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GOZ 2380 - Mortalamputation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa € 20,70
Vergütung 1988 - 2011 € 20,69
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die 2380 ist nur an Milchzähnen abrechenbar, Mortalamputationen an bleibenden Zähnen können selten sinnvoll sein, sie sind dann vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen.
  • Die Trepanation des Zahnes nach GOZ 2390 ist ebenso wenig enthalten wie die Kariesentfernung; die Trepanation ist nach unserer Auffassung daher zusätzlich berechenbar.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für das Kürzen nicht mehr vitalen Pulpa und das Einlegen eines Mediamentes und einer Deckfüllung, stehen mit Faktor 2,3 gut 3 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,4 damit stehen bis zu 8 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,7 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0170 - Pul - Pulpabehandlung - Überkappung der Nervkammer oder Pulpa - Amputation.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Milchzahn abgestorben ist, ist es notwendig, einen Teil oder das gesamte Weichgewebe (Blutgefäße, Nervgewebe, Bindegewebe, zahntypisches Gewebe; Zahnmark = Pulpa) aus dem Zahn zu entfernen, die Teilentfernung ist mit der 2380 beschrieben.

    Das Aufbohren (Trepanation) um die Markhöhle zu erreichen, ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten. Die BZÄK erwähnt es in ihrem Kommentar zur 2380 nicht. Wir sind der Meinung, es stellt als Position 2390 eine selbständige, vorgeschaltete Maßnahme dar, die vor der Mortalamputation nach GOZ 2380 abgeschlossen ist.

    Die Maßnahmen zum Entfernung des abgestorbenen Gewebes beinhalten außerdem nicht die plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluss (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

  • BZÄK
  • Die Amputation und Versorgung beinhaltet die Entfernung der gesamten avitalen Milchzahnkronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang.

    Das Exkavieren ist nicht Bestandteil dieser Leistungsnummer sondern wird im Zusammenhang mit der Füllungsleistung oder einer konfektionierten Kinderkrone berechnet.

    Die provisorische Versorgung der Zahnkavität oder deren definitive Versorgung ist gesondert berechnungsfähig.

    Die Leistungsnummer zur Devitalisierung der Pulpa einschl. Exkavierens und provisorischen Verschlusses ist entfallen. Eine Berechnung muss ggf. analog erfolgen.

    Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Umfang und Tiefe der Kavität
    • Mehrere Wurzelkanäle
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Zur Klarstellung wird das Wort "avitalen" eingefügt.

  • GKV & GOZ?
  • Wenn es sich insgesamt aus anderen Gründen nicht um eine vertragszahnärztliche Behandlung handelt, ist die 2350 vereinbarungsfähig.

    Im GKV-Bereich ähnelt die Leistung der BEMA 27 - Pulp.

Wenn ein Milchzahn abgestorben ist, ist es notwendig, einen Teil oder das gesamte Weichgewebe (Blutgefäße, Nervgewebe, Bindegewebe, zahntypisches Gewebe; Zahnmark = Pulpa) aus dem Zahn zu entfernen, die Teilentfernung ist mit der 2380 beschrieben.

Das Aufbohren (Trepanation) um die Markhöhle zu erreichen, ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten. Die BZÄK erwähnt es in ihrem Kommentar zur 2380 nicht. Wir sind der Meinung, es stellt als Position 2390 eine selbständige, vorgeschaltete Maßnahme dar, die vor der Mortalamputation nach GOZ 2380 abgeschlossen ist.

Die Maßnahmen zum Entfernung des abgestorbenen Gewebes beinhalten außerdem nicht die plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluss (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

Die Amputation und Versorgung beinhaltet die Entfernung der gesamten avitalen Milchzahnkronenpulpa und die dauerhafte medikamentöse Abdeckung der freigelegten Wurzelpulpa am Wurzelkanaleingang.

Das Exkavieren ist nicht Bestandteil dieser Leistungsnummer sondern wird im Zusammenhang mit der Füllungsleistung oder einer konfektionierten Kinderkrone berechnet.

Die provisorische Versorgung der Zahnkavität oder deren definitive Versorgung ist gesondert berechnungsfähig.

Die Leistungsnummer zur Devitalisierung der Pulpa einschl. Exkavierens und provisorischen Verschlusses ist entfallen. Eine Berechnung muss ggf. analog erfolgen.

Eine Mortalamputation an einem bleibenden Zahn ist ggf. analog berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Umfang und Tiefe der Kavität
  • Mehrere Wurzelkanäle
  • u. v. m.

Zur Klarstellung wird das Wort "avitalen" eingefügt.

Wenn es sich insgesamt aus anderen Gründen nicht um eine vertragszahnärztliche Behandlung handelt, ist die 2350 vereinbarungsfähig.

Im GKV-Bereich ähnelt die Leistung der BEMA 27 - Pulp.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
+ Füllungen nach GOZ 2050 - 2120
+ Aufbaufüllung nach GOZ 2180
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ temporärer Verschluss nach GOZ 2020
+ Trepanation des Zahnes nach GOZ 2390
+ Devitalisierung vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2380 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus