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§ 6a GOÄ - Gebühren bei stationärer Behandlung

(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

Achtung: der Paragraphenteil der GOÄ findet - außer § 10 - für Zahnärzte keine Anwendung!

Nur der § 10 GOÄ ist wegen der abrechenbaren Materialien, die in der GOZ nicht erfasst sind, relevant für zahnärztliche Abrechnung.

Rechnen jedoch Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen nach der GOÄ in ihrer Eigenschaft als Ärzte ab, so gilt die GOÄ auch bezüglich des Paragraphenteils!

(Mund-Kiefer-Gesichtschiurgen sind doppelt approbiert, d.h. sie haben Zahnmedizin und Humanmedizin studiert, sie sind gleichzeitig Zahnärzte und Ärzte.)