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GOZ 3050 - Blutungsstillung einfach

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/ oder Kieferbereich, als selbständige Leistung € 14,23
Vergütung 1988 - 2011 € 14,22
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 36 - Nbl1). € 17,01

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die verwendeten Materialien zur Blutstillung (z.B. Kollagenschwämme) auch abzurechnen!
  • die Blutstillung mehrfach abzurechnen, wenn sie mehrfach notwendig war, dies möglichst vorbeugend so dokumentieren, dass das auf der Rechnung erscheint (z.B. als Begründungstext)

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 2,9.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,8, die Praxis sollte als Regelfaktor 2,9 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0510 - Bst - Stillung einer übermäßigen Blutung.

  • Unser Kommentar
  • Mit einer übermäßigen Blutung ist gemeint, dass die vorliegende Blutung das normalerweise zu erwartende Maß merklich übersteigt.

    Sie tritt nach dem eigentlichen Eingriff auf, sie kommt erst gar nicht zum Stehen (was eine Blutung normalerweise von selbst macht) oder sie erfordert die Unterbrechung der Operation, damit sich der Operateur um die Blutung kümmern kann.

    Wenn es mehrfach in einem Operationsverlauf zu einer erneuten unüblichen Blutung kommt, kann die Position auch mehrfach abgerechnet werden. Eine entsprechende auf der Rechnung erscheinende Begründung (z.B. "mehrfach erneut einsetzende Blutung") kann dann helfen, Problemen mit der Versicherung vorzubeugen.

    Sind weiter gehende Maßnahmen, wie das Umstechen und Abbinden eines Blutgefäßes oder eine Knochenbolzung (durch Knochenstauchung oder Knochenwachs - Einbringung) notwendig, so ist die Gebührenziffer GOZ 3060 statt der 3050 anzusetzen.

    Die Eingliederung einer Verbandplatte ist gesondert nach GOÄ 2700 abzurechnen, das bloße Aufbringen einer Salbe erfüllt jedoch nicht den Leistungsinhalt.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl im Mund als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, als selbstständige Leistung.

    Beim Vorliegen mehrerer, örtlich und/oder zeitlich getrennt auftretender Blutungen ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.

    Im Rahmen von chirurgischen Eingriffen kommt es zwangsläufig zu Blutungen, die in der Regel von selbst zum Stillstand kommen oder durch einfache unterstützende Maßnahmen gestillt werden können.

    Die Stillung einer Blutung, auch größeren Umfangs, die operationsspezifisch ist, ist mit der jeweiligen Gebühr für die chirurgische Leistung abgegolten.

    Nur eine Blutung, die das typische Maß deutlich übersteigt und deren Stillung eine Unterbrechung der eigentlichen chirurgischen Leistung erfordert oder nach der chirurgischen Leistung auftritt, löst den Ansatz der Nr. 3050 GOZ aus.

    Eine intraoperative, übermäßige Blutung, die z. B. das Umstechen eines Gefäßes erfordert, wird nach der Nummer 3060 berechnet.

    Das Stillen einer Papillenblutung erfüllt den Leistungsinhalt nicht.

    Zusätzlicher Aufwand: 

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Anwendung OP-Mikroskop
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist dann keine "Kassenleistung", wenn die zugehörige Hauptleistung (Operationsleistung) keine Kassenleistung ist.

    Im GKV-Bereich ähnelt die BEMA 36 - Nbl1 dieser Leistung.

Mit einer übermäßigen Blutung ist gemeint, dass die vorliegende Blutung das normalerweise zu erwartende Maß merklich übersteigt.

Sie tritt nach dem eigentlichen Eingriff auf, sie kommt erst gar nicht zum Stehen (was eine Blutung normalerweise von selbst macht) oder sie erfordert die Unterbrechung der Operation, damit sich der Operateur um die Blutung kümmern kann.

Wenn es mehrfach in einem Operationsverlauf zu einer erneuten unüblichen Blutung kommt, kann die Position auch mehrfach abgerechnet werden. Eine entsprechende auf der Rechnung erscheinende Begründung (z.B. "mehrfach erneut einsetzende Blutung") kann dann helfen, Problemen mit der Versicherung vorzubeugen.

Sind weiter gehende Maßnahmen, wie das Umstechen und Abbinden eines Blutgefäßes oder eine Knochenbolzung (durch Knochenstauchung oder Knochenwachs - Einbringung) notwendig, so ist die Gebührenziffer GOZ 3060 statt der 3050 anzusetzen.

Die Eingliederung einer Verbandplatte ist gesondert nach GOÄ 2700 abzurechnen, das bloße Aufbringen einer Salbe erfüllt jedoch nicht den Leistungsinhalt.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl im Mund als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, als selbstständige Leistung.

Beim Vorliegen mehrerer, örtlich und/oder zeitlich getrennt auftretender Blutungen ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.

Im Rahmen von chirurgischen Eingriffen kommt es zwangsläufig zu Blutungen, die in der Regel von selbst zum Stillstand kommen oder durch einfache unterstützende Maßnahmen gestillt werden können.

Die Stillung einer Blutung, auch größeren Umfangs, die operationsspezifisch ist, ist mit der jeweiligen Gebühr für die chirurgische Leistung abgegolten.

Nur eine Blutung, die das typische Maß deutlich übersteigt und deren Stillung eine Unterbrechung der eigentlichen chirurgischen Leistung erfordert oder nach der chirurgischen Leistung auftritt, löst den Ansatz der Nr. 3050 GOZ aus.

Eine intraoperative, übermäßige Blutung, die z. B. das Umstechen eines Gefäßes erfordert, wird nach der Nummer 3060 berechnet.

Das Stillen einer Papillenblutung erfüllt den Leistungsinhalt nicht.

Zusätzlicher Aufwand: 

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Anwendung OP-Mikroskop
  • u. v. m.

Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist dann keine "Kassenleistung", wenn die zugehörige Hauptleistung (Operationsleistung) keine Kassenleistung ist.

Im GKV-Bereich ähnelt die BEMA 36 - Nbl1 dieser Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Blutstillung ist in der ebenfalls abgerechneten operativen Leistung inbegriffen."

Bei jeder Operation kommt es zu einer Blutung. Sie steht irgendwann von selbst oder kann einfach gestoppt werden. Das ist mit der Operationsziffer abgegolten.

Wenn aber die Stillung einer übermäßigen Blutung einen gesonderten Zeitabschnitt erfordert oder die Blutstillung erst nach Abschluss des eigentlichen Eingriffs erfolgt, stellt sie eine selbständige Maßnahme dar (s.a. Kommentar der Bundeszahnärztekammer).

Da Sie - im Gegensatz zu mir und dem Praxisteam - nicht bei der Operation anwesend waren, kann ich nicht nachvollziehen, wie Sie dazu kommen, das Übermaß der Blutung und die Notwendigkeit einer gesonderten Blutstillung zu bestreiten.

Daher fordere ich Sie auf, entweder unverzüglich den Betrag zu erstatten oder Ihrerseits die angeblich fehlende Selbständigkeit der Blutstillung in diesem Einzelfall zu beweisen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nac h GOZ 0080, 0090, 0100
+ konsiliarische Erörterung nach GOÄ 60
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 3050 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.