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GOZ 0110 - Zuschlag Operationsmikroskop

Leistungsbeschreibung 1-fach
Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 € 22,50
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 GOÄ 440: € 23,31
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • eine Lupenbrille ist nicht mit dem Zuschlag 0110 abrechenbar. Auch eine analoge Abrechnung der Lupenbrille scheidet aus. Die erhöhte Schwierigkeit, die aber die Anwendung der Lupenbrille erforderlich macht, kann zu einer Faktorenerhöhung einer oder mehrerer Positionen führen.
  • Sie wenden i.d.R. deutlich mehr Zeit auf, da Sie nun erheblich besser sehen. Weil Sie aber jetzt bereits einen Zuschlag für das Mikroskop abrechnen, darf das nicht zur Begründung für eine Faktorerhöhung der Hauptleistung herangezogen werden!
    Jedoch ist natürlich die zugrunde liegende Schwierigkeit die gleiche: sehr feine Strukturen, schwierige Erreichbarkeit...

Nicht kostendeckender Zuschlag

Die Investitionskosten für ein Mikroskop können über den Zuschlag nicht hereingeholt werden, allein Aufbau, Desinfektion, Abbau und Wartung fressen die Zeit und das Geld auf. Zumeist geht die Arbeit auch nicht schneller mit dem Mikroskop, sondern sie wird gründlicher und dauert länger.

Betriebswirtschaftlich ist deswegen unverzichtbar, dass die anderen Leistungen der GOZ abweichend vereinbart werden!


  • Unser Kommentar
  • Es ist zwar erfreulich, dass mit der Novellierung der GOZ endlich das Mikroskop Einzug gehalten hat in die Zahnmedizin, wieso dies jedoch nur für die erwähnten Leistungen erfolgt ist, darf ein Rätsel bleiben.

    So macht es durchaus Sinn, zum Beispiel genau hinzusehen, wenn eine Füllung eingebracht wird. Auch beschleifende Maßnahmen zur Vorbereitung von Zähnen für die Aufnahme von Kronen werden qualitativ nicht verlieren, wenn ein Mikroskop eingesetzt wird.

    Die Bundeszahnärztekammer vertritt die Auffassung, dass außerhalb der aufgezählten Leistungen das Mikroskop als Verlangensleistung nach §2 GOZ anzusetzen wäre. Hierbei geht dem Versicherten ein Erstattungsanspruch verloren, die Zahnarztpraxis kann sich jedoch der Honorierung sicher sein.

    Versichertenfreundlicher wäre es, den Mehraufwand

    • durch Faktorsteigerung abzugelten, bspw. "zeitlicher und apparativer Mehraufwand bei Kavitätenpräparation, -konditionierung, Füllungslegung und -ausarbeitung unter mikroskopischer Vergrößerung" oder
    • die analoge, die vergleichende Abrechnung klar umgrenzter, nicht in der GOZ enthaltener Leistungen , wie bspw. "mikroskopgestützte Diagnostik von Kavitätenanomalien, Restkaries oder Zahnhartsubstanzsprüngen mit Kontrolle von Restaurationsrändern"
      Die Gefahr der Analogabrechnung liegt eventuell in der fehlenden Unterstützung der Leistungsbeschreibung durch Zahnärztekammer. Die Praxis wird evtl. Schwierigkeiten bekommen, ihren Honoraranspruch durchzusetzen, wenn die Leistung nicht Teil der Analogliste der Bundeszahnärztekammer oder einzelner Berufsverbände ist.
    • Ob der Zuschlag selbst zum Vergleich herangezogen werden sollte, um auch eine sachliche Ähnlichkeit in den Vergleich zu bringen, kann hier verneint werden! Denn der Aufwand für den Einsatz des Mikroskops ist mit einer Gebühr in Höhe des Zuschlags wohl kaum abgegolten, liegen doch die Anschaffungskosten schon bei ca. € 20.000,-. Der Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung müssen neben den zusätzlichen Betriebskosten noch Berücksichtigung finden, ebenso die eventuelle Aufklärungsarbeit wegen der Analogabrechnung.
  • BZÄK
  • Bei der Anwendung eines OP-Mikroskops im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig.

    Die Anwendung einer Lupenbrille oder eines Endoskops berechtigt nicht zum Ansatz der Nummer 0110. Die Nummer 0110 ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschließend benannten Gebührennummern. In anderen Fällen ist die Anwendung des Operationsmikroskops gemäß § 5 Abs. 2, bzw. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bei der Bemessung der Grundleistung berücksichtigungsfähig.

    Die Leistung ist eine Zuschlagsposition und kann daher nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.

  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 0110 und 0120 bilden für einige Leistungen der Abschnitte C, D, E und K nach dem Vorbild der GOÄ Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops und eines Lasers ab.

  • GKV & GOZ?
  • Als Zuschlag zu einer BEMA-Leistung kann man das Mikroskop nicht ansetzen.

    Das Mikroskop ist kein Werkzeug im Sachleistungskatalog der GKV, die mittels Mikroskop erbrachte Leistung ist daher als selbständige Leistung rein privat zu erbringen oder gar nicht. Mischabrechnungen sind rechtlich hoch riskant!!!

    Hier ist aber unbedingt darauf zu achten, dass der Behandler natürlich aufklären muss, wenn die Anwendung des Mikroskops eventuell nahe liegt...

    Vereinbarte GOZ - Leistungen können mit dem Mikroskopzuschlag nach den Vorschriften der GOZ berechnet werden ansonsten sind selbständige Mikroskopleistungen nach GOZ § 6 Abs. 1 vergleichend zu berechnen.

Es ist zwar erfreulich, dass mit der Novellierung der GOZ endlich das Mikroskop Einzug gehalten hat in die Zahnmedizin, wieso dies jedoch nur für die erwähnten Leistungen erfolgt ist, darf ein Rätsel bleiben.

So macht es durchaus Sinn, zum Beispiel genau hinzusehen, wenn eine Füllung eingebracht wird. Auch beschleifende Maßnahmen zur Vorbereitung von Zähnen für die Aufnahme von Kronen werden qualitativ nicht verlieren, wenn ein Mikroskop eingesetzt wird.

Die Bundeszahnärztekammer vertritt die Auffassung, dass außerhalb der aufgezählten Leistungen das Mikroskop als Verlangensleistung nach §2 GOZ anzusetzen wäre. Hierbei geht dem Versicherten ein Erstattungsanspruch verloren, die Zahnarztpraxis kann sich jedoch der Honorierung sicher sein.

Versichertenfreundlicher wäre es, den Mehraufwand

  • durch Faktorsteigerung abzugelten, bspw. "zeitlicher und apparativer Mehraufwand bei Kavitätenpräparation, -konditionierung, Füllungslegung und -ausarbeitung unter mikroskopischer Vergrößerung" oder
  • die analoge, die vergleichende Abrechnung klar umgrenzter, nicht in der GOZ enthaltener Leistungen , wie bspw. "mikroskopgestützte Diagnostik von Kavitätenanomalien, Restkaries oder Zahnhartsubstanzsprüngen mit Kontrolle von Restaurationsrändern"
    Die Gefahr der Analogabrechnung liegt eventuell in der fehlenden Unterstützung der Leistungsbeschreibung durch Zahnärztekammer. Die Praxis wird evtl. Schwierigkeiten bekommen, ihren Honoraranspruch durchzusetzen, wenn die Leistung nicht Teil der Analogliste der Bundeszahnärztekammer oder einzelner Berufsverbände ist.
  • Ob der Zuschlag selbst zum Vergleich herangezogen werden sollte, um auch eine sachliche Ähnlichkeit in den Vergleich zu bringen, kann hier verneint werden! Denn der Aufwand für den Einsatz des Mikroskops ist mit einer Gebühr in Höhe des Zuschlags wohl kaum abgegolten, liegen doch die Anschaffungskosten schon bei ca. € 20.000,-. Der Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung müssen neben den zusätzlichen Betriebskosten noch Berücksichtigung finden, ebenso die eventuelle Aufklärungsarbeit wegen der Analogabrechnung.

Bei der Anwendung eines OP-Mikroskops im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig.

Die Anwendung einer Lupenbrille oder eines Endoskops berechtigt nicht zum Ansatz der Nummer 0110. Die Nummer 0110 ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschließend benannten Gebührennummern. In anderen Fällen ist die Anwendung des Operationsmikroskops gemäß § 5 Abs. 2, bzw. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bei der Bemessung der Grundleistung berücksichtigungsfähig.

Die Leistung ist eine Zuschlagsposition und kann daher nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.

Die Leistungen nach den Nummern 0110 und 0120 bilden für einige Leistungen der Abschnitte C, D, E und K nach dem Vorbild der GOÄ Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops und eines Lasers ab.

Als Zuschlag zu einer BEMA-Leistung kann man das Mikroskop nicht ansetzen.

Das Mikroskop ist kein Werkzeug im Sachleistungskatalog der GKV, die mittels Mikroskop erbrachte Leistung ist daher als selbständige Leistung rein privat zu erbringen oder gar nicht. Mischabrechnungen sind rechtlich hoch riskant!!!

Hier ist aber unbedingt darauf zu achten, dass der Behandler natürlich aufklären muss, wenn die Anwendung des Mikroskops eventuell nahe liegt...

Vereinbarte GOZ - Leistungen können mit dem Mikroskopzuschlag nach den Vorschriften der GOZ berechnet werden ansonsten sind selbständige Mikroskopleistungen nach GOZ § 6 Abs. 1 vergleichend zu berechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Typische Probleme sind uns hierzu noch nicht bekannt, bitte lassen Sie uns wissen, wenn Sie andere Erfahrung machen!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ selbstverständlich alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen
+ und viele mehr
+ Zuschlag OP-Mikroskop GOÄ 440
+ OP-Zuschläge GOZ 0500 - 0530, GOÄ 442 - 445
+ Zuschlag Laser nach GOZ 0110, GOÄ 441

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 0110 selbst schließt keine anderen Leistungen aus, setzt aber eine der oben aufgeführten Grundleistungen voraus