechanischen Schutz der Zähne aus funktionstherapeutischen Gründen.

    Eine Sportschutzschiene ist hiermit z.B. nicht gemeint, sie wäre vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Ebenso ist eine Schiene die als "Provisorium" nach Zahnverlust dienen soll, mit der GOZ 2287a vergleichend zu berechnen.

    Eine Schiene nach einer Verletzung (Trauma) wäre nach GOÄ 2700 zu berechnen, eine festsitzende Schienung durch Schmelzätztechnik wird nach GOZ 7070 honoriert.

    Es kommt hier also tatsächlich auf die Verwendung als Aufbissbehelf an. Jeder andere vorrangige Zweck führt dazu, dass der Leistungsinhalt nicht erfüllt ist.

  • BZÄK
  • Unter dieser Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Relaxierungsschienen oder Aufbissplatten o. Ä. ohne adjustierte Oberfläche berechnet. Sie dienen u. a. der Veränderung der Bisslage, der Bisshebung oder der Relaxierung der Kaumuskulatur und der Entlastung der Kiefergelenke. Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche können auch zur Schmerztherapie bei akuter Funktionsstörung im stomatognathen System eingesetzt werden.

    Die ggf. notwendige Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche kann anschließend indiziert sein.

    Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden. Aufbissschienen ohne adjustierte Oberfläche können auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet werden.

    Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein. Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.

    Einfache Formteile für die Erstellung von Sofortprovisorien nach Kronenpräparationen fallen nicht unter diese Leistungsnummer, sondern sind im Zusammenhang mit den Nummern 2260 bzw. 2270 sowie 5120 bzw. 5140 zu berechnen.

    Schienen zum Schutz von Zähnen/Zahnersatz ohne therapeutische Funktion (z. B. Sportschutzgerät) werden nicht nach dieser Nummer, sondern als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 berechnet.

    Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.

    Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.

    Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
    • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
    • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
    • Verwendung von Retentionselementen (z. B. Knopfanker)
    • Bruxismus, Parafunktionen usw.Erschwerte Compliance  
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

"Adjustiert" bedeutet hier: an die Kaufläche der Gegenbezahnung angepasst. Das muss diese Schiene also nicht sein, sonst würde sie nach der GOZ 7010 berechnet werden.

Diese Schiene dient ersten, einfacheren therapeutischen Zielen im Bereich Funktionstherapie oder schlicht dem mechanischen Schutz der Zähne aus funktionstherapeutischen Gründen.

Eine Sportschutzschiene ist hiermit z.B. nicht gemeint, sie wäre vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Ebenso ist eine Schiene die als "Provisorium" nach Zahnverlust dienen soll, mit der GOZ 2287a vergleichend zu berechnen.

Eine Schiene nach einer Verletzung (Trauma) wäre nach GOÄ 2700 zu berechnen, eine festsitzende Schienung durch Schmelzätztechnik wird nach GOZ 7070 honoriert.

Es kommt hier also tatsächlich auf die Verwendung als Aufbissbehelf an. Jeder andere vorrangige Zweck führt dazu, dass der Leistungsinhalt nicht erfüllt ist.

Unter dieser Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Relaxierungsschienen oder Aufbissplatten o. Ä. ohne adjustierte Oberfläche berechnet. Sie dienen u. a. der Veränderung der Bisslage, der Bisshebung oder der Relaxierung der Kaumuskulatur und der Entlastung der Kiefergelenke. Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche können auch zur Schmerztherapie bei akuter Funktionsstörung im stomatognathen System eingesetzt werden.

Die ggf. notwendige Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche kann anschließend indiziert sein.

Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden. Aufbissschienen ohne adjustierte Oberfläche können auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet werden.

Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein. Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.

Einfache Formteile für die Erstellung von Sofortprovisorien nach Kronenpräparationen fallen nicht unter diese Leistungsnummer, sondern sind im Zusammenhang mit den Nummern 2260 bzw. 2270 sowie 5120 bzw. 5140 zu berechnen.

Schienen zum Schutz von Zähnen/Zahnersatz ohne therapeutische Funktion (z. B. Sportschutzgerät) werden nicht nach dieser Nummer, sondern als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 berechnet.

Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.

Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.

Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
  • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
  • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
  • Verwendung von Retentionselementen (z. B. Knopfanker)
  • Bruxismus, Parafunktionen usw.Erschwerte Compliance  
  • u. v. m.

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In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Abformung des Kiefers zur Diagnostik und Planung nach GOZ 0050 oder 0060
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+ funktionsanalytische Leistungen nach GOZ 8000 ff.
+ Beratung nach GOÄ 1
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

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- daneben nicht möglich
- die GOZ 7000 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.