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GOZ 2000 - Versiegelung von kariesfreien Fissuren

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn € 11,64
Vergütung 1988 - 2011 € 11,64
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA IP5). € 20,22

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • wenn wir Zähne anätzen, sollten wir sie danach auch fluoridieren. Die Fluoridierung ist in der GOZ 2000 nicht enthalten und kann nach GOZ 1020 abgerechnet werden.
  • es kann nützlich sein, wenn Glattflächen und Fissuren getrennt versiegelt werden, dies als kurze Begründung anzugeben, um Proteste des Versicherers unwahrscheinlicher zu machen. Z.B.: "getrennte Fissuren- und Glattflächenversiegelung in zwei Schritten, getrennte Trockenlegung" o.ä.
    Wenn hierbei alle Zähne mit Fissurenversiegelung in einer Zeile, alle Zähne mit Glattflächenversiegelung in einer anderen Zeile aufgeführt werden, verbessert das die Übersicht und betont die Eigenständigkeit der Maßnahmen. 
  • die 2000 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Die GOZ 2000 wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,9.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,8, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,9 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0210 - VS - Versiegelung.

  • Unser Kommentar
  • Die mit dieser Position gemeinte Versiegelung ist eine Überschichtung von Zahnhartsubstanz (Schmelz oder Zahnbein - Dentin) mit Kunststoffen. Hierzu wird die Oberfläche nach Reinigung (GOZ 4050/4055 oder 1040) mit Säure angeätzt und sauber gespült und ein feinfließender Kunststoff wird auf die angeätzten Flächen gebracht und dort ausgehärtet, zumeist mittels Lichteinwirkung.

    Die auf diese Weise "lackierte" Zahnfläche ist geschützt vor bakteriellen Säuren, Bakterien selbst und aggressiven Substanzen z.B. aus Nahrungsmitteln.

    Versiegelungen nutzen sich mit der Zeit ab und müssen dann ggf. erneuert werden.

    Löst sich eine Versiegelung z.B. wegen starker Beanspruchung nur teilweise ab, ist dort das Kariesrisiko höher. Deswegen sollten Versiegelungen regelmäßig bei der zahnärztlichen Routineuntersuchung kontrolliert werden.

    Die hier gemeinte Versiegelung ist auf Fissuren (das sind die Gräben zwischen den Zahnhöckern der Kauflächen) und Glattflächen beschränkt.

    Daher müssen andere, ebenfalls kariesfreie Flächen, die durch Auswaschungen (Erosion durch Säuren), Abrieb (Abrasion) oder Abkauen (Attrition) entstanden sind, anders abgerechnet werden. Dies gilt auch für das so genannte Facing (großflächiger Wiederaufbau von ausgewaschenen Frontzahnbereichen). Da es keine Leistungsposition dafür gibt, kann die Zahnarztpraxis dann nur vergleichend nach § 6 GOZ abrechnen.

    Wird ein Facing aus vornehmlich kosmetisch-ästhetischen Gesichtspunkten gemacht, so kann es nur als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ abgerechnet werden, da es dann nicht unbedingt medizinisch notwendig ist.

    Wenn schon Karies vorhanden war, die entfernt werden musste, spricht man von erweiterter Versiegelung, sie ist nicht nach GOZ 2000 abzurechnen sondern als Füllung (z.B. nach GOZ 2060).

  • BZÄK
  • Die Versiegelung ist für den Bereich kariesfreier Fissuren oder Grübchen bei Milch- und bleibenden Zähnen berechenbar. Darüber hinaus kann die Leistung auch für die Versiegelung von Glattflächen, z. B. Wurzeloberflächen, berechnet werden. Die relative Trockenlegung ist mit der Gebühr abgegolten.

    Die Nummer 2000 beschreibt zwei verschiedene, unabhängige Leistungen, die auch unabhängig voneinander nebeneinander an einem Zahn anfallen und dann auch nebeneinander berechnet werden können.

    Die Teilversiegelung einer kariesfreien Fissur, z. B. neben einer Füllung, ist ebenfalls berechnungsfähig.

    Auch die Erneuerung oder Teilerneuerung der Versiegelung ist berechnungsfähig. Als Material müssen aushärtende Kunststoffe zum Einsatz kommen.

    Das verwendete Versiegelungsmaterial ist in der Gebühr abgegolten. Auch bei mehreren Fissuren oder in der Kombination Fissur/Grübchen erfolgt die Berechnung immer nur einmal je Zahn.

    Eine erweiterte Fissurenversiegelung wird wie eine definitive Füllung berechnet.

    Die Versiegelung bei Entfernen eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments ist Bestandteil der Nummern 6110 bzw. 6130 und kann in derselben Sitzung nicht gesondert berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Vermehrter Aufwand bei getrennten Fissuren/ Grübchen an einem Zahn
    • Erschwerte Trockenlegung
    • Erschwerte Retentionsgewinnung bei Milchzähnen
    • Erhöhte Schwierigkeit bei nicht vollständig durchgebrochenen Zähnen
    • Motorische Unruhe des Patienten
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die vom Aufwand mit einer Versiegelung von Zahnfissuren vergleichbare Glattflächenversiegelung wird in der Leistungsbeschreibung der GOZ Nr. 2000 ergänzt. Hierunter fällt auch die Bracketumfeldversiegelung.

  • GKV & GOZ?
  • Die Versiegelung entspricht am ehesten der BEMA IP 5.

    Diese ist merklich besser bewertet als die private GOZ-Leistung 2000.

Die mit dieser Position gemeinte Versiegelung ist eine Überschichtung von Zahnhartsubstanz (Schmelz oder Zahnbein - Dentin) mit Kunststoffen. Hierzu wird die Oberfläche nach Reinigung (GOZ 4050/4055 oder 1040) mit Säure angeätzt und sauber gespült und ein feinfließender Kunststoff wird auf die angeätzten Flächen gebracht und dort ausgehärtet, zumeist mittels Lichteinwirkung.

Die auf diese Weise "lackierte" Zahnfläche ist geschützt vor bakteriellen Säuren, Bakterien selbst und aggressiven Substanzen z.B. aus Nahrungsmitteln.

Versiegelungen nutzen sich mit der Zeit ab und müssen dann ggf. erneuert werden.

Löst sich eine Versiegelung z.B. wegen starker Beanspruchung nur teilweise ab, ist dort das Kariesrisiko höher. Deswegen sollten Versiegelungen regelmäßig bei der zahnärztlichen Routineuntersuchung kontrolliert werden.

Die hier gemeinte Versiegelung ist auf Fissuren (das sind die Gräben zwischen den Zahnhöckern der Kauflächen) und Glattflächen beschränkt.

Daher müssen andere, ebenfalls kariesfreie Flächen, die durch Auswaschungen (Erosion durch Säuren), Abrieb (Abrasion) oder Abkauen (Attrition) entstanden sind, anders abgerechnet werden. Dies gilt auch für das so genannte Facing (großflächiger Wiederaufbau von ausgewaschenen Frontzahnbereichen). Da es keine Leistungsposition dafür gibt, kann die Zahnarztpraxis dann nur vergleichend nach § 6 GOZ abrechnen.

Wird ein Facing aus vornehmlich kosmetisch-ästhetischen Gesichtspunkten gemacht, so kann es nur als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ abgerechnet werden, da es dann nicht unbedingt medizinisch notwendig ist.

Wenn schon Karies vorhanden war, die entfernt werden musste, spricht man von erweiterter Versiegelung, sie ist nicht nach GOZ 2000 abzurechnen sondern als Füllung (z.B. nach GOZ 2060).

Die Versiegelung ist für den Bereich kariesfreier Fissuren oder Grübchen bei Milch- und bleibenden Zähnen berechenbar. Darüber hinaus kann die Leistung auch für die Versiegelung von Glattflächen, z. B. Wurzeloberflächen, berechnet werden. Die relative Trockenlegung ist mit der Gebühr abgegolten.

Die Nummer 2000 beschreibt zwei verschiedene, unabhängige Leistungen, die auch unabhängig voneinander nebeneinander an einem Zahn anfallen und dann auch nebeneinander berechnet werden können.

Die Teilversiegelung einer kariesfreien Fissur, z. B. neben einer Füllung, ist ebenfalls berechnungsfähig.

Auch die Erneuerung oder Teilerneuerung der Versiegelung ist berechnungsfähig. Als Material müssen aushärtende Kunststoffe zum Einsatz kommen.

Das verwendete Versiegelungsmaterial ist in der Gebühr abgegolten. Auch bei mehreren Fissuren oder in der Kombination Fissur/Grübchen erfolgt die Berechnung immer nur einmal je Zahn.

Eine erweiterte Fissurenversiegelung wird wie eine definitive Füllung berechnet.

Die Versiegelung bei Entfernen eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments ist Bestandteil der Nummern 6110 bzw. 6130 und kann in derselben Sitzung nicht gesondert berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Vermehrter Aufwand bei getrennten Fissuren/ Grübchen an einem Zahn
  • Erschwerte Trockenlegung
  • Erschwerte Retentionsgewinnung bei Milchzähnen
  • Erhöhte Schwierigkeit bei nicht vollständig durchgebrochenen Zähnen
  • Motorische Unruhe des Patienten
  • u. v. m.

Die vom Aufwand mit einer Versiegelung von Zahnfissuren vergleichbare Glattflächenversiegelung wird in der Leistungsbeschreibung der GOZ Nr. 2000 ergänzt. Hierunter fällt auch die Bracketumfeldversiegelung.

Die Versiegelung entspricht am ehesten der BEMA IP 5.

Diese ist merklich besser bewertet als die private GOZ-Leistung 2000.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Versiegelung ist nur ein Mal pro Zahn berechenbar"

Sie erkennen die Versiegelung nur ein Mal pro Zahn an. Ausdrücklich ist in der Leistungsbeschreibung jedoch davon die Rede, dass kariesfreie Fissuren oder auch Glattflächen gemeint sind. Dort steht nicht: kariesfreie Fissuren und Glattflächen.

Der Verordnungsgeber hat hier also zwei Zahnbereiche klar unterschieden, daher ist die Versiegelung der Fissuren auch getrennt von der Versiegelung der Glattflächen abrechenbar.

Diese Ansicht vertritt auch die Bundeszahnärztekammer.

Die Rechnungslegung ist also korrekt, die Zahlung ist fällig und die Erstattung nach Tarif ist es ebenso.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ lokale Fluoridierung GOZ 1020
+ absolute Trockenlegung GOZ 2040
+ Entfernung von Zahnbelägen GOZ 4050
+ Versiegelung von Erosionen, Abrasionen und kariesfreie Attritionen nach § 6 Abs. 1 GOZ vergleichend
+ Facing (Versiegelung mittels Adhäsivtechnik) vergleichend nach § 6 Abs. 1 bei Schmelzerosionen oder Schmelzfehlbildungen
+ Facing aus überwiegend kosmetisch-ästhetischen Gründen als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- 2 Fissurenversiegelungen am gleichen Zahn GOZ 2000
- Versiegelung im Rahmen der Entfernung eines Bandes oder Brackets nach GOZ 6110, 6130 am selben Zahn in gleicher Sitzung