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GOZ 9100 - Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren € 348,49
1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Knochenfilter anzusetzen, auch wenn die Spanentnahme im selben OP-Gebiet erfolgt und die 9090 daher nicht zusätzlich abgerechnet werden kann.
  • Mindestens den OP-Zuschlag 0530 zur 9100 anzusetzen.
  • Pins, Drähte etc. nach GOÄ 2697 zusätzlich anzusetzen.
  • ggf. eine Osteosystheseplatte nach GOZ 9150 zusätzlich einzubringen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 58 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,5 damit stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0531 - AuK - Knochenaufbau am Kiefer.

  • Unser Kommentar
  • Der formvergrößernde Knochenaufbau nach 9100 wird sowohl im bezahnten als auch im unbezahnten Kieferbereich angewendet. Der Unterschied zur GOZ 4110 liegt in der Vergrößerung des Kiefers (Augmentation, Volumenzunahme).

    Während die 9100 neben einer Kiefervergrößerung durch Knochenspreizung (Bone-Splitting) nach GOZ 9130 nicht im gleichen OP-Gebiet abgerechnet werden kann, kann 1/2 von der 9100 neben dem kleinen Sinuslift nach GOZ 9110 (kleiner Knochenaufbau in der Kieferhöhle) und 1/3 der 9100 neben dem großen Sinuslift nach GOZ 9120 (großer Knochenaufbau in der Kieferhöhle) berechnet werden, wenn der Kieferkamm zusätzlich im Volumen vergrößert wird.

    Die GOÄ 2442 - Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material - ist neben der 9100 nur dann berechenbar, wenn etwas Anderes als Knochenaufbaumaterial zur Weichteilunterfütterung verwendet wurde.

    (In der Kieferbruch- und Tumorchirurgie findet statt der 9090 die GOÄ ab Position GOÄ 2253 Anwendung.)

    Wird außerhalb des Alveolarfortsatzes mit Knochenersatzmaterial ein Knochenhohlraum aufgefüllt, so kann dies nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 berechnet werden.

  • BZÄK
  • Diese Nummer umfasst augmentative Maßnahmen größeren Umfangs am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken.

    Die Nummer ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet einmal berechnungsfähig.

    Das Augmentationsgebiet kann sowohl den zahnlosen Kieferbereich als auch den Bereich von Zähnen und/oder Implantaten betreffen.

    Zusätzliche stabilisierende Maßnahmen, z. B. osteosynthetische Leistungen durch Pins, Schrauben oder Platten, sind gesondert berechnungsfähig.

    Lagerbildungsmaßnahmen, das Einbringen von Augmentationsmaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), der Wundverschluss einschließlich vollständiger Schleimhautabdeckung und/oder die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren sind mit dieser Nummer abgegolten.

    Das Glätten des Knochens im Bereich des Implantatbettes erfüllt nicht den Leistungsinhalt.

    Diese Nummer ist nicht neben Bone-Splitting-Maßnahmen einschließlich des Auffüllens der Spalträume nach der Nummer 9130 berechnungsfähig.

    Da die 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die Gebührennummer 2442 GOÄ für eine Weichteilunterfütterung in der-selben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein collagen patch verwendet wird.

    Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer internen Sinusbodenelevation nach der Nummer 9110 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist die Nummer 9100 gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig.

    Werden Augmentationsmaßnahmen am Alvoelarfortsatz im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nach der Nummer 9120 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist ein Drittel der Nummer 9100 zusätzlich berechnungsfähig.

    Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden.

    Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes ist gesondert berechnungsfähig.

    Die Entfernung von nicht resorbierbarem Barriere-/Osteosynthesematerial kann gesondert berechnet werden. Weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, sondern aufgrund eigenständiger Indikation erbracht werden, sind gesondert berechnungsfähig. Z.B. sind weichteilplastische Maßnahmen, die der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dienen, daneben berechnungsfähig.

    Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für den augmentativen Aufbau des Alveolarfortsatzes entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Operation in Kieferhöhlennähe
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 9100 ist als Komplexleistung ausgestaltet und beschreibt die Augmentation des Alveolarfortsatzes als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine Implantateinbringung.

    In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in derselben Sitzung erbracht wird, kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Im Rahmen der Beratungen in der AG GOZ ist darauf hingewiesen worden, dass operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“) der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen wären.

  • GKV & GOZ?
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Der formvergrößernde Knochenaufbau nach 9100 wird sowohl im bezahnten als auch im unbezahnten Kieferbereich angewendet. Der Unterschied zur GOZ 4110 liegt in der Vergrößerung des Kiefers (Augmentation, Volumenzunahme).

Während die 9100 neben einer Kiefervergrößerung durch Knochenspreizung (Bone-Splitting) nach GOZ 9130 nicht im gleichen OP-Gebiet abgerechnet werden kann, kann 1/2 von der 9100 neben dem kleinen Sinuslift nach GOZ 9110 (kleiner Knochenaufbau in der Kieferhöhle) und 1/3 der 9100 neben dem großen Sinuslift nach GOZ 9120 (großer Knochenaufbau in der Kieferhöhle) berechnet werden, wenn der Kieferkamm zusätzlich im Volumen vergrößert wird.

Die GOÄ 2442 - Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material - ist neben der 9100 nur dann berechenbar, wenn etwas Anderes als Knochenaufbaumaterial zur Weichteilunterfütterung verwendet wurde.

(In der Kieferbruch- und Tumorchirurgie findet statt der 9090 die GOÄ ab Position GOÄ 2253 Anwendung.)

Wird außerhalb des Alveolarfortsatzes mit Knochenersatzmaterial ein Knochenhohlraum aufgefüllt, so kann dies nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 berechnet werden.

Diese Nummer umfasst augmentative Maßnahmen größeren Umfangs am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken.

Die Nummer ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet einmal berechnungsfähig.

Das Augmentationsgebiet kann sowohl den zahnlosen Kieferbereich als auch den Bereich von Zähnen und/oder Implantaten betreffen.

Zusätzliche stabilisierende Maßnahmen, z. B. osteosynthetische Leistungen durch Pins, Schrauben oder Platten, sind gesondert berechnungsfähig.

Lagerbildungsmaßnahmen, das Einbringen von Augmentationsmaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), der Wundverschluss einschließlich vollständiger Schleimhautabdeckung und/oder die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren sind mit dieser Nummer abgegolten.

Das Glätten des Knochens im Bereich des Implantatbettes erfüllt nicht den Leistungsinhalt.

Diese Nummer ist nicht neben Bone-Splitting-Maßnahmen einschließlich des Auffüllens der Spalträume nach der Nummer 9130 berechnungsfähig.

Da die 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die Gebührennummer 2442 GOÄ für eine Weichteilunterfütterung in der-selben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein collagen patch verwendet wird.

Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer internen Sinusbodenelevation nach der Nummer 9110 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist die Nummer 9100 gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig.

Werden Augmentationsmaßnahmen am Alvoelarfortsatz im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nach der Nummer 9120 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist ein Drittel der Nummer 9100 zusätzlich berechnungsfähig.

Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden.

Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes ist gesondert berechnungsfähig.

Die Entfernung von nicht resorbierbarem Barriere-/Osteosynthesematerial kann gesondert berechnet werden. Weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, sondern aufgrund eigenständiger Indikation erbracht werden, sind gesondert berechnungsfähig. Z.B. sind weichteilplastische Maßnahmen, die der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dienen, daneben berechnungsfähig.

Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für den augmentativen Aufbau des Alveolarfortsatzes entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Operation in Kieferhöhlennähe
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 9100 ist als Komplexleistung ausgestaltet und beschreibt die Augmentation des Alveolarfortsatzes als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine Implantateinbringung.

In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in derselben Sitzung erbracht wird, kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Im Rahmen der Beratungen in der AG GOZ ist darauf hingewiesen worden, dass operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“) der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen wären.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080 ff.
+ Extraktionen, Osteotomien nach GOZ 3000 ff.
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ Vestibulumplastik oder Mundbbodenplastik kleineren Umfangs nach GOZ 3240
+ autologes Bindegewebetransplantat in Zahnzwischenräumen nach GOZ 4133
+ implantologische Leistungen nach GOZ 9000 ff.
+ Knochentransplantation aus einem anderen OP-Gebiet nach GOZ 9090
+ Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets nach GOZ 9140
+ Osteosynthese nach GOZ 9150
+ Anwendung des OP-Mikroskops nach GOZ 0110
+ OP-Zuschlag 0530
+ Röntgenbilder nach GOÄ 5000 ff.
+ Konsiliargespräch nach GOÄ 60
+ Implantation alloplastischen Materials (Collagen-Patch) zur Weichteilunterfütterung nach GOÄ 2442
+ Vestibulumplastiken nach GOÄ 2675 ff.
+ Anlegen von Drahtligaturen, Membranpins o.ä. nach GOÄ 2697
+ Anlegen von Stütz- Halte- oder Hilfsvorrichtungen nach GOÄ 2700
+ Auffüllen von Knochendefekten mit Knochenersatzmaterial ohne parodontale Beteiligung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ autologes Bindegewebetransplantat an andere Zielorte vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 9100 schließt die 4138 und 9090 im selben OP-Gebiet aus, da diese Schritte enthalten sind