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GOZ 9120 - Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift)

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte. Mit einer Leistung nach der Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), Präparation der Kieferhöhlenmembran, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –, ggf. Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss € 388,07
Die Leistung nach Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig. Wird die Leistung nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 65 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,2 damit stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0533 - Sin - Sinus-/Nasenlift durch externe Fensterung/externen Zugang.

  • Unser Kommentar
  • Der so genannte große Sinuslift (Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch eine seitliche Kieferhöhleneröffnung) kann über einen Zentimeter an zusätzlicher Knochenhöhe für mehrere Implantate erzeugen.

    Eine Knochenspreizung (Bone-Splitting) nach GOZ 9130 im gleichen OP-Gebiet ist zusätzlich berechenbar.

    1/3 Gebühr von der Augmentation nach GOZ 9100 ist neben dem großen Sinuslift gleichzeitig für das gleiche Gebiet berechenbar, wenn entsprechend 9100 aufgebaut wird.

    Der kleine Sinuslift nach GOZ 9110 (kleiner Knochenaufbau in der Kieferhöhle) ist zwar nicht für das gleiche Implantat, sehr wohl aber schon eine Position weiter, auch im gleichen Wundgebiet berechenbar.

    Wird der große Sinuslift abgebrochen, so können statt dessen ggf. die Eröffnung der Kieferhöhle vom Mundvorhof aus nach GOÄ 1467 und die Ausspülung der Kieferhöhle nach GOÄ 1479 angesetzt werden. Auch die Radikaloperation der Kieferhöhle nach GOÄ 1486 kann sich dabei ergeben.

  • BZÄK
  • Diese Nummer umfasst die offene Sinusbodenelevation (externer Sinuslift) durch ein Knochenfenster zur Kieferhöhle. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte.

    Die Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), die Präparation und Anhebung der Schneider-Membran, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens, Lagerbildungsmaßnahmen, ggf. die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, die Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) in den Sinus, ggf. die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren in den geschaffenen Augmentationsraum des Sinus – einschließlich Fixierung –, ggf. die Reposition des Knochendeckels, der Verschluss der Kieferhöhle und der einfache Wundverschluss sind mit der Nummer abgegolten.

    Beim Aufbau des Alveolarfortsatzes nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte ist die Nummer 9100 neben dem externen Sinuslift nur zu einem Drittel berechnungsfähig.

    Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes kann gesondert berechnet werden.

    Plastische Maßnahmen, die über einen primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.

    Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Vorhandensein von Septen
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • Extrem weicher und duktiler Knochen
    • Liftstelle im posterioren Bereich
    • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand bei der Erbringung der Leistung nach der Nummer 9120, wie z.B. durch in ca. 10 bis 20 Prozent der Fälle vorliegenden Septen, kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

  • GKV & GOZ?
  • -

Der so genannte große Sinuslift (Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch eine seitliche Kieferhöhleneröffnung) kann über einen Zentimeter an zusätzlicher Knochenhöhe für mehrere Implantate erzeugen.

Eine Knochenspreizung (Bone-Splitting) nach GOZ 9130 im gleichen OP-Gebiet ist zusätzlich berechenbar.

1/3 Gebühr von der Augmentation nach GOZ 9100 ist neben dem großen Sinuslift gleichzeitig für das gleiche Gebiet berechenbar, wenn entsprechend 9100 aufgebaut wird.

Der kleine Sinuslift nach GOZ 9110 (kleiner Knochenaufbau in der Kieferhöhle) ist zwar nicht für das gleiche Implantat, sehr wohl aber schon eine Position weiter, auch im gleichen Wundgebiet berechenbar.

Wird der große Sinuslift abgebrochen, so können statt dessen ggf. die Eröffnung der Kieferhöhle vom Mundvorhof aus nach GOÄ 1467 und die Ausspülung der Kieferhöhle nach GOÄ 1479 angesetzt werden. Auch die Radikaloperation der Kieferhöhle nach GOÄ 1486 kann sich dabei ergeben.

Diese Nummer umfasst die offene Sinusbodenelevation (externer Sinuslift) durch ein Knochenfenster zur Kieferhöhle. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte.

Die Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), die Präparation und Anhebung der Schneider-Membran, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens, Lagerbildungsmaßnahmen, ggf. die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, die Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) in den Sinus, ggf. die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren in den geschaffenen Augmentationsraum des Sinus – einschließlich Fixierung –, ggf. die Reposition des Knochendeckels, der Verschluss der Kieferhöhle und der einfache Wundverschluss sind mit der Nummer abgegolten.

Beim Aufbau des Alveolarfortsatzes nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte ist die Nummer 9100 neben dem externen Sinuslift nur zu einem Drittel berechnungsfähig.

Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes kann gesondert berechnet werden.

Plastische Maßnahmen, die über einen primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.

Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Vorhandensein von Septen
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Extrem weicher und duktiler Knochen
  • Liftstelle im posterioren Bereich
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
  • u. v. m.

Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand bei der Erbringung der Leistung nach der Nummer 9120, wie z.B. durch in ca. 10 bis 20 Prozent der Fälle vorliegenden Septen, kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080 ff.
+ Anwendung eines OP-Mikroskops nach GOZ 0110
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Plastischer Wundverschluss nach GOZ 3100
+ Vestibulumplastik oder Mundbbodenplastik kleineren Umfangs nach GOZ 3240
+ Membrananwendung nach GOZ 4138
+ implantologische Leistungen nach GOZ 9000 ff.
+ 1/3 von GOZ 9100
+ Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets nach GOZ 9140
+ OP-Zuschlag 0530
+ Röntgenbilder nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 9120 schließt die 9110 für das selbe Implantat aus.
- die 9090 für die selbe Position ist ausgeschlossen, werden Späne aus einer anderen Region transplantiert, kann sie dort abgerechnet werden.
- die 9100 ist an gleicher Position nur mit einem Drittel Satz berechenbar.