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GOZ 2195 - Schraubenaufbau - Glasfaserstift

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone € 38,81
Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 58,21
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 18). € 47,88

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • zusätzlich die Aufbaufüllung nach 2180 oder den Kompositaufbau vergleichend nach § 6 GOZ zu berechnen
  • bei vorgesehener Inlayversorgung erst eine normale Füllung zu legen und zuwarten, ob alles ruhig bleibt, später dann Inlaypräparation machen.
  • wenn mehrere vorfabrizierte Stifte verbraucht werden, das Material auch mehrfach zu berechnen, die 2195 jedoch nur ein Mal pro Zahn.
  • parapulpäre Stifte vergleichend abzurechnen, auch die BZÄK schreibt, dass die 2195 nur für intrakanalikuläre Stifte vorgesehen ist.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,1.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,2, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0420 - St - Stiftaufbau.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn für die Aufnahme einer Krone oder Brücke vorbereitet (präpariert) wird, muss dafür gesorgt werden, dass genügend Hartsubstanz für Halt sorgen kann.

    Wurzelbehandelte Zähne weisen innen oft einen großen Defekt auf, denn die Nervkammer musste für die Wurzelfüllung komplett eröffnet werden. Wurde nun für die Kronenaufnahme noch weitere Hartsubstanz der Zahnwände beschliffen, so muss der Zahn wieder aufgebaut werden. Dies kann mittels eines vorgefertigten Stifts aus Kunststoff, der mit Glasfasern durchsetzt ist (Glasfaserstift) oder einem zementierbaren oder einschraubbaren Metallstift erfolgen. Da ein vorgefertigter Stift die fehlende Zahnhartsubstanz nicht vollständig ersetzen kann, ist eine weitere Aufbaufüllung nach GOZ 2180 daneben angebracht und berechenbar.

    Wird der Stift eingeklebt, kann diese zusätzliche adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 natürlich auch abgerechnet werden.

    Füllung und Stiftaufbau
    Die Leistungsbeschreibung definiert den Stiftaufbau nach 2195 "zur Aufnahme einer Krone". Die BZÄK schließt in ihrem Kommentar daher gleichzeitig Füllungpositionen aus und schlägt eine Analogabrechnung der Füllung vor.

    Wir sehen das allerdings so: Die einschränkende Beschreibung "zur Aufnahme einer Krone" steht bei der Stiftposition, nicht bei der Füllung. Ist also langfristig keine Überkronung, sondern nur eine Füllung vorgesehen, so gibt es dafür keine Stiftaufbauposition und der Stiftaufbau wäre vergleichend zu berechnen (nicht die Füllung, die gibt es ja in dieser Art).

    Ist eine Überkronung später vorgesehen, es soll aber zunächst erst mal der Erfolg der Wurzelbehandlung abgewartet werden, dann ist eine Füllungsversorgung nicht durch die Abrechnungsbestimmung ausgeschlossen, wir empfehlen jedoch dann, zum Stiftaufbau als Begründung anzuführen, dass eine Überkronung in nicht absehbarer Zeit erfolgen soll.

    Inlay + Stiftaufbau
    Neben Einlagefüllungen (Inlays) kann diese Position nicht berechnet werden, siehe unter 2150, 2160, 2170. Auch ein Zahn, der früher einmal mit einem Stiftaufbau versorgt wurde, kann aber ggf. substanzschonender später mit einer Einlagefüllung versehen werden, eine Verfärbung des Restzahnes ist zwar möglich, eine Einlagefüllung ist aber eventuell aus Metall, da wäre die Farbe der restlichen Zahnsubstanz dann auch nachrangig, oder?

    Wird ein Zahn während der Wurzelkanalbehandlung sehr sauber aufbereitet und wird ein Glasfaserstift eingeklebt, so halten sich Verfärbungen unserer Erfahrung nach außerdem sehr in Grenzen.

    Die Berechnung nebeneinander (zeitgleich, in gleicher Sitzung erbracht) wird aber durch die Abrechnungsbestimmung der Positionen für Inlays ausgeschlossen.

    Wie also vorgehen: Inlay vergleichend abrechenen oder Stiftaufbau vergleichend berechnen?

    Wir meinen: am besten trennen. Erst eine normale Füllung machen und den Erfolg der Wurzelbehandlung abwarten. Dann entscheiden, ob eine Krone oder eine Einlagefüllung individuell besser erscheint.

    Mehrere Wochen später dann die Präparation für die Krone oder Einlagefüllung machen.

    Geht dies aus zeitlichen Gründen nicht, würden wir den Stiftaufbau vergleichend abrechnen. Die BZÄK äußert sich hierzu in ihrem Kommentar leider noch gar nicht. In solchen Fällen ist daher immer Vorsicht angebracht, es könnte an Rückendeckung durch die BZÄK oder Kammergutachter mangeln.

    Warum aber sollte man den Stiftaufbau nun kostenfrei machen? Das ist eine selbständige Leistung, das geht nicht.

    Und warum sollte ein wurzelbehandelter Zahn nur noch eine Vollkrone erhalten, jeder Zahnarzt kennt Zähne, die über Jahrzehnte mit normalen Füllungen stabil blieben und jeder kennt abgebrochene Kronenpfeiler. Was in der GKV gilt, darf keinen Einfluss auf Privatmedizin haben! Medizin sollte Einfluss auf Privatmedizin haben!

  • BZÄK
  • Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einem Schraubenaufbau oder einem Glasfaserstift oder einem ähnlichen Stiftsystem mit Verankerung im Wurzelkanal. Sie wird in der Regel im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.

    Die Versorgung des Zahnes mit einer Einlagefüllung kann nicht mit einem Stiftaufbau nach dieser Nummer kombiniert werden.

    Die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer plastischen Füllung nach den Nummern 2050 ff. in Kombination mit einem Stiftaufbau ist nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden.

    Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität ist Bestandteil der Leistung. Es handelt sich um einen Stift, der in den Wurzelkanal geschraubt, geklebt und/oder zementiert werden kann. Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten.

    Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus.

    Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet.

    Die Leistung nach Nummer 2195 wird in der Regel mit einer Aufbaufüllung nach Nummer 2180 ergänzt. Weitere Aufbaufüllungen am selben Zahn sind daneben nicht berechnungsfähig.

    Weitere Stiftverankerungen am selben Zahn lösen keine weitere Gebühr nach Nummer 2195 aus.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Entfernen einer Füllung
    • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
    • Wurzelkaries
    • Verengter, gebogener oder obliterierter Wurzelkanal
    • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
    • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
    • Zusätzliche konfektionierte oder gegossene Wurzelkanalstifte 
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Stifte ohne Metall sind vereinbarungsfähig, hierdurch wird aber auch die Aufbauversorgung zur andersartigen Leistung!

    Auch die adhäsive Befestigung oder die Kompositumschichtung sind vereinbarungsfähig, es sind höchstens die Nummern 13 a und b abzugsfähig.

    In der GKV besteht mit der BEMA 18 eine ähnliche Leistung.

Wenn ein Zahn für die Aufnahme einer Krone oder Brücke vorbereitet (präpariert) wird, muss dafür gesorgt werden, dass genügend Hartsubstanz für Halt sorgen kann.

Wurzelbehandelte Zähne weisen innen oft einen großen Defekt auf, denn die Nervkammer musste für die Wurzelfüllung komplett eröffnet werden. Wurde nun für die Kronenaufnahme noch weitere Hartsubstanz der Zahnwände beschliffen, so muss der Zahn wieder aufgebaut werden. Dies kann mittels eines vorgefertigten Stifts aus Kunststoff, der mit Glasfasern durchsetzt ist (Glasfaserstift) oder einem zementierbaren oder einschraubbaren Metallstift erfolgen. Da ein vorgefertigter Stift die fehlende Zahnhartsubstanz nicht vollständig ersetzen kann, ist eine weitere Aufbaufüllung nach GOZ 2180 daneben angebracht und berechenbar.

Wird der Stift eingeklebt, kann diese zusätzliche adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 natürlich auch abgerechnet werden.

Füllung und Stiftaufbau
Die Leistungsbeschreibung definiert den Stiftaufbau nach 2195 "zur Aufnahme einer Krone". Die BZÄK schließt in ihrem Kommentar daher gleichzeitig Füllungpositionen aus und schlägt eine Analogabrechnung der Füllung vor.

Wir sehen das allerdings so: Die einschränkende Beschreibung "zur Aufnahme einer Krone" steht bei der Stiftposition, nicht bei der Füllung. Ist also langfristig keine Überkronung, sondern nur eine Füllung vorgesehen, so gibt es dafür keine Stiftaufbauposition und der Stiftaufbau wäre vergleichend zu berechnen (nicht die Füllung, die gibt es ja in dieser Art).

Ist eine Überkronung später vorgesehen, es soll aber zunächst erst mal der Erfolg der Wurzelbehandlung abgewartet werden, dann ist eine Füllungsversorgung nicht durch die Abrechnungsbestimmung ausgeschlossen, wir empfehlen jedoch dann, zum Stiftaufbau als Begründung anzuführen, dass eine Überkronung in nicht absehbarer Zeit erfolgen soll.

Inlay + Stiftaufbau
Neben Einlagefüllungen (Inlays) kann diese Position nicht berechnet werden, siehe unter 2150, 2160, 2170. Auch ein Zahn, der früher einmal mit einem Stiftaufbau versorgt wurde, kann aber ggf. substanzschonender später mit einer Einlagefüllung versehen werden, eine Verfärbung des Restzahnes ist zwar möglich, eine Einlagefüllung ist aber eventuell aus Metall, da wäre die Farbe der restlichen Zahnsubstanz dann auch nachrangig, oder?

Wird ein Zahn während der Wurzelkanalbehandlung sehr sauber aufbereitet und wird ein Glasfaserstift eingeklebt, so halten sich Verfärbungen unserer Erfahrung nach außerdem sehr in Grenzen.

Die Berechnung nebeneinander (zeitgleich, in gleicher Sitzung erbracht) wird aber durch die Abrechnungsbestimmung der Positionen für Inlays ausgeschlossen.

Wie also vorgehen: Inlay vergleichend abrechenen oder Stiftaufbau vergleichend berechnen?

Wir meinen: am besten trennen. Erst eine normale Füllung machen und den Erfolg der Wurzelbehandlung abwarten. Dann entscheiden, ob eine Krone oder eine Einlagefüllung individuell besser erscheint.

Mehrere Wochen später dann die Präparation für die Krone oder Einlagefüllung machen.

Geht dies aus zeitlichen Gründen nicht, würden wir den Stiftaufbau vergleichend abrechnen. Die BZÄK äußert sich hierzu in ihrem Kommentar leider noch gar nicht. In solchen Fällen ist daher immer Vorsicht angebracht, es könnte an Rückendeckung durch die BZÄK oder Kammergutachter mangeln.

Warum aber sollte man den Stiftaufbau nun kostenfrei machen? Das ist eine selbständige Leistung, das geht nicht.

Und warum sollte ein wurzelbehandelter Zahn nur noch eine Vollkrone erhalten, jeder Zahnarzt kennt Zähne, die über Jahrzehnte mit normalen Füllungen stabil blieben und jeder kennt abgebrochene Kronenpfeiler. Was in der GKV gilt, darf keinen Einfluss auf Privatmedizin haben! Medizin sollte Einfluss auf Privatmedizin haben!

Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einem Schraubenaufbau oder einem Glasfaserstift oder einem ähnlichen Stiftsystem mit Verankerung im Wurzelkanal. Sie wird in der Regel im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.

Die Versorgung des Zahnes mit einer Einlagefüllung kann nicht mit einem Stiftaufbau nach dieser Nummer kombiniert werden.

Die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer plastischen Füllung nach den Nummern 2050 ff. in Kombination mit einem Stiftaufbau ist nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden.

Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität ist Bestandteil der Leistung. Es handelt sich um einen Stift, der in den Wurzelkanal geschraubt, geklebt und/oder zementiert werden kann. Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten.

Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus.

Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet.

Die Leistung nach Nummer 2195 wird in der Regel mit einer Aufbaufüllung nach Nummer 2180 ergänzt. Weitere Aufbaufüllungen am selben Zahn sind daneben nicht berechnungsfähig.

Weitere Stiftverankerungen am selben Zahn lösen keine weitere Gebühr nach Nummer 2195 aus.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Entfernen einer Füllung
  • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
  • Wurzelkaries
  • Verengter, gebogener oder obliterierter Wurzelkanal
  • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
  • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
  • Zusätzliche konfektionierte oder gegossene Wurzelkanalstifte 
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.

Stifte ohne Metall sind vereinbarungsfähig, hierdurch wird aber auch die Aufbauversorgung zur andersartigen Leistung!

Auch die adhäsive Befestigung oder die Kompositumschichtung sind vereinbarungsfähig, es sind höchstens die Nummern 13 a und b abzugsfähig.

In der GKV besteht mit der BEMA 18 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Füllung und eine GOZ 2195 können nicht gleichzeitig abgerechnet werden."

Zum Zeitpunkt der Füllungsversorgung

... war die Zukunftsaussicht des Zahnes noch nicht zuverlässig genug abzuschätzen, daher erfolgte zunächst eine Versorgung mit einer Füllung, um den Zahn weitestmöglich zu stabilisieren.
ODER
... war wegen äußerer Umstände privater Natur / wegen einer noch nicht möglichen Gesamtversorgungsplanung die Kronenversorgung noch nicht möglich, daher musste der Zahn zunächst mit einer herkömmlichen Füllung versorgt und gesichert werden.

Die frühzeitige Einbringung des Schrauben- /Glasfaseraufbaus erfolgte zur Reinfektionsproohylaxe und Stabilisierung und somit aus medizinischen Gründen, die Kronenversorgung ist für später vorgesehen, daher wird die Leistungsbeschreibung der GOZ 2195 erfüllt! Die 2195 schließt eine gleichzeitge Füllungstherapie nicht aus, daher ist die Abrechnung in diesem Fall so korrekt, eine Kronenversorgung, die die Abrechnung einer Füllung direkt zuvor ausschließt ist bisher nicht erfolgt.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ OP-Mikroskop 0110
+ Besondere Maßnahmen nach GOZ 2030
+ Anlegen von Spanngummi
+ plastische Aufbaufüllung nach GOZ 2180
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Entfernen eines Wurzelstifts nach GOZ 2300
+ Komposit-Aufbaufüllung vergleichend nach GOZ § 6
+ Kariesdetektor, Laserfluoreszenz vergleichend nach GOZ § 6
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2195 kann nur einmal an einem Zahn berechnet werden
- der gegossene Stiftaufbau GOZ 2190 ist nicht neben der 2195 berechenbar!