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GOZ 5197a - Mock up intraoral, zahnärztliche Leistung- BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Kosten für Abformmaterial gesondert zu berechnen. 
  • dass Laborkosten zusätzlich berechenbar sind.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 265,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

5197a - Mock up, zahnärztliche Leistungen;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2220: Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone;

2067

€ 116,25

€ 267,38

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Der Begriff Mock up stammt aus dem Englischen und meint: Attrappe.

    Im zahnärztlichen Bereich werden Mock ups z.B. eingesetzt, um den Bedarf an Hart- oder Weichgewebe zu erkunden oder neue ästhetische, phonetische (sprachlich-klangliche) Situationen zu simulieren.

    Sollte es um reine Kosmetik gehen, ist die Leistung vermutlich nicht medizinisch notwendig.

    Geht es aber um eine Operationsplanung oder Austestung der besten Versorgungsform, so dürfte die medizinische Notwendigkeit auf der Hand liegen und somit auch die Berechenbarkeit nach GOZ.

    Wegen des hohen kommunikativen Aufwandes, u.a. zwischen Zahnarzt und Dentallabor und einem hohen Zeitbedarf bei Einprobe und Besprechung muss eine Analogposition genügend "Luft" nach oben aufweisen, der Zeitbedarf darf nicht unterschätzt werden.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Mock up, zahnärztliche Leistungen"

    unter "Abschnitt F - Prothetik"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband meint hierzu:

    "Eine analoge Berechnung dieser Leistung ist nicht sachgerecht. Die Demonstration des Behandlungsergebnisses ist Teil der Behandlungsplanung. Die prothetische Behandlungsplanung ist mit den prothetischen Gebühren aus Abschnitt C und F abgegolten, die kieferorthopädische Behandlungsplanung ist mit der GOZ-Nr. 6020 abgegolten."

    Wäre es so, wie der PKV-Verband schreibt, dann wäre auch die Ausstellung eines Hel- und Kostenplanes nach GOZ 0030, 0040 in den späteren Leistungen inbegriffen, ist sie aber nicht.

    In keiner Leistungsbeschreibung ist ein Mock-up erwähnt, daher erscheint uns diese Behauptung des PKV Verbandes als sehr durchsichtige Dreistigkeit.

Der Begriff Mock up stammt aus dem Englischen und meint: Attrappe.

Im zahnärztlichen Bereich werden Mock ups z.B. eingesetzt, um den Bedarf an Hart- oder Weichgewebe zu erkunden oder neue ästhetische, phonetische (sprachlich-klangliche) Situationen zu simulieren.

Sollte es um reine Kosmetik gehen, ist die Leistung vermutlich nicht medizinisch notwendig.

Geht es aber um eine Operationsplanung oder Austestung der besten Versorgungsform, so dürfte die medizinische Notwendigkeit auf der Hand liegen und somit auch die Berechenbarkeit nach GOZ.

Wegen des hohen kommunikativen Aufwandes, u.a. zwischen Zahnarzt und Dentallabor und einem hohen Zeitbedarf bei Einprobe und Besprechung muss eine Analogposition genügend "Luft" nach oben aufweisen, der Zeitbedarf darf nicht unterschätzt werden.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Mock up, zahnärztliche Leistungen"

unter "Abschnitt F - Prothetik"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband meint hierzu:

"Eine analoge Berechnung dieser Leistung ist nicht sachgerecht. Die Demonstration des Behandlungsergebnisses ist Teil der Behandlungsplanung. Die prothetische Behandlungsplanung ist mit den prothetischen Gebühren aus Abschnitt C und F abgegolten, die kieferorthopädische Behandlungsplanung ist mit der GOZ-Nr. 6020 abgegolten."

Wäre es so, wie der PKV-Verband schreibt, dann wäre auch die Ausstellung eines Hel- und Kostenplanes nach GOZ 0030, 0040 in den späteren Leistungen inbegriffen, ist sie aber nicht.

In keiner Leistungsbeschreibung ist ein Mock-up erwähnt, daher erscheint uns diese Behauptung des PKV Verbandes als sehr durchsichtige Dreistigkeit.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistungsposition abgegolten und kann nicht gesondert berechnet werden."

Eine Leistung nach GOZ liegt dann vor, wenn in der Leistungsbeschreibung diese Leistung zutreffend beschrieben ist.

Der zahnärztliche Aufwand bei einer Probeaufstellung (Mockup) ist in keiner Leistung der GOZ oder GOÄ benannt, somit bleibt nur die vergleichende Abrechnung nach § 6 GOZ, um dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung gerecht zu werden.

Schließlich darf man auch für ein bloßes Mock-up keine Leistung der GOZ berechnen.

Eine Nichthonorierung würde in den Zahnarztpraxen würde dazu führen, dass die Leistung nicht erbracht werden würde, da dies den Praxen wirtschaftlich nicht möglich wäre.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen oder ein unabhängiges Kammergutachten zu veranlassen, das Ihre Behauptung stützt, die Befragung eines wiederholt durch Sie bezahlten Zahnarztes kann nicht als neutral aufgefasst werden.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Wiedereingliederung von in anderer Praxis hergestellten Provisorien im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.