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GOZ 4136 - Osteoplastik, Tunnelierung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbständige Leistung € 25,87
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (62-Alv). € 38,65

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • wir empfehlen dringend, generell eine abweichende Vereinbarung nicht unter Faktor 6 zu treffen, da die Honorierung weit davon entfernt ist, kostendeckend zu sein.
  • eine Verbandsplatte nach GOÄ 2700 und die entsprechenden Laborkosten sind zusätzlich berechenbar.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 4 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,0 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0507 - KnR - Knochenresektion.

  • Unser Kommentar
  • Um z.B. die Mundhygiene zu verbessern oder die Versorgung eines durch Zerstörung verkürzten Zahnes mit einer Krone zu ermöglichen, ist es bisweilen notwendig, Knochen abzutragen oder auszuformen.

    Diese Position wird pro Zahn berechnet.

    Die Position wurde 2012 neu in die Gebührenordnung eingeführt. Sie kann nur bei Sebständigkeit der Leistung angesetzt werden, nicht z.B. neben der 4090, 4100.

    Wir fragen uns, wie der Verordnungsgeber darauf kommt, dass irgendjemand für dieses Honorar kostendeckend aufklären, operieren, dokumentieren kann und noch die hieraus entstehende Praxisarbeit, wie z.B. Intrumentenaufbereitung und -sterilisation einkalkuliert haben soll. Bei rund 26,- Euro hat die Durchschnittspraxis für all das rund 7 Minuten Zeit!

    Daher empfehlen wir dringend die abweichende Vereinbarung nicht unter Faktor 6 zu treffen, im Sonderfall kann ja immer noch nach unten abgewichen werden.

  • BZÄK
  • Die Gebührennummer umfasst alle knochenmodellierenden Maßnahmen, die der Therapie am zahntragenden Alveolarfortsatz des Kiefers dienen. Beispielhaft sind dazu die Verlängerung der klinischen Krone durch Abtragung des Limbus alveolaris oder die Öffnung einer Furkation mittels Tunnelierung aufgeführt.

    Andere osteoplastische Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen größeren Umfangs, z. B. die Entfernung von Exostosen oder Maßnahmen, die der Formung des Prothesenlagers dienen, unterfallen nicht dieser Gebührennummer, sondern werden ggf. nach den Nummer 3230, 3250 oder analog berechnet oder sie sind Leistungsbestandteil anderer Gebührennummern.

    Diese Gebührennummer kann nur als selbstständige Leistung berechnet werden.

    Knochenmodellierende Maßnahmen wie die Formung einer parodontalen Knochentasche im Rahmen einer offenen Parodontaltherapie sind Bestandteil der Nummer 4090 bzw. 4100 und nicht gesondert berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Gefährdung von Nachbarstrukturen
    • Erschwerter Zugang zum Operationsgebiet
    • Tunnelierung an einem dreiwurzeligen Zahn
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 4130 umfasst die Gewinnung – ggf. einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle – und die Transplantation von Schleimhaut. Die Leistung nach der Nummer 4130 ist je Transplantat berechnungsfähig.

    Die neu in das Gebührenverzeichnis eingefügte Leistung nach der Nummer 4133 bildet die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe ab und beinhaltet auch die ggf. notwendige Versorgung der Entnahmestelle.

    Die Berechnung dieser Leistung erfolgt je Zahnzwischenraum. Die Osteoplastik oder die Kronenverlängerung sowie die Tunnelierung als selbstständige Leistungen werden in der Leistung nach der Nummer 4136 beschrieben.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 4136 ist mit GKV-Versicherten vereinbarungsfähig.

    Als Zusatzleistung neben einer systematischen Parodontaltherapie nach Kassenvorschriften geht das jedoch nicht während der systematischen Behandlung nach Kassenrichtlinien.

Um z.B. die Mundhygiene zu verbessern oder die Versorgung eines durch Zerstörung verkürzten Zahnes mit einer Krone zu ermöglichen, ist es bisweilen notwendig, Knochen abzutragen oder auszuformen.

Diese Position wird pro Zahn berechnet.

Die Position wurde 2012 neu in die Gebührenordnung eingeführt. Sie kann nur bei Sebständigkeit der Leistung angesetzt werden, nicht z.B. neben der 4090, 4100.

Wir fragen uns, wie der Verordnungsgeber darauf kommt, dass irgendjemand für dieses Honorar kostendeckend aufklären, operieren, dokumentieren kann und noch die hieraus entstehende Praxisarbeit, wie z.B. Intrumentenaufbereitung und -sterilisation einkalkuliert haben soll. Bei rund 26,- Euro hat die Durchschnittspraxis für all das rund 7 Minuten Zeit!

Daher empfehlen wir dringend die abweichende Vereinbarung nicht unter Faktor 6 zu treffen, im Sonderfall kann ja immer noch nach unten abgewichen werden.

Die Gebührennummer umfasst alle knochenmodellierenden Maßnahmen, die der Therapie am zahntragenden Alveolarfortsatz des Kiefers dienen. Beispielhaft sind dazu die Verlängerung der klinischen Krone durch Abtragung des Limbus alveolaris oder die Öffnung einer Furkation mittels Tunnelierung aufgeführt.

Andere osteoplastische Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen größeren Umfangs, z. B. die Entfernung von Exostosen oder Maßnahmen, die der Formung des Prothesenlagers dienen, unterfallen nicht dieser Gebührennummer, sondern werden ggf. nach den Nummer 3230, 3250 oder analog berechnet oder sie sind Leistungsbestandteil anderer Gebührennummern.

Diese Gebührennummer kann nur als selbstständige Leistung berechnet werden.

Knochenmodellierende Maßnahmen wie die Formung einer parodontalen Knochentasche im Rahmen einer offenen Parodontaltherapie sind Bestandteil der Nummer 4090 bzw. 4100 und nicht gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Gefährdung von Nachbarstrukturen
  • Erschwerter Zugang zum Operationsgebiet
  • Tunnelierung an einem dreiwurzeligen Zahn
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 4130 umfasst die Gewinnung – ggf. einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle – und die Transplantation von Schleimhaut. Die Leistung nach der Nummer 4130 ist je Transplantat berechnungsfähig.

Die neu in das Gebührenverzeichnis eingefügte Leistung nach der Nummer 4133 bildet die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe ab und beinhaltet auch die ggf. notwendige Versorgung der Entnahmestelle.

Die Berechnung dieser Leistung erfolgt je Zahnzwischenraum. Die Osteoplastik oder die Kronenverlängerung sowie die Tunnelierung als selbstständige Leistungen werden in der Leistung nach der Nummer 4136 beschrieben.

Die GOZ 4136 ist mit GKV-Versicherten vereinbarungsfähig.

Als Zusatzleistung neben einer systematischen Parodontaltherapie nach Kassenvorschriften geht das jedoch nicht während der systematischen Behandlung nach Kassenrichtlinien.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Exzisionen nach GOZ 3070, 3080
+ Belagentfernung nach GOZ 4050, 4055
+ Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4136 schließt die Positionen 4090, 4100 und weitere Positionen, die eine Knochenformung beinhalten, neben sich aus!