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GOZ 4000 - Parodontalstatus

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus € 20,70
Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 20,70
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 4). € 44,20

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Leistung ist nicht kostendeckend bewertet! Wir empfehlen daher, die Leistung grundsätzlich abweichend zu vereinbaren!
  • die mehrfache Wiederholung des Parodontalstatus innerhalb von 365 Tagen muss vergleichend nach § 6 Abs. 1 abgerechnet werden. Hierbei kann man natürlich auch mit der GOZ 4000 vergleichen. Diese ist ja aber zu niedrig bewertet und der Vergleich soll sich aber nach dem Wert einer Leistung richten, (eine Faktoranhebung wäre also nur bei besonderer Erschwernis im Sinne des § 6).
    Vergleicht man jedoch eine zu nahe liegende Position, so führt man häufig Versicherungssachbearbeiter auf den Holzweg, dass sie versuchen, die Abrechnungsbestimmungen der Vergleichsposition auf die nicht in GOZ/GOÄ enthaltene Position anzuwenden. Hier könnte also ein Sachbearbeiter Anstoß finden an der Zeitvorschrift, die ja genau der Grund für die Analogabrechnung ist!
    Damit hat er zwar nicht recht (s. Textbausteine), jedoch geht man diesem Missverständnis besser aus dem Weg und vergleicht auch besser sofort höherwertig. Also: besser mit einer anderen Position vergleichen.
  • Vitalitätsproben etc. sind gesondert berechnungsfähig!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 5,2.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 11,4, die Praxis sollte als Regelfaktor 5,2 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0012 - StU - Statusuntersuchung.

  • Unser Kommentar
  • Der Parodontalstatus (Dokumentation von Erkrankungsbefunden im Bereich Zahnhalteapparat) muss nicht nach einem Formblatt erhoben werden, sondern es kann eine individuell geeignete Form gewählt werden.

    Weil die Leistungsinhalte unterschiedlich sind, können Gingivalindizies (Messungen zur Zahfleischgesundheit) und Mundhygieneindizes (Messungen zum Erfolg der häuslichen Mundhygiene) gleichzeitig als eigene Leistungen durchgeführt und berechnet werden; das ist so auch sehr sinnvoll, denn z.B. ohne eine kontrollierte Verbesserung der Mundhygiene ist eine Parodontaltherapie in der Regel viel weniger wirksam.

    Zur Grundbefundung, zur Behandlungsplanung, aber auch als Nachkontrolle nach einer erfolgten Parodontaltherapie oder als Verlaufskontrolle ist der Parodontalstatus sehr sinnvoll, auch andere chronische Erkrankungen, wie z.B. der Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) müssen durch regelmäßige Kontrollen überwacht werden.

    Der Parodontalstatus kann nach GOZ 4000 zweimal innerhalb von 365 Tagen berechnet werden, wird er häufiger erstellt, ist das vergleichend nach § 6 Abs. 1 abzurechnen.

    Zusätzliche Mikrobiologische Untersuchungen können z.B. nach GOÄ 298 berechnet werden.

  • BZÄK
  • Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.

    Die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums ist nicht an eine Befundaufnahme nach der Nummer 4000 gebunden.

    Der individuell benötigte Zeitaufwand muss zur Honorarbemessung herangezogen werden. Auch die Schwierigkeit bei der Erhebung der Befunde muss sich in der Bemessung des Gebührenfaktors niederschlagen.

    Die Erbringung dieser Leistung kann sowohl der Therapiegrundlage als auch der Nachsorge bzw. der parodontalen Verlaufskontrolle dienen.

    Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4000 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4000 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Ggf. weitere indizierte parodontale Befundaufnahmen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.

    Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.

    Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Umfangreiche diagnostische Aufzeichnungen (z. B. Vielpunktmessungen, Furkationsbefall usw.)
    • Zahnfleischblutungen
    • Stellungsanomalie
    • Festsitzender Zahnersatz
    • Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Beschreibung der Leistung nach der Nummer 4000 wird allgemeiner gefasst. Die Leistung nach der Nummer 4005 beschreibt die Erhebung und Dokumentation eines oder mehrerer Gingivalindices oder Parodontalindices (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI). Werden aufgrund einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Krankheitsfalles mehrere Indices erhoben und dokumentiert, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit dieser Leistung auf zweimal pro Jahr ist fachlich vertretbar.

  • GKV & GOZ?
  • Ein Parodontalstatus ist auch in der GKV bekannt.

    Jedoch kann der Parodontalstatus andern Inhaltes sein als nach Kassenvorschrift, dann ist die Statuserhebung privat zu vereinbaren.

Der Parodontalstatus (Dokumentation von Erkrankungsbefunden im Bereich Zahnhalteapparat) muss nicht nach einem Formblatt erhoben werden, sondern es kann eine individuell geeignete Form gewählt werden.

Weil die Leistungsinhalte unterschiedlich sind, können Gingivalindizies (Messungen zur Zahfleischgesundheit) und Mundhygieneindizes (Messungen zum Erfolg der häuslichen Mundhygiene) gleichzeitig als eigene Leistungen durchgeführt und berechnet werden; das ist so auch sehr sinnvoll, denn z.B. ohne eine kontrollierte Verbesserung der Mundhygiene ist eine Parodontaltherapie in der Regel viel weniger wirksam.

Zur Grundbefundung, zur Behandlungsplanung, aber auch als Nachkontrolle nach einer erfolgten Parodontaltherapie oder als Verlaufskontrolle ist der Parodontalstatus sehr sinnvoll, auch andere chronische Erkrankungen, wie z.B. der Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) müssen durch regelmäßige Kontrollen überwacht werden.

Der Parodontalstatus kann nach GOZ 4000 zweimal innerhalb von 365 Tagen berechnet werden, wird er häufiger erstellt, ist das vergleichend nach § 6 Abs. 1 abzurechnen.

Zusätzliche Mikrobiologische Untersuchungen können z.B. nach GOÄ 298 berechnet werden.

Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums ist nicht an eine Befundaufnahme nach der Nummer 4000 gebunden.

Der individuell benötigte Zeitaufwand muss zur Honorarbemessung herangezogen werden. Auch die Schwierigkeit bei der Erhebung der Befunde muss sich in der Bemessung des Gebührenfaktors niederschlagen.

Die Erbringung dieser Leistung kann sowohl der Therapiegrundlage als auch der Nachsorge bzw. der parodontalen Verlaufskontrolle dienen.

Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4000 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4000 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Ggf. weitere indizierte parodontale Befundaufnahmen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.

Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.

Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Umfangreiche diagnostische Aufzeichnungen (z. B. Vielpunktmessungen, Furkationsbefall usw.)
  • Zahnfleischblutungen
  • Stellungsanomalie
  • Festsitzender Zahnersatz
  • Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung
  • u. v. m.

Die Beschreibung der Leistung nach der Nummer 4000 wird allgemeiner gefasst. Die Leistung nach der Nummer 4005 beschreibt die Erhebung und Dokumentation eines oder mehrerer Gingivalindices oder Parodontalindices (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI). Werden aufgrund einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Krankheitsfalles mehrere Indices erhoben und dokumentiert, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit dieser Leistung auf zweimal pro Jahr ist fachlich vertretbar.

Ein Parodontalstatus ist auch in der GKV bekannt.

Jedoch kann der Parodontalstatus andern Inhaltes sein als nach Kassenvorschrift, dann ist die Statuserhebung privat zu vereinbaren.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Der Parodontalstatus darf nur ein mal im Leben / im Jahr / innerhalb von 2 Jahren abgerechnet werden."

Wie bei anderen chronischen Erkrankungen kann auch individuell bei einer Parodontitis eine häufigere Kontrolle der Entwicklung sinnvoll sein.

Die GOZ ermöglicht die Abrechnung dieser medizinisch notwendigen Tätigkeit über die Position GOZ 4000 bis zu zwei Mal im Jahr.

Da die Leistung Inhalt der GOZ ist und ich auf Erstattung von Leistungen nach GOZ bei Ihnen versichert bin, fordere ich Sie auf, mir die vertragsgemäßen Erstattungen zukommen zu lassen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Eingehende Untersuchung nach GOZ 0010
+ PAR-Therapie- und Kostenplan nach GOZ 0030
+ Planungsmodelle nach GOZ 0050, 0060
+ Vitalitätsprüfung nach GOZ 0070
+ Mundhygienestatus nach GOZ 1000
+ PAR-Vorbereitungsmaßnahmen nach GOZ 1040, 4020-4060
+ Gingival- / Prodontalindex nach GOZ 4005
+ Beratung nach GOÄ 1
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Mikrobiologische Untersuchungen nach Abschnitt M aus der GOÄ so weit nach GOZ § 6 Abs. 2 geöffnet
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4000 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus, darf aber nur zweimal innerhalb 365 Tagen ausgeführt werden