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Die Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ

Zahnärztliche Leistungen sind in Deutschland nur auf bestimmte Weisen abrechenbar:

  • Im Rahmen der "Kassenmedizin" nach Sozialgesetzbuch V (SGB V) über den Einheitlichen BemessungsMaßstab (BEMA)
  • Im Rahmen der Privatbehandlung über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Außerdem können in selteneren Fällen Rechnungen nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) erstellt werden, dann nämlich, wenn es sich nicht um medizinische Leistungen handelt.

Gerichtsgutachtertätigkeit wird nach Justizvergütungsverordnung entschädigt.

Heilbehandlungen sind umsatzsteuerbefreit (mehrwertsteuerfrei), daher spielen Steuergesichtspunkte innerhalb der Gebührenordnungen keine Rolle.

Bundesregierung und Bundesrat als Verordnungsgeber

Bestimmer in Sachen Inhalt der Gebührenordnungen und Bewertung der Leistungsvergütung darin ist vornehmlich die Bundesregierung gemeinsam mit dem Bundesrat, der Versammlung der Landesregierungen also.

Zu den Beratungen wurden sowohl die Beihilfestellen, Unternehmen des Verbandes Privater Krankenversicherer (PKV-Verband), Bundeszahnärztekammer, Berufsverbände, Bundesärztekammer und andere Gruppierungen gehört.

Die Bundeszahnärztekammer hat für den zahnärztlichen Bereich seit vielen Jahren eine gründliche Änderung der GOZ gefordert, zumal

  • trotz Verankerung einer entsprechenden Vorschrift die jährliche Anpassung der Honorare seit 1987 ausgeblieben war,
  • die vergleichende Abrechnung neuer und nicht enthaltener Leistungen nach § 6 GOZ `88 überwiegend auf heftige Gegenwehr von Kostenerstattern traf und Versicherte die Zahnarztpraxen dazu drängten, die neuen Verfahren nicht mehr abzurechnen.

Hierzu legte die Bundeszahnärztekammer eine eigene Honorarordnung für Zahnärzte (HOZ) als Diskussionsgrundlage vor. Sie wurde vom Verordnungsgeber jedoch verworfen.

Die zu 2012 überarbeitete GOZ hat in weiten Teilen die Honorarhöhen von 1987 beibehalten, Positionen gestrichen, wenige neue hinzugefügt, die jedoch überwiegend nicht kostendeckend erbringbar sind. An manch einer Stelle erweckt die GOZ den Eindruck, mit heißer Nadel gestrickt worden zu sein. Die Absicht, rechtliche Unklarheiten gegenüber der GOZ`88 zu beseitigen, wurde mit der Schaffung neuer Unklarheiten erkauft, viele Chancen wurden vertan.

Jedoch: es ist verordnet, Zahnärzte haben nach der GOZ abzurechnen. Auf Zahnarztrechnung.info versuchen wir, Licht ins Dickicht zu bringen.

  • Unser Kommentar
  • Die Bundeszahnärztekammer schreibt zur GOZ-Novelle 2012 in ihrem GOZ-Kommentar:

    "Mit Gebührenordnungen sorgt der Gesetzgeber ganz bewusst dafür, die zahnmedizinische Versorgung nicht dem freien Markt zu überlassen. Die GOZ regelt somit nicht nur die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen bei privatzahnärztlichen Behandlungen, sie hat auch weitere ganz zentrale Aufgaben: Die freie Berufsausübung des Zahnarztes und die Patientenrechte zu regeln und zu sichern und somit für ein vertrauensvolles Zahnarzt-Patienten Verhältnis zu sorgen."

    Wir von Zahnarztrechnung.info fassen das mal als Sarkasmus auf. Ob es so gemeint war, wissen wir allerdings nicht. 

    Es sollte mit der Gebührenordnung darum gehen, einen Rahmen abzustecken, für einen fairen finanziellen Ausgleich der Bemühungen des Zahnarztes und seines Teams.

    Hierfür sieht die GOZ eine reguläre Standardgebührenhöhe (i.d.R. bei Faktor 2,3) vor, von der der Zahnarzt nach seinem Ermessen nach unten (bis Faktor 1) und nach oben (bis Faktor 3,5 oder bei Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung auch darüber) abweichen kann.

    Mit der Novellierung der Gebührenordnung zum Jahr 2012 hat es der Verordnungsgeber (indirekt auch Beihilfeträger) leider versäumt, eine lange fällige Anhebung des generellen Gebührenrahmens umzusetzen. Viele Positionen werden daher heute genau so bezahlt, wie 1988 - das war vor dem Mauerfall!

    Privatzahnärztliche Vereinigung und Bundeszahnärztekammer empfehlen daher allen Zahnärzten, für Positionen, die im Durchschnittsfaktor 2,3 (teilweise deutlich) unterhalb des Satzes der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) liegen, eine abweichende Vereinbarung zu treffen, über die mindestens dieser Satz erreicht wird. Dafür ist bisweilen Faktor 6,7 notwendig - damit liegt die Berechnung dann auf Höhe des Krankenkassensatzes!

    Eine Mischkalkulation, wie sie gerade von PKV-Unternehmen in diesem Zusammenhang angeführt wird, ein Ausgleich geringer bewerteter Leistungen durch höher bewertete - ist nur möglich, wenn Leistungen durchschnittlich mehr als kostendeckend sind. Das ist heute jedoch nicht mehr so.

    Während Zahnärzte aber das betriebswirtschaftlich wichtige Mittel der abweichenden Vereinbarung haben, müssen Privatversicherte und Beihilfeberechtigte damit rechnen, dass ihre Kostenträger nur Faktor 2,3 erstatten.

    Ob der Bundesrat daher mit der Absegnung der GOZ-Novelle seiner Fürsorgepflicht für die Bürger und seine eigenen Bediensteten nachgekommen ist, mag jeder selbst entscheiden.

  • BZÄK
  • Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ermächtigt die Bundesregierung „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“ Das Bundesverfassungsgericht erkennt in der gesetzlichen Regelung den Zweck, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Zahnärzten und Patienten herbeizuführen, „weder ein zu hohes Entgelt entrichten zu müssen, noch ein zu geringes Honorar fordern zu dürfen“.

    Die Gebührenordnung für Zahnärzte hat vielfältige Funktionen. Nicht zuletzt bildet sie die wirtschaftliche Grundlage für die Erbringung innovativer Leistungen auf hohem Qualitätsniveau. Sie soll sicherstellen, dass der Zahnarzt als Freiberufler diesem besonderen Qualitätsanspruch gerecht werden kann. Eine qualitativ hochwertige freiberufliche Dienstleistung wie die des Zahnarztes kann nicht durch einen ungeordneten Preiswettbewerb gewährleistet werden. Mit Gebührenordnungen sorgt der Gesetzgeber ganz bewusst dafür, die zahnmedizinische Versorgung nicht dem freien Markt zu überlassen. Die GOZ regelt somit nicht nur die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen bei privatzahnärztlichen Behandlungen, sie hat auch weitere ganz zentrale Aufgaben: Die freie Berufsausübung des Zahnarztes und die Patientenrechte zu regeln und zu sichern und somit für ein vertrauensvolles Zahnarzt-Patienten Verhältnis zu sorgen.

    Vor über 24 Jahren wurde die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zuletzt novelliert. Damals war die deutsche Zahnmedizin auf einem völlig anderen wissenschaftlichen Stand als heute. Mehr Prävention, aufwändigere Technologien sowie hochwertigere Füllungen und Zahnersatz stellen die Zahnmedizin in Deutschland neben dem demografischen Wandel der Bevölkerung vor völlig neue Herausforderungen an Qualität und Leistung, die durch die alte GOZ von 1987 einfach nicht mehr abgedeckt wurden.

    Die Bundesregierung hat jetzt mit Zustimmung des Bundesrates die vorliegende novellierte GOZ beschlossen. Vor dem Hintergrund der desolaten Haushaltslage von Bund- und Ländern und in dem Bestreben, die staatlichen Haushalte – siehe Beihilfe – zu entlasten, orientiert sich die Novelle nicht am aktuellen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft. Sie stellt vielmehr den Versuch dar, zumindest die dringendsten Abrechnungsprobleme zu lösen. Unterschiedliche Auslegungen oder gar Interessenskonflikte zwischen Zahnarzt, Kostenträger und Patienten zu Leistungskatalog, Kostenerstattung und Abrechnungsmethoden sind somit auch mit einer novellierten GOZ nach wie vor möglich. Mit dem vorliegenden Kommentar bringt die Bundeszahnärztekammer als Berufsvertretung aller deutschen Zahnärzte ihre Fachexpertise und Erfahrung für eine praxis- und patientenorientierte Umsetzung einer novellierten GOZ ein. Mit gezielten Erläuterungen, Hinweisen und Berechnungsempfehlungen wollen wir so einen konkreten Beitrag für eine bessere Verständlichkeit und Anwendbarkeit der GOZ-Novelle für alle Akteure im Praxisalltag leisten – für eine GOZ, die immer den Patienten und seine hochwertige zahnmedizinische Versorgung in den Mittelpunkt stellt.

    Anmerkung zu den folgenden Abschnitten A - L:

    Aufgrund von unterschiedlichen Rundungsregelungen in der GOZ 1988 und der GOZ 2012 können sich unterschiedliche € Werte bei gleicher Punktzahl einer Leistung ergeben.

    Erläuterung zu den Zuordnungen GOZ 2012 zu GOZ 1988

    Die Zuordnungen vergleichen die entsprechenden Gebührennummern von GOZ 2012 und GOZ 1988.

     In den meisten Fällen ist die Zuordnung einfach, weil sich die Leistungsinhalte nicht oder nur unwesentlich verändert haben.

    In einigen Fällen ist die Zuordnung zwar annähernd richtig, jedoch nicht vollständig vergleichbar, weil sich die Leistungsinhalte spürbar verändert haben.

    In einer Reihe von Fällen ist die Zuordnung nicht möglich, weil sich die Leistungsinhalte so stark verändert haben, dass ein Vergleich nicht mehr sinnvoll ist.

    Eine Reihe neuer Leistungspositionen ist vollständig neu in die GOZ 2012 aufgenommen worden, so dass hierzu keine Vergleiche möglich sind.

    Auf den Vergleich mit gängigen Analogpositionen bzw. herangezogenen Gebührennummern aus der GOÄ wurde wegen der bestehenden Abrechnungsvielfalt bewusst verzichtet.

  • Bundesregierung
  • I. Geltende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und zwischenzeitliche Vorarbeiten zur Novellierung der GOZ

    1. Geltende GOZ

    Die aufgrund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 ist seit dem 1. Januar 1988 in Kraft. Mit dieser Verordnung, die die Gebührenordnung für Zahnärzte von 1965 ablöste, wurde das privatzahnärztliche Gebührenrecht umfassend novelliert und weitgehend den allgemeinen Vorschriften der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angepasst. Die wesentlichen Änderungen dieser Novellierung waren:

    • Der Gebührenrahmen, der in der GOZ vor 1988 vom 1-fachen bis 6-fachen Gebührensatz reichte, ist seit 1988 auf eine Spanne vom 1-fachen bis 3,5-fachen Gebührensatz begrenzt. Innerhalb des Gebührenrahmens sind Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes sowie der Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der 2,3-fache Satz darf nur überschritten werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall durch Besonderheiten der Bemessungskriterien gerechtfertigt ist und vom Zahnarzt schriftlich begründet wird.
    • Die Möglichkeit, durch Vereinbarung zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahnarzt von der Gebührenordnung abzuweichen, ist durch die GOZ-Novelle von 1987 eingeschränkt worden. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich nur noch hinsichtlich der Höhe der Vergütung zulässig, während die übrigen Vorschriften der Gebührenordnung einschließlich des Gebührenverzeichnisses zwingend anzuwendendes Recht sind.

    2. Vorarbeiten für die vorliegende GOZ-Novellierung

    Zur Vorbereitung einer Novellierung der GOZ hat das innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Arbeitsgruppe (AG GOZ) unter der Beteiligung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) sowie Vertretern der Beihilfekostenträger des Bundes und der Länder eingesetzt. Vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Auftrags, die GOZ an den aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen und dabei Kostenentwicklungen zu berücksichtigen, wurde die von der BZÄK erstellte Honorarordnung der Zahnärzte (HOZ) in dieser Arbeitsgruppe daraufhin geprüft, ob sie als Grundlage für eine neue GOZ grundsätzlich geeignet wäre und mit welchen finanziellen 38 Auswirkungen zu rechnen wäre. Die Prüfung ergab, dass die HOZ nach Auswertung der Kalkulationsgrundlagen und Abschätzung der finanziellen Auswirkungen eines HOZbasierten Gebührenverzeichnisses nicht als geeignete Grundlage für eine GOZ-Novelle angesehen werden konnte.

    Angesichts der unter allen Beteiligten unstrittigen Notwendigkeit einer Überarbeitung der GOZ hat die BZÄK vorgeschlagen, eine Novellierung zu erarbeiten, die sich auf besonders wichtige Änderungen konzentriert. Im Rahmen der AG GOZ wurden vom Juni 2010 bis zum November 2010 die Vorschläge der BZÄK und der Kostenträger zum Gebührenverzeichnis beraten und weitgehend konsentiert. Das Ergebnis dieser Beratungen zum Gebührenverzeichnis bildet die Grundlage der vorliegenden Novellierung.

    II. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt der Neuregelung

    1. Notwendigkeit einer umfassenden Novellierung der GOZ

    Das Gebührenverzeichnis der GOZ ist seit 1988 inhaltlich nicht verändert worden und bleibt zunehmend hinter dem Stand der medizinischen und technischen Entwicklung zurück. Dies hat zur Folge, dass Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise wesentlichen Änderungen unterlagen oder die im Gebührenverzeichnis noch nicht enthalten waren, nur analog abgerechnet werden können, während andere Leistungen des Gebührenverzeichnisses obsolet geworden sind, so dass dieses das heutige Leistungs- und Abrechnungsgeschehen nur unzureichend widerspiegelt. Zwischen allen Beteiligten ist deshalb die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses der GOZ unter Berücksichtigung der medizinischen und technischen Entwicklung unbestritten.

    2. Klärung häufiger gebührenrechtlicher Streitfälle und Anpassung an das aktuelle Versorgungsgeschehen

    Wesentliches Ziel der Novellierung ist es, die in der Vergangenheit häufig aufgetretenen gebührenrechtlichen Streitfälle durch eine Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses zu klären. Darüber hinaus wurden in einigen Leistungsbereichen (z.B. bei den implantologischen Leistungen) neue Gebührenpositionen aufgenommen, um eine indikationsgerechte zahnärztliche Versorgung abzubilden.

    3. Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften

    Ein wichtiger Punkt bei der Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften ist die Neuregelung zu den Auslagen für zahntechnische Leistungen. Um angesichts des seit 1988 weitaus stärker differenzierten Angebots an zahntechnischen Leistungen für den 39 zahlungspflichtigen Patienten vor der Behandlung die Transparenz über die Leistungen und Preise der zahntechnischen Leistungen zu erhöhen, ist vorgesehen, dass der Zahnarzt dem zahlungspflichtigen Patienten einen Kostenvoranschlag über die im jeweiligen Behandlungsfall zu erbringenden zahntechnischen Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen vorzulegen hat. Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags gilt erst ab einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von 1000 Euro, um einen unverhältnismäßigen Aufwand z.B. in Reparaturfällen zu vermeiden.

    Im Übrigen werden die allgemeinen Gebührenvorschriften der neuen GOZ grundsätzlich an die seit dem 1. Januar 1996 geltende Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angepasst.

    4. Inhalt der Neuregelungen im Gebührenverzeichnis

    Im Wesentlichen erfolgen im Gebührenverzeichnis folgende Veränderungen:

    • Bei den prophylaktischen Leistungen (Abschnitt B) werden neue Gebührenpositionen z.B. für die professionelle Zahnreinigung und die lokale Behandlung zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung aufgenommen.
    • Im Bereich der konservierenden Leistungen (Abschnitt C) werden für die bisher häufig nach unterschiedlichen Analogpositionen berechneten Kunststofffüllungen neue Gebührenpositionen eingeführt. Damit wird eine einheitliche Berechnungsgrundlage für diese häufigen Leistungen geschaffen. Die Aufbaufüllungen werden neu gefasst und systematisch neu geordnet, um eine indikationsgerechte Versorgung abzubilden.
    • Bei den chirurgischen Leistungen werden die Allgemeinen Bestimmungen angepasst, um häufig auftretende Streitfragen, wie z.B. zu der gesonderten Berechnungsfähigkeit von bestimmten Materialien, zu klären. Darüber hinaus sind für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (Abschnitt L) Zuschläge vorgesehen, die u.a. der Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. –geräte sowie der Kosten für Materialien dienen, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind.
    • Bei der Überarbeitung des Abschnitts E (parodontologische Leistungen) werden Gebührenpositionen für bisher nicht in der GOZ abgebildete Behandlungsverfahren eingefügt.
    • Die Klärung häufiger Abrechnungsstreitfälle steht bei der Überarbeitung der prothetischen Leistungen (Abschnitt F) im Vordergrund.
    • Bei den kieferorthopädischen Leistungen (Abschnitt G) wird mit den neu gefassten Allgemeinen Bestimmungen die Möglichkeit geschaffen, dass kieferorthopädisch tätige Zahnärzte mit den zahlungspflichtigen Patienten unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen können. Hierdurch erhalten die Patienten hinsichtlich der für die kieferorthopädische Behandlung verwendeten Materialien größere Wahlmöglichkeiten.
    • Im Bereich der Implantologie (Abschnitt K) haben sich die zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten seit Inkrafttreten der geltenden GOZ erheblich erweitert, so dass der Abschnitt Implantologie des Gebührenverzeichnisses im Vergleich zu den übrigen Abschnitten in größerem Umfang neu zu gestalten war. Dabei werden einige typische implantologische Leistungen, die derzeit nur mit Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von Analogbewertungen berechnet werden können, in die GOZ aufgenommen.

    III. Finanzielle Auswirkungen

    Insgesamt führt das neue Gebührenverzeichnis nach weitgehend übereinstimmender Berechnung der BZÄK und des BMG zu einer Steigerung des nach der GOZ abzurechnenden Honorarvolumens von rd. 6,0 v.H. oder rd. 345 Mio. Euro pro Jahr. Der Honorarzuwachs von rd. 6,0 v.H. bezieht sich auf das aktuelle nach GOZ abzurechnende Honorarvolumen und Abrechnungsgeschehen und nicht auf das Honorarvolumen und Abrechnungsgeschehen des Jahres 1988. Die Mehraufwendungen in Höhe von rd. 345 Mio. Euro verteilen sich auf die Kostenträger wie folgt:

    Öffentliche Haushalte:

    • Bund insgesamt 20,2 Mio €
    • Unmittelbare Bundesverwaltung 4,5 Mio €
    • Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation 4,0 Mio €
    • Bundeseisenbahnvermögen 3,8 Mio €
    • Mittelbare Bundesverwaltung 2,3 Mio €
    • Sonstige (u.a. Renten- und Unfallversicherungen 5,6 Mio €
    • Länder 33,6 Mio €
    • Gemeinden 5,1 Mio €

    Die auf den Bundeshaushalt entfallenden Mehrausgaben werden innerhalb der betroffenen Einzelpläne erwirtschaftet. Der bestehende Vollzugsaufwand des Bundes, der Länder und der Gemeinden als Beihilfekostenträger wird durch die Verordnung nicht verändert.

    Sonstige Kostenträger:

    • private Haushalte 164,0 Mio. €
    • Postnachfolgeunternehmen 3,3 Mio. €
    • private Krankenversicherungsunternehmen 114,0 Mio. €
    • Postbeamtenkrankenkasse 3,6 Mio. €
    • Krankenversorgung der Bahnbeamten 1,2 Mio. €

    Das nach GOZ abzurechnende Honorarvolumen ist seit der letzten GOZ-Novellierung 1988 auch ohne Anpassung der GOZ-Honorare gestiegen. Dies geht u.a. auf Mengen- und Struktureffekte zurück, wie z.B. auf die Erbringung und Berechnung von zahnärztlichen Leistungen, die bisher nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind und die mit Analogbewertungen berechnet werden.

    Neben den Einnahmen sind im Hinblick auf Kostenentwicklungen insbesondere die Betriebsausgaben der Zahnarztpraxen sowie die sich ergebenden Einnahme-Überschüsse zu berücksichtigen. Da die Betriebsausgaben zahnärztlicher Praxen nicht getrennt nach GOZ-Leistungen und vertragszahnärztlichen Leistungen erfasst werden, ist auch eine Gesamtbetrachtung der Einnahmen, Betriebsausgaben und der sich ergebenden Einnahmen- Überschüsse aus privatzahnärztlicher und vertragszahnärztlicher Tätigkeit anzustellen.

    Betrachtet man die um Fremdlaborausgaben bereinigten Einnahmen und Betriebsausgaben für vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Tätigkeit je Praxisinhaber (Deutschland alle Länder) von 1992 bis 2008, so zeigt sich, dass sich die durchschnittlichen Einnahmen, die Betriebsausgaben sowie die daraus resultierenden Einnahme-Überschüsse 42 zwischen rd. 19 v. H. und rd. 21 v.H. erhöht haben. Im gleichen Zeitraum ist die Zahl der Praxisinhaber um rd. 25 v. H. angestiegen.

    Vor diesem Hintergrund ist der vorgesehene Honorarzuwachs von rd. 6,0 v.H. bei den nach GOZ abzurechnenden Honoraren vertretbar.

    Eine darüber hinausgehende Honorarsteigerung ist angesichts der Belastung der öffentlichen Haushalte im Hinblick auf die Ausgaben der Beihilfe und die Kostenbelastung der privaten Haushalte nicht realisierbar.

    Unter Einbeziehung aller Aspekte ist angesichts der Höhe des bereits mit dem neuen Gebührenverzeichnis zu erwartenden Honoraranstiegs von rd. 6,0 v.H. der Punktwert nicht anzuheben. Sollte sich im Rahmen der Nachbeobachtung der Entwicklung der Ausgaben für privatzahnärztliche Leistungen zeigen, dass der tatsächliche Honoraranstieg nach Inkrafttreten der Verordnung unter oder über 6,0 v.H. liegt, wird eine Anhebung bzw. Absenkung des Punktwertes zu prüfen sein.

    Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

    Zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle wurde u.a. eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gebührenpositionen der GOZ erarbeitet, die anhand von Annahmen zum derzeitigen und künftigen Abrechnungsgeschehen die finanziellen Auswirkungen quantifiziert, die mit der Neufassung des Gebührenverzeichnisses verbunden sind. In diese Quantifizierung sind eine Vielzahl von Annahmen über das derzeitige und das künftige privatzahnärztliche Abrechnungsgeschehen (einschließlich der privatzahnärztlichen Leistungen bei GKV-Versicherten im Rahmen von Mehrkostenvereinbarungen) eingegangen. Die Berechnungen der BZÄK und die im Auftrag des BMG erstellte Kalkulation der finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses unterscheiden sich im Ergebnis nur unwesentlich.

    Zwar ist davon auszugehen, dass sich mögliche Ungenauigkeiten einzelner Annahmen in ihrem Gesamteffekt kompensieren. Grundsätzlich ist es jedoch nicht möglich, alle Änderungen des zukünftigen Abrechnungsverhaltens vollständig zu erfassen.

    Die Höhe des tatsächlich eintretenden Honorarzuwachs hängt bei der vorliegenden Novellierung wesentlich davon ab, inwieweit die neue GOZ entsprechend den getroffenen Annahmen angewendet wird. Der finanziell bedeutsamste Punkt ist, dass bei einer ganzen Reihe häufig erbrachter und bisher deutlich über dem 2,3fachen Satz berechneter Leistungen die Bewertung in Punkten auf Vorschlag der BZÄK angehoben wurde. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass künftig durchschnittlich der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird.

    Vor diesem Hintergrund wird die Entwicklung der Ausgaben für die privatzahnärztliche Behandlung nach Inkrafttreten der GOZ-Novelle sorgfältig zu beobachten und zu analysieren sein.

    IV. Kosten- und Preiswirkungsklausel

    Die finanziellen Auswirkungen der Verordnung sind mit folgenden Preiseffekten verbunden:

    Der mit dem Entwurf verbundene Honorarvolumenanstieg von rd. 6,0 v.H. führt zu einem Zuwachs der Ausgaben für privatzahnärztliche Honorare bei den PKV-Unternehmen von rd. 122 Mio. Euro (einschließlich Postbeamtenkrankenkasse, Krankenversorgung der Bahnbeamten und der Postnachfolgeunternehmen; rechnerisch durchschnittlich rd. 5,70 Euro je Voll- und Zusatzversicherten und Jahr). Bei den privaten Haushalten ist mit Mehraufwendungen von rd. 164 Mio. Euro (rechnerisch durchschnittlich rd. 2,05 Euro je privat und gesetzlich Versicherten und Jahr) zu rechnen, in denen Ausgaben der privaten Haushalte für privatzahnärztliche Behandlungen, wie z.B. Selbstbehalte und Zahlung nicht zur Erstattung eingereichter Rechnungen bei Privatversicherten sowie Zahlungen für Mehrkostenleistungen bei GKV-Versicherten enthalten sind. GKV-Versicherte sind grundsätzlich nur dann von der Anhebung der GOZ-Honorare betroffen, wenn sie im Rahmen der für sie bestehenden Wahlfreiheit aus persönlichen Gründen über die GKV-Leistungen hinausgehende privatzahnärztliche Leistungen (z.B. für aufwendigere Füllungsleistungen oder Zahnersatz) in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund sind durch diese Verordnung merkliche Auswirkungen auf das Preisniveau nicht zu erwarten.

    Die finanziellen Auswirkungen auf die Wirtschaft betreffen vor allem die PKVUnternehmen und nachgelagert die Arbeitgeber. Die Ausgaben der PKV-Unternehmen für Krankenversicherungsleistungen werden sich bei einem geschätzten Anteil der Ausgaben für privatzahnärztliches Honorar von rd. 10 v.H. durch diese Verordnung um rd. 0,6 v.H. erhöhen. Dies wird von den Unternehmen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Prämienkalkulation zu berücksichtigen sein. Die Wirtschaft als Arbeitgeber wird als Folge ggf. steigender Prämien für private Krankheitskostenvollversicherungen in den Fällen höhere Arbeitgeberanteile zahlen, in denen der Höchstbetrag des Arbeitgeberanteils bei privat vollversicherten Arbeitnehmern noch nicht erreicht ist. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe dies der Fall ist, hängt von der individuellen Situation der einzelnen Versicherungsverhältnisse ab und kann daher nicht sicher quantifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass dies keine merklichen Auswirkungen auf die durchschnittlichen Arbeitskosten haben wird.

    V. Bürokratiekosten

    Aus Gründen des Verbraucherschutzes sind Informationspflichten erforderlich, um die Transparenz der Rechnungslegung sicherzustellen. Informationspflichten dienen auch dazu, einerseits eine unangemessene Kumulation von Vergütungen zu vermeiden und andererseits dem Leistungsbringer die Möglichkeit zu geben, in bestimmten Situationen den im einzelnen Behandlungsfall höheren Aufwand auch in Rechnung stellen zu können.

    Der Entwurf erweitert fünf Informationspflichten für die Wirtschaft (Zahnärzte):

    • § 9 GOZ sieht vor, dass der Zahnarzt seine Patienten auf dessen Verlangen detailliert über die Kosten der zahntechnischen Leistungen informiert, d.h. insbesondere über das verwendete Material, den erwarteten Zeitaufwand und den Herstellungsort, indem er ihnen vor der Behandlung schriftlich den detaillierten Kostenvoranschlag des zahntechnischen Labors vorlegt. Auf Verlangen hat der Zahnarzt den Inhalt des Kostenvoranschlags zu erläutern. Die Kosten hierfür liegen bei rd. 130.000 im Vergleich zur bisherigen Regelung zusätzlich anfallenden Fällen pro Jahr in der Größenordnung von rd. 0,8 Mio. Euro. Die Patienten sollen mit der Regelung die Möglichkeit erhalten, die in den Kostenvoranschlägen genannten Leistungen und Preise ggf. mit anderen Angeboten zu vergleichen. Da in der Regel bei Zahnersatzbehandlungen die Kosten nicht vollständig von Beihilfe und privater Krankenversicherung übernommen werden, hat der Patient auch ein eigenes Interesse, die Kosten so gering wie möglich zu halten, um seinen Eigenanteil zu reduzieren. Vor dem Hintergrund dieses Ziels ist eine weniger belastende Alternative zu der vorgesehenen Informationspflicht nicht ersichtlich. Um unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, gilt die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags erst ab einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von 1.000 Euro.
    • Ist zu erwarten, dass die tatsächlichen Kosten die im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 Prozent überschreiten, hat der Zahnarzt seinen Patienten darüber zu unterrichten. Diese Regelung ist § 650 Abs. 2 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung nachgebildet. Statistisch wird nicht erfasst, wie häufig vorab abgegebene Kostenschätzungen zu gering ausfallen. Es ist aber davon auszugehen, dass dies nur in Ausnahmefällen vorkommen wird, die Kostenbelastung mithin marginal ist.
    • Im Gebührenverzeichnis werden mehrere neue Möglichkeiten zur Abweichung von bestehenden Abrechnungsbestimmungen geschaffen, die mit neuen Begründungspflichten verbunden sind. Dazu zählen:
      • Die Vereinbarung von Mehrkosten bei der Verwendung besonderer Materialien im Rahmen von kieferorthopädischen Behandlungen. Sollen im Rahmen der Behandlung besondere Materialien verwendet werden, die über Standardmaterialien hinausgehen, hat der Zahnarzt dies mit seinem Patienten vor der Behandlung schriftlich zu vereinbaren. Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich grundsätzlich nicht um Informationspflichten im Sinne des Standardkosten- Modells. In der Vereinbarung über die besonderen Materialien hat der Zahnarzt allerdings zusätzlich anzugeben, wie hoch die Kostendifferenz zwischen den Standardmaterialien und den nun vorgesehenen besonderen Materialien ist. Zudem hat er darauf hinzuweisen, dass die Krankenversicherung oder Beihilfe die Kosten möglicherweise nicht in vollem Umfang ersetzt. Diese Angaben dienen dem Verbraucherschutz und sind daher eine Informationspflicht nach dem Standardkosten-Modell. Der Mehraufwand für die Angabe der Mehrkosten bei Verwendung besonderer Materialien gegenüber den Standardmaterialien bei angenommenen rd. 210.000 Fällen im Jahr liegt bei rd. 560.000 Euro jährlich. Der Mehraufwand für den Hinweis, dass eine Kostenerstattung ggf. nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, ist marginal.
      • Die Möglichkeit zur Abweichung von Abrechnungsbestimmungen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (Leistungen nach den Nummern 0050, 0060, 0090, 1000, 1010, 1030 und 2410). Hierbei handelt es sich um eine Informationspflicht im Sinne des Standardkosten-Modells. Es ist davon auszugehen, dass es sich bezogen auf das gesamte Leistungsgeschehen um Ausnahmefälle handelt. Die Kostenbelastung durch die Angabe einer kurzen Begründung in der Rechnung wird pro Fall auf rd. 0,95 Euro geschätzt. Eine Abschätzung der insgesamt jährlich für diese Informationspflicht anfallenden Kosten ist nicht möglich, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, in wie vielen Fällen diese von den individuellen Gegebenheiten der einzelnen Behandlungsfälle abhängenden Informationspflichten jährlich erfüllt werden.

    Bei einer Informationspflicht ist zu erwarten, dass sich durch diese Verordnung die Fallzahl deutlich verringert. Bei einer Reihe sehr häufig erbrachter und bisher deutlich über dem 2,3fachen Satz berechneter Leistungen wurde auf Vorschlag der BZÄK die Bewertung in Punkten angehoben. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass künftig durchschnittlich der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Daher wird sich die Zahl der Fälle, in denen eine Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes in der Rechnung angegeben werden muss, schätzungsweise um die Hälfte verringern. Geht man von der vom Statistischen Bundesamt für das gesamte Abrechnungsgeschehen gemessenen Belastung durch die Begründungspflicht bei Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes von rd. 9,3 Mio. Euro aus, ergibt sich eine Reduzierung des Aufwandes nach dem Standardkostenmodell von rd. 4,6 Mio. Euro.

    Für die fünf Informationspflichten der Wirtschaft führt diese Verordnung zu einer Belastung von rd. 1,4 Mio. Euro und einer Entlastung von rd. 4,6 Mio. Euro. Insgesamt ist für die Wirtschaft mit einer Entlastung von rd. 3,2 Mio. Euro an Bürokratiekosten zu rechnen.

    Für die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

    VI. Nachhaltigkeit

    Die vorliegende Verordnung verfolgt mit Blick auf die 10 Managementregeln der Nachhaltigkeit insbesondere das Ziel, auch aufgrund der technischen Entwicklung bisher offene gebührenrechtliche Streitfragen zu klären und insoweit Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu vermeiden. Damit wird ein auch durch technische Entwicklungen ausgelöster Strukturwandel sozial verträglich ausgestaltet.

    VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Relevanz

    Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Differenzierung des zahnärztlichen Aufwands bei der Erbringung der einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses liegen nicht vor. Daher ergeben sich aus den Änderungen der GOZ keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

    VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

    Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Die Bundeszahnärztekammer schreibt zur GOZ-Novelle 2012 in ihrem GOZ-Kommentar:

"Mit Gebührenordnungen sorgt der Gesetzgeber ganz bewusst dafür, die zahnmedizinische Versorgung nicht dem freien Markt zu überlassen. Die GOZ regelt somit nicht nur die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen bei privatzahnärztlichen Behandlungen, sie hat auch weitere ganz zentrale Aufgaben: Die freie Berufsausübung des Zahnarztes und die Patientenrechte zu regeln und zu sichern und somit für ein vertrauensvolles Zahnarzt-Patienten Verhältnis zu sorgen."

Wir von Zahnarztrechnung.info fassen das mal als Sarkasmus auf. Ob es so gemeint war, wissen wir allerdings nicht. 

Es sollte mit der Gebührenordnung darum gehen, einen Rahmen abzustecken, für einen fairen finanziellen Ausgleich der Bemühungen des Zahnarztes und seines Teams.

Hierfür sieht die GOZ eine reguläre Standardgebührenhöhe (i.d.R. bei Faktor 2,3) vor, von der der Zahnarzt nach seinem Ermessen nach unten (bis Faktor 1) und nach oben (bis Faktor 3,5 oder bei Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung auch darüber) abweichen kann.

Mit der Novellierung der Gebührenordnung zum Jahr 2012 hat es der Verordnungsgeber (indirekt auch Beihilfeträger) leider versäumt, eine lange fällige Anhebung des generellen Gebührenrahmens umzusetzen. Viele Positionen werden daher heute genau so bezahlt, wie 1988 - das war vor dem Mauerfall!

Privatzahnärztliche Vereinigung und Bundeszahnärztekammer empfehlen daher allen Zahnärzten, für Positionen, die im Durchschnittsfaktor 2,3 (teilweise deutlich) unterhalb des Satzes der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) liegen, eine abweichende Vereinbarung zu treffen, über die mindestens dieser Satz erreicht wird. Dafür ist bisweilen Faktor 6,7 notwendig - damit liegt die Berechnung dann auf Höhe des Krankenkassensatzes!

Eine Mischkalkulation, wie sie gerade von PKV-Unternehmen in diesem Zusammenhang angeführt wird, ein Ausgleich geringer bewerteter Leistungen durch höher bewertete - ist nur möglich, wenn Leistungen durchschnittlich mehr als kostendeckend sind. Das ist heute jedoch nicht mehr so.

Während Zahnärzte aber das betriebswirtschaftlich wichtige Mittel der abweichenden Vereinbarung haben, müssen Privatversicherte und Beihilfeberechtigte damit rechnen, dass ihre Kostenträger nur Faktor 2,3 erstatten.

Ob der Bundesrat daher mit der Absegnung der GOZ-Novelle seiner Fürsorgepflicht für die Bürger und seine eigenen Bediensteten nachgekommen ist, mag jeder selbst entscheiden.

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) ermächtigt die Bundesregierung „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“ Das Bundesverfassungsgericht erkennt in der gesetzlichen Regelung den Zweck, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Zahnärzten und Patienten herbeizuführen, „weder ein zu hohes Entgelt entrichten zu müssen, noch ein zu geringes Honorar fordern zu dürfen“.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte hat vielfältige Funktionen. Nicht zuletzt bildet sie die wirtschaftliche Grundlage für die Erbringung innovativer Leistungen auf hohem Qualitätsniveau. Sie soll sicherstellen, dass der Zahnarzt als Freiberufler diesem besonderen Qualitätsanspruch gerecht werden kann. Eine qualitativ hochwertige freiberufliche Dienstleistung wie die des Zahnarztes kann nicht durch einen ungeordneten Preiswettbewerb gewährleistet werden. Mit Gebührenordnungen sorgt der Gesetzgeber ganz bewusst dafür, die zahnmedizinische Versorgung nicht dem freien Markt zu überlassen. Die GOZ regelt somit nicht nur die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen bei privatzahnärztlichen Behandlungen, sie hat auch weitere ganz zentrale Aufgaben: Die freie Berufsausübung des Zahnarztes und die Patientenrechte zu regeln und zu sichern und somit für ein vertrauensvolles Zahnarzt-Patienten Verhältnis zu sorgen.

Vor über 24 Jahren wurde die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zuletzt novelliert. Damals war die deutsche Zahnmedizin auf einem völlig anderen wissenschaftlichen Stand als heute. Mehr Prävention, aufwändigere Technologien sowie hochwertigere Füllungen und Zahnersatz stellen die Zahnmedizin in Deutschland neben dem demografischen Wandel der Bevölkerung vor völlig neue Herausforderungen an Qualität und Leistung, die durch die alte GOZ von 1987 einfach nicht mehr abgedeckt wurden.

Die Bundesregierung hat jetzt mit Zustimmung des Bundesrates die vorliegende novellierte GOZ beschlossen. Vor dem Hintergrund der desolaten Haushaltslage von Bund- und Ländern und in dem Bestreben, die staatlichen Haushalte – siehe Beihilfe – zu entlasten, orientiert sich die Novelle nicht am aktuellen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft. Sie stellt vielmehr den Versuch dar, zumindest die dringendsten Abrechnungsprobleme zu lösen. Unterschiedliche Auslegungen oder gar Interessenskonflikte zwischen Zahnarzt, Kostenträger und Patienten zu Leistungskatalog, Kostenerstattung und Abrechnungsmethoden sind somit auch mit einer novellierten GOZ nach wie vor möglich. Mit dem vorliegenden Kommentar bringt die Bundeszahnärztekammer als Berufsvertretung aller deutschen Zahnärzte ihre Fachexpertise und Erfahrung für eine praxis- und patientenorientierte Umsetzung einer novellierten GOZ ein. Mit gezielten Erläuterungen, Hinweisen und Berechnungsempfehlungen wollen wir so einen konkreten Beitrag für eine bessere Verständlichkeit und Anwendbarkeit der GOZ-Novelle für alle Akteure im Praxisalltag leisten – für eine GOZ, die immer den Patienten und seine hochwertige zahnmedizinische Versorgung in den Mittelpunkt stellt.

Anmerkung zu den folgenden Abschnitten A - L:

Aufgrund von unterschiedlichen Rundungsregelungen in der GOZ 1988 und der GOZ 2012 können sich unterschiedliche € Werte bei gleicher Punktzahl einer Leistung ergeben.

Erläuterung zu den Zuordnungen GOZ 2012 zu GOZ 1988

Die Zuordnungen vergleichen die entsprechenden Gebührennummern von GOZ 2012 und GOZ 1988.

 In den meisten Fällen ist die Zuordnung einfach, weil sich die Leistungsinhalte nicht oder nur unwesentlich verändert haben.

In einigen Fällen ist die Zuordnung zwar annähernd richtig, jedoch nicht vollständig vergleichbar, weil sich die Leistungsinhalte spürbar verändert haben.

In einer Reihe von Fällen ist die Zuordnung nicht möglich, weil sich die Leistungsinhalte so stark verändert haben, dass ein Vergleich nicht mehr sinnvoll ist.

Eine Reihe neuer Leistungspositionen ist vollständig neu in die GOZ 2012 aufgenommen worden, so dass hierzu keine Vergleiche möglich sind.

Auf den Vergleich mit gängigen Analogpositionen bzw. herangezogenen Gebührennummern aus der GOÄ wurde wegen der bestehenden Abrechnungsvielfalt bewusst verzichtet.

I. Geltende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und zwischenzeitliche Vorarbeiten zur Novellierung der GOZ

1. Geltende GOZ

Die aufgrund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 ist seit dem 1. Januar 1988 in Kraft. Mit dieser Verordnung, die die Gebührenordnung für Zahnärzte von 1965 ablöste, wurde das privatzahnärztliche Gebührenrecht umfassend novelliert und weitgehend den allgemeinen Vorschriften der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angepasst. Die wesentlichen Änderungen dieser Novellierung waren:

  • Der Gebührenrahmen, der in der GOZ vor 1988 vom 1-fachen bis 6-fachen Gebührensatz reichte, ist seit 1988 auf eine Spanne vom 1-fachen bis 3,5-fachen Gebührensatz begrenzt. Innerhalb des Gebührenrahmens sind Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes sowie der Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der 2,3-fache Satz darf nur überschritten werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall durch Besonderheiten der Bemessungskriterien gerechtfertigt ist und vom Zahnarzt schriftlich begründet wird.
  • Die Möglichkeit, durch Vereinbarung zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahnarzt von der Gebührenordnung abzuweichen, ist durch die GOZ-Novelle von 1987 eingeschränkt worden. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich nur noch hinsichtlich der Höhe der Vergütung zulässig, während die übrigen Vorschriften der Gebührenordnung einschließlich des Gebührenverzeichnisses zwingend anzuwendendes Recht sind.

2. Vorarbeiten für die vorliegende GOZ-Novellierung

Zur Vorbereitung einer Novellierung der GOZ hat das innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Arbeitsgruppe (AG GOZ) unter der Beteiligung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) sowie Vertretern der Beihilfekostenträger des Bundes und der Länder eingesetzt. Vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Auftrags, die GOZ an den aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen und dabei Kostenentwicklungen zu berücksichtigen, wurde die von der BZÄK erstellte Honorarordnung der Zahnärzte (HOZ) in dieser Arbeitsgruppe daraufhin geprüft, ob sie als Grundlage für eine neue GOZ grundsätzlich geeignet wäre und mit welchen finanziellen 38 Auswirkungen zu rechnen wäre. Die Prüfung ergab, dass die HOZ nach Auswertung der Kalkulationsgrundlagen und Abschätzung der finanziellen Auswirkungen eines HOZbasierten Gebührenverzeichnisses nicht als geeignete Grundlage für eine GOZ-Novelle angesehen werden konnte.

Angesichts der unter allen Beteiligten unstrittigen Notwendigkeit einer Überarbeitung der GOZ hat die BZÄK vorgeschlagen, eine Novellierung zu erarbeiten, die sich auf besonders wichtige Änderungen konzentriert. Im Rahmen der AG GOZ wurden vom Juni 2010 bis zum November 2010 die Vorschläge der BZÄK und der Kostenträger zum Gebührenverzeichnis beraten und weitgehend konsentiert. Das Ergebnis dieser Beratungen zum Gebührenverzeichnis bildet die Grundlage der vorliegenden Novellierung.

II. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt der Neuregelung

1. Notwendigkeit einer umfassenden Novellierung der GOZ

Das Gebührenverzeichnis der GOZ ist seit 1988 inhaltlich nicht verändert worden und bleibt zunehmend hinter dem Stand der medizinischen und technischen Entwicklung zurück. Dies hat zur Folge, dass Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise wesentlichen Änderungen unterlagen oder die im Gebührenverzeichnis noch nicht enthalten waren, nur analog abgerechnet werden können, während andere Leistungen des Gebührenverzeichnisses obsolet geworden sind, so dass dieses das heutige Leistungs- und Abrechnungsgeschehen nur unzureichend widerspiegelt. Zwischen allen Beteiligten ist deshalb die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses der GOZ unter Berücksichtigung der medizinischen und technischen Entwicklung unbestritten.

2. Klärung häufiger gebührenrechtlicher Streitfälle und Anpassung an das aktuelle Versorgungsgeschehen

Wesentliches Ziel der Novellierung ist es, die in der Vergangenheit häufig aufgetretenen gebührenrechtlichen Streitfälle durch eine Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses zu klären. Darüber hinaus wurden in einigen Leistungsbereichen (z.B. bei den implantologischen Leistungen) neue Gebührenpositionen aufgenommen, um eine indikationsgerechte zahnärztliche Versorgung abzubilden.

3. Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften

Ein wichtiger Punkt bei der Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften ist die Neuregelung zu den Auslagen für zahntechnische Leistungen. Um angesichts des seit 1988 weitaus stärker differenzierten Angebots an zahntechnischen Leistungen für den 39 zahlungspflichtigen Patienten vor der Behandlung die Transparenz über die Leistungen und Preise der zahntechnischen Leistungen zu erhöhen, ist vorgesehen, dass der Zahnarzt dem zahlungspflichtigen Patienten einen Kostenvoranschlag über die im jeweiligen Behandlungsfall zu erbringenden zahntechnischen Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen vorzulegen hat. Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags gilt erst ab einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von 1000 Euro, um einen unverhältnismäßigen Aufwand z.B. in Reparaturfällen zu vermeiden.

Im Übrigen werden die allgemeinen Gebührenvorschriften der neuen GOZ grundsätzlich an die seit dem 1. Januar 1996 geltende Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angepasst.

4. Inhalt der Neuregelungen im Gebührenverzeichnis

Im Wesentlichen erfolgen im Gebührenverzeichnis folgende Veränderungen:

  • Bei den prophylaktischen Leistungen (Abschnitt B) werden neue Gebührenpositionen z.B. für die professionelle Zahnreinigung und die lokale Behandlung zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung aufgenommen.
  • Im Bereich der konservierenden Leistungen (Abschnitt C) werden für die bisher häufig nach unterschiedlichen Analogpositionen berechneten Kunststofffüllungen neue Gebührenpositionen eingeführt. Damit wird eine einheitliche Berechnungsgrundlage für diese häufigen Leistungen geschaffen. Die Aufbaufüllungen werden neu gefasst und systematisch neu geordnet, um eine indikationsgerechte Versorgung abzubilden.
  • Bei den chirurgischen Leistungen werden die Allgemeinen Bestimmungen angepasst, um häufig auftretende Streitfragen, wie z.B. zu der gesonderten Berechnungsfähigkeit von bestimmten Materialien, zu klären. Darüber hinaus sind für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (Abschnitt L) Zuschläge vorgesehen, die u.a. der Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. –geräte sowie der Kosten für Materialien dienen, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind.
  • Bei der Überarbeitung des Abschnitts E (parodontologische Leistungen) werden Gebührenpositionen für bisher nicht in der GOZ abgebildete Behandlungsverfahren eingefügt.
  • Die Klärung häufiger Abrechnungsstreitfälle steht bei der Überarbeitung der prothetischen Leistungen (Abschnitt F) im Vordergrund.
  • Bei den kieferorthopädischen Leistungen (Abschnitt G) wird mit den neu gefassten Allgemeinen Bestimmungen die Möglichkeit geschaffen, dass kieferorthopädisch tätige Zahnärzte mit den zahlungspflichtigen Patienten unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen können. Hierdurch erhalten die Patienten hinsichtlich der für die kieferorthopädische Behandlung verwendeten Materialien größere Wahlmöglichkeiten.
  • Im Bereich der Implantologie (Abschnitt K) haben sich die zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten seit Inkrafttreten der geltenden GOZ erheblich erweitert, so dass der Abschnitt Implantologie des Gebührenverzeichnisses im Vergleich zu den übrigen Abschnitten in größerem Umfang neu zu gestalten war. Dabei werden einige typische implantologische Leistungen, die derzeit nur mit Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von Analogbewertungen berechnet werden können, in die GOZ aufgenommen.

III. Finanzielle Auswirkungen

Insgesamt führt das neue Gebührenverzeichnis nach weitgehend übereinstimmender Berechnung der BZÄK und des BMG zu einer Steigerung des nach der GOZ abzurechnenden Honorarvolumens von rd. 6,0 v.H. oder rd. 345 Mio. Euro pro Jahr. Der Honorarzuwachs von rd. 6,0 v.H. bezieht sich auf das aktuelle nach GOZ abzurechnende Honorarvolumen und Abrechnungsgeschehen und nicht auf das Honorarvolumen und Abrechnungsgeschehen des Jahres 1988. Die Mehraufwendungen in Höhe von rd. 345 Mio. Euro verteilen sich auf die Kostenträger wie folgt:

Öffentliche Haushalte:

  • Bund insgesamt 20,2 Mio €
  • Unmittelbare Bundesverwaltung 4,5 Mio €
  • Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation 4,0 Mio €
  • Bundeseisenbahnvermögen 3,8 Mio €
  • Mittelbare Bundesverwaltung 2,3 Mio €
  • Sonstige (u.a. Renten- und Unfallversicherungen 5,6 Mio €
  • Länder 33,6 Mio €
  • Gemeinden 5,1 Mio €

Die auf den Bundeshaushalt entfallenden Mehrausgaben werden innerhalb der betroffenen Einzelpläne erwirtschaftet. Der bestehende Vollzugsaufwand des Bundes, der Länder und der Gemeinden als Beihilfekostenträger wird durch die Verordnung nicht verändert.

Sonstige Kostenträger:

  • private Haushalte 164,0 Mio. €
  • Postnachfolgeunternehmen 3,3 Mio. €
  • private Krankenversicherungsunternehmen 114,0 Mio. €
  • Postbeamtenkrankenkasse 3,6 Mio. €
  • Krankenversorgung der Bahnbeamten 1,2 Mio. €

Das nach GOZ abzurechnende Honorarvolumen ist seit der letzten GOZ-Novellierung 1988 auch ohne Anpassung der GOZ-Honorare gestiegen. Dies geht u.a. auf Mengen- und Struktureffekte zurück, wie z.B. auf die Erbringung und Berechnung von zahnärztlichen Leistungen, die bisher nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind und die mit Analogbewertungen berechnet werden.

Neben den Einnahmen sind im Hinblick auf Kostenentwicklungen insbesondere die Betriebsausgaben der Zahnarztpraxen sowie die sich ergebenden Einnahme-Überschüsse zu berücksichtigen. Da die Betriebsausgaben zahnärztlicher Praxen nicht getrennt nach GOZ-Leistungen und vertragszahnärztlichen Leistungen erfasst werden, ist auch eine Gesamtbetrachtung der Einnahmen, Betriebsausgaben und der sich ergebenden Einnahmen- Überschüsse aus privatzahnärztlicher und vertragszahnärztlicher Tätigkeit anzustellen.

Betrachtet man die um Fremdlaborausgaben bereinigten Einnahmen und Betriebsausgaben für vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Tätigkeit je Praxisinhaber (Deutschland alle Länder) von 1992 bis 2008, so zeigt sich, dass sich die durchschnittlichen Einnahmen, die Betriebsausgaben sowie die daraus resultierenden Einnahme-Überschüsse 42 zwischen rd. 19 v. H. und rd. 21 v.H. erhöht haben. Im gleichen Zeitraum ist die Zahl der Praxisinhaber um rd. 25 v. H. angestiegen.

Vor diesem Hintergrund ist der vorgesehene Honorarzuwachs von rd. 6,0 v.H. bei den nach GOZ abzurechnenden Honoraren vertretbar.

Eine darüber hinausgehende Honorarsteigerung ist angesichts der Belastung der öffentlichen Haushalte im Hinblick auf die Ausgaben der Beihilfe und die Kostenbelastung der privaten Haushalte nicht realisierbar.

Unter Einbeziehung aller Aspekte ist angesichts der Höhe des bereits mit dem neuen Gebührenverzeichnis zu erwartenden Honoraranstiegs von rd. 6,0 v.H. der Punktwert nicht anzuheben. Sollte sich im Rahmen der Nachbeobachtung der Entwicklung der Ausgaben für privatzahnärztliche Leistungen zeigen, dass der tatsächliche Honoraranstieg nach Inkrafttreten der Verordnung unter oder über 6,0 v.H. liegt, wird eine Anhebung bzw. Absenkung des Punktwertes zu prüfen sein.

Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

Zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle wurde u.a. eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gebührenpositionen der GOZ erarbeitet, die anhand von Annahmen zum derzeitigen und künftigen Abrechnungsgeschehen die finanziellen Auswirkungen quantifiziert, die mit der Neufassung des Gebührenverzeichnisses verbunden sind. In diese Quantifizierung sind eine Vielzahl von Annahmen über das derzeitige und das künftige privatzahnärztliche Abrechnungsgeschehen (einschließlich der privatzahnärztlichen Leistungen bei GKV-Versicherten im Rahmen von Mehrkostenvereinbarungen) eingegangen. Die Berechnungen der BZÄK und die im Auftrag des BMG erstellte Kalkulation der finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses unterscheiden sich im Ergebnis nur unwesentlich.

Zwar ist davon auszugehen, dass sich mögliche Ungenauigkeiten einzelner Annahmen in ihrem Gesamteffekt kompensieren. Grundsätzlich ist es jedoch nicht möglich, alle Änderungen des zukünftigen Abrechnungsverhaltens vollständig zu erfassen.

Die Höhe des tatsächlich eintretenden Honorarzuwachs hängt bei der vorliegenden Novellierung wesentlich davon ab, inwieweit die neue GOZ entsprechend den getroffenen Annahmen angewendet wird. Der finanziell bedeutsamste Punkt ist, dass bei einer ganzen Reihe häufig erbrachter und bisher deutlich über dem 2,3fachen Satz berechneter Leistungen die Bewertung in Punkten auf Vorschlag der BZÄK angehoben wurde. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass künftig durchschnittlich der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird.

Vor diesem Hintergrund wird die Entwicklung der Ausgaben für die privatzahnärztliche Behandlung nach Inkrafttreten der GOZ-Novelle sorgfältig zu beobachten und zu analysieren sein.

IV. Kosten- und Preiswirkungsklausel

Die finanziellen Auswirkungen der Verordnung sind mit folgenden Preiseffekten verbunden:

Der mit dem Entwurf verbundene Honorarvolumenanstieg von rd. 6,0 v.H. führt zu einem Zuwachs der Ausgaben für privatzahnärztliche Honorare bei den PKV-Unternehmen von rd. 122 Mio. Euro (einschließlich Postbeamtenkrankenkasse, Krankenversorgung der Bahnbeamten und der Postnachfolgeunternehmen; rechnerisch durchschnittlich rd. 5,70 Euro je Voll- und Zusatzversicherten und Jahr). Bei den privaten Haushalten ist mit Mehraufwendungen von rd. 164 Mio. Euro (rechnerisch durchschnittlich rd. 2,05 Euro je privat und gesetzlich Versicherten und Jahr) zu rechnen, in denen Ausgaben der privaten Haushalte für privatzahnärztliche Behandlungen, wie z.B. Selbstbehalte und Zahlung nicht zur Erstattung eingereichter Rechnungen bei Privatversicherten sowie Zahlungen für Mehrkostenleistungen bei GKV-Versicherten enthalten sind. GKV-Versicherte sind grundsätzlich nur dann von der Anhebung der GOZ-Honorare betroffen, wenn sie im Rahmen der für sie bestehenden Wahlfreiheit aus persönlichen Gründen über die GKV-Leistungen hinausgehende privatzahnärztliche Leistungen (z.B. für aufwendigere Füllungsleistungen oder Zahnersatz) in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund sind durch diese Verordnung merkliche Auswirkungen auf das Preisniveau nicht zu erwarten.

Die finanziellen Auswirkungen auf die Wirtschaft betreffen vor allem die PKVUnternehmen und nachgelagert die Arbeitgeber. Die Ausgaben der PKV-Unternehmen für Krankenversicherungsleistungen werden sich bei einem geschätzten Anteil der Ausgaben für privatzahnärztliches Honorar von rd. 10 v.H. durch diese Verordnung um rd. 0,6 v.H. erhöhen. Dies wird von den Unternehmen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Prämienkalkulation zu berücksichtigen sein. Die Wirtschaft als Arbeitgeber wird als Folge ggf. steigender Prämien für private Krankheitskostenvollversicherungen in den Fällen höhere Arbeitgeberanteile zahlen, in denen der Höchstbetrag des Arbeitgeberanteils bei privat vollversicherten Arbeitnehmern noch nicht erreicht ist. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe dies der Fall ist, hängt von der individuellen Situation der einzelnen Versicherungsverhältnisse ab und kann daher nicht sicher quantifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass dies keine merklichen Auswirkungen auf die durchschnittlichen Arbeitskosten haben wird.

V. Bürokratiekosten

Aus Gründen des Verbraucherschutzes sind Informationspflichten erforderlich, um die Transparenz der Rechnungslegung sicherzustellen. Informationspflichten dienen auch dazu, einerseits eine unangemessene Kumulation von Vergütungen zu vermeiden und andererseits dem Leistungsbringer die Möglichkeit zu geben, in bestimmten Situationen den im einzelnen Behandlungsfall höheren Aufwand auch in Rechnung stellen zu können.

Der Entwurf erweitert fünf Informationspflichten für die Wirtschaft (Zahnärzte):

  • § 9 GOZ sieht vor, dass der Zahnarzt seine Patienten auf dessen Verlangen detailliert über die Kosten der zahntechnischen Leistungen informiert, d.h. insbesondere über das verwendete Material, den erwarteten Zeitaufwand und den Herstellungsort, indem er ihnen vor der Behandlung schriftlich den detaillierten Kostenvoranschlag des zahntechnischen Labors vorlegt. Auf Verlangen hat der Zahnarzt den Inhalt des Kostenvoranschlags zu erläutern. Die Kosten hierfür liegen bei rd. 130.000 im Vergleich zur bisherigen Regelung zusätzlich anfallenden Fällen pro Jahr in der Größenordnung von rd. 0,8 Mio. Euro. Die Patienten sollen mit der Regelung die Möglichkeit erhalten, die in den Kostenvoranschlägen genannten Leistungen und Preise ggf. mit anderen Angeboten zu vergleichen. Da in der Regel bei Zahnersatzbehandlungen die Kosten nicht vollständig von Beihilfe und privater Krankenversicherung übernommen werden, hat der Patient auch ein eigenes Interesse, die Kosten so gering wie möglich zu halten, um seinen Eigenanteil zu reduzieren. Vor dem Hintergrund dieses Ziels ist eine weniger belastende Alternative zu der vorgesehenen Informationspflicht nicht ersichtlich. Um unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, gilt die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags erst ab einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von 1.000 Euro.
  • Ist zu erwarten, dass die tatsächlichen Kosten die im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 Prozent überschreiten, hat der Zahnarzt seinen Patienten darüber zu unterrichten. Diese Regelung ist § 650 Abs. 2 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung nachgebildet. Statistisch wird nicht erfasst, wie häufig vorab abgegebene Kostenschätzungen zu gering ausfallen. Es ist aber davon auszugehen, dass dies nur in Ausnahmefällen vorkommen wird, die Kostenbelastung mithin marginal ist.
  • Im Gebührenverzeichnis werden mehrere neue Möglichkeiten zur Abweichung von bestehenden Abrechnungsbestimmungen geschaffen, die mit neuen Begründungspflichten verbunden sind. Dazu zählen:
    • Die Vereinbarung von Mehrkosten bei der Verwendung besonderer Materialien im Rahmen von kieferorthopädischen Behandlungen. Sollen im Rahmen der Behandlung besondere Materialien verwendet werden, die über Standardmaterialien hinausgehen, hat der Zahnarzt dies mit seinem Patienten vor der Behandlung schriftlich zu vereinbaren. Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich grundsätzlich nicht um Informationspflichten im Sinne des Standardkosten- Modells. In der Vereinbarung über die besonderen Materialien hat der Zahnarzt allerdings zusätzlich anzugeben, wie hoch die Kostendifferenz zwischen den Standardmaterialien und den nun vorgesehenen besonderen Materialien ist. Zudem hat er darauf hinzuweisen, dass die Krankenversicherung oder Beihilfe die Kosten möglicherweise nicht in vollem Umfang ersetzt. Diese Angaben dienen dem Verbraucherschutz und sind daher eine Informationspflicht nach dem Standardkosten-Modell. Der Mehraufwand für die Angabe der Mehrkosten bei Verwendung besonderer Materialien gegenüber den Standardmaterialien bei angenommenen rd. 210.000 Fällen im Jahr liegt bei rd. 560.000 Euro jährlich. Der Mehraufwand für den Hinweis, dass eine Kostenerstattung ggf. nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, ist marginal.
    • Die Möglichkeit zur Abweichung von Abrechnungsbestimmungen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (Leistungen nach den Nummern 0050, 0060, 0090, 1000, 1010, 1030 und 2410). Hierbei handelt es sich um eine Informationspflicht im Sinne des Standardkosten-Modells. Es ist davon auszugehen, dass es sich bezogen auf das gesamte Leistungsgeschehen um Ausnahmefälle handelt. Die Kostenbelastung durch die Angabe einer kurzen Begründung in der Rechnung wird pro Fall auf rd. 0,95 Euro geschätzt. Eine Abschätzung der insgesamt jährlich für diese Informationspflicht anfallenden Kosten ist nicht möglich, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, in wie vielen Fällen diese von den individuellen Gegebenheiten der einzelnen Behandlungsfälle abhängenden Informationspflichten jährlich erfüllt werden.

Bei einer Informationspflicht ist zu erwarten, dass sich durch diese Verordnung die Fallzahl deutlich verringert. Bei einer Reihe sehr häufig erbrachter und bisher deutlich über dem 2,3fachen Satz berechneter Leistungen wurde auf Vorschlag der BZÄK die Bewertung in Punkten angehoben. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass künftig durchschnittlich der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Daher wird sich die Zahl der Fälle, in denen eine Begründung für das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes in der Rechnung angegeben werden muss, schätzungsweise um die Hälfte verringern. Geht man von der vom Statistischen Bundesamt für das gesamte Abrechnungsgeschehen gemessenen Belastung durch die Begründungspflicht bei Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes von rd. 9,3 Mio. Euro aus, ergibt sich eine Reduzierung des Aufwandes nach dem Standardkostenmodell von rd. 4,6 Mio. Euro.

Für die fünf Informationspflichten der Wirtschaft führt diese Verordnung zu einer Belastung von rd. 1,4 Mio. Euro und einer Entlastung von rd. 4,6 Mio. Euro. Insgesamt ist für die Wirtschaft mit einer Entlastung von rd. 3,2 Mio. Euro an Bürokratiekosten zu rechnen.

Für die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

VI. Nachhaltigkeit

Die vorliegende Verordnung verfolgt mit Blick auf die 10 Managementregeln der Nachhaltigkeit insbesondere das Ziel, auch aufgrund der technischen Entwicklung bisher offene gebührenrechtliche Streitfragen zu klären und insoweit Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu vermeiden. Damit wird ein auch durch technische Entwicklungen ausgelöster Strukturwandel sozial verträglich ausgestaltet.

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Relevanz

Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Differenzierung des zahnärztlichen Aufwands bei der Erbringung der einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses liegen nicht vor. Daher ergeben sich aus den Änderungen der GOZ keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Struktur der Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ

Die GOZ ist aufgeteilt in den so genannten Paragraphenteil und in einzelne Unterkapitel mit Leistungen, die einzelnen Fachgebieten der Zahnmedizin zugeordnet wurden:

A Allgemeine zahnärztliche Leistungen - "0000er"

B Prophylaktische Leistungen - "1000er"

C Konservierende Leistungen - "2000er"

D Chirurgische Leistungen - "3000er"

E Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums - "4000er"

F Prothetische Leistungen - "5000er"

G Kieferorthopädische Leistungen - "6000er"

H Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen - "7000er"

J Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen - "8000er"

K Implantologische Leistungen - "9000er"

L Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Positionen

Grundsätzlich darf jeder Zahnarzt jede Leistung der Gebührenordnung erbringen und danach auch in Rechnung stellen, er muss z.B. für kieferorthopädische Leistungen kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie sein.