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GOZ 6100 - Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel € 21,34
Vergütung 1988 - 2011 € 21,34
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 126a). € 16,96

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die GOZ 2197 für mehrphasiges adhäsives Befestigen nun wohl berechenbar ist.
  • dass die Reinigung des Zahnes nach GOZ 4050, 4055 vor der Befestigung und seine Versiegelung nach GOZ 2000 selbständige Leistungen sind!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 3:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,5 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0304 - BrAt - Brackets, Bänder, Attachments.

  • Unser Kommentar
  • Ein Bracket ist ein Kleines Teil, das auf den Zahn geklebt wird, um über einen Draht , eine Feder oder ein Gummiband eine gezielte Krafteinwirkung auf den Zahn zu ermöglichen, damit er gedreht, gekippt oder verschoben werden kann - oder um mit ihm als Verankerung andere Zähne zu bewegen.

    Das Aufkleben des Brackets ist jedes Mal berechenbar, wenn es ausgeführt wird, zusätzlich ist ggf. die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 berechenbar, da sie ein besonders Klebeverfahren ist, das separat in der GOZ beschrieben ist. Um diesen Sachverhalt wurden bereits einige Prozesse geführt, deutliche Tendenz der Urteile ist, dass einfache Klebeverfahren mit selbstätzenden Stoffen in der 6100 inbegriffen sind, aufwendiges mehrphasiges, also durch viele Arbeitsschritte gekennzeichnetes "Kleben", wie es in der adhäsiven Befestigung beschrieben ist, soll jedoch nun separat berechnet werden.

    Standardteile (die natürlich auch funktionieren) sind nicht zusätzlich als Material abrechenbar, besondere Legierungen oder Spezialformen hingegen sind zusätzlich berechenbar, der Wert der Standardmaterialien muss aber herausgerechnet werden.

  • BZÄK
  • Diese Leistung umfasst das Positionieren, die Eingliederung des Brackets und die Überschussentfernung.

    Die adhäsive Befestigung des Brackets ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst.

    Mit der Berechnung der Nummer sind die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien, z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments, abgegolten.

    Mehrkosten für aufwendigere Materialien sind gesondert nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen berechnungsfähig.

    Die Gebührennummer gilt in gleicher Weise für ein lingual befestigtes Bracket.

    Wird an einem Zahn mehr als ein Bracket befestigt, ist die Leistung auch mehrfach je Zahn berechnungsfähig.

    Das erneute Befestigen eines gelösten Brackets ist ggf. wiederum berechnungsfähig.

    Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung.

    Das Anbringen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern, z. B. Kunststoffschienen, wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.

    Die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefestigungen wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet. Die Bracketumfeld-Versiegelung kann neben der Nummer 6100 separat als Glattflächenversiegelung berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Abformbedingungen
    • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
    • Erschwernis bei zungenseitiger Platzierung
    • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
    • Mehraufwand bei der Eingliederung von nicht metallischen, zahnfarbenen oder keramischen Brackets
    • Mehraufwand bei erneuter Befestigung eines Brackets
    • u.v.m.
  • GKV & GOZ?
  • Im GKV-System ähnelt die BEMA 126 dieser Leistung.

Ein Bracket ist ein Kleines Teil, das auf den Zahn geklebt wird, um über einen Draht , eine Feder oder ein Gummiband eine gezielte Krafteinwirkung auf den Zahn zu ermöglichen, damit er gedreht, gekippt oder verschoben werden kann - oder um mit ihm als Verankerung andere Zähne zu bewegen.

Das Aufkleben des Brackets ist jedes Mal berechenbar, wenn es ausgeführt wird, zusätzlich ist ggf. die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 berechenbar, da sie ein besonders Klebeverfahren ist, das separat in der GOZ beschrieben ist. Um diesen Sachverhalt wurden bereits einige Prozesse geführt, deutliche Tendenz der Urteile ist, dass einfache Klebeverfahren mit selbstätzenden Stoffen in der 6100 inbegriffen sind, aufwendiges mehrphasiges, also durch viele Arbeitsschritte gekennzeichnetes "Kleben", wie es in der adhäsiven Befestigung beschrieben ist, soll jedoch nun separat berechnet werden.

Standardteile (die natürlich auch funktionieren) sind nicht zusätzlich als Material abrechenbar, besondere Legierungen oder Spezialformen hingegen sind zusätzlich berechenbar, der Wert der Standardmaterialien muss aber herausgerechnet werden.

Diese Leistung umfasst das Positionieren, die Eingliederung des Brackets und die Überschussentfernung.

Die adhäsive Befestigung des Brackets ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst.

Mit der Berechnung der Nummer sind die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien, z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments, abgegolten.

Mehrkosten für aufwendigere Materialien sind gesondert nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen berechnungsfähig.

Die Gebührennummer gilt in gleicher Weise für ein lingual befestigtes Bracket.

Wird an einem Zahn mehr als ein Bracket befestigt, ist die Leistung auch mehrfach je Zahn berechnungsfähig.

Das erneute Befestigen eines gelösten Brackets ist ggf. wiederum berechnungsfähig.

Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung.

Das Anbringen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern, z. B. Kunststoffschienen, wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.

Die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefestigungen wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet. Die Bracketumfeld-Versiegelung kann neben der Nummer 6100 separat als Glattflächenversiegelung berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Abformbedingungen
  • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
  • Erschwernis bei zungenseitiger Platzierung
  • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
  • Mehraufwand bei der Eingliederung von nicht metallischen, zahnfarbenen oder keramischen Brackets
  • Mehraufwand bei erneuter Befestigung eines Brackets
  • u.v.m.

Im GKV-System ähnelt die BEMA 126 dieser Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Fluoridierung nach GOZ 1020
+ Separieren nach GOZ 2030
+ Anlegen von Cofferdam nach GOZ 2040
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Glattflächenversiegelung nach GOZ 2000
+ Glättung der Zahnoberfläche nach GOZ 4030
+ Zahnreinigungsmaßnahmen nach GOZ 4050 ff.
+ Mehrkosten für Materialien
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 6100 schließt selbst keine andere Leistung aus.