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GOZ 4138 - Membrananwendung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat € 28,46
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • bezogen auf das zu verarbeitende und vorzuhaltende Material (Ablaufdatum!) und auch bezogen auf Behandlungen von kleinerem Umfang ist die Position deutlich unterbewertet. Wir empfehlen im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung zu treffen!
  • die Entfernung einer Membran wird gesondert mit der GOZ 9160 oder GOZ 9170 abgerechnet.
  • im zahnlosen Kieferbereich ist die GOZ 9100 statt dessen zutreffend.
  • das oft sehr teure Material ist natürlich zusätzlich abrechenbar.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 4:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 9,8 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,9 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0522 - Mem - Anwendung der Membrantechnik.

  • Unser Kommentar
  • Um z.B. das Einwachsen von Weichgewebe in eine Operationswunde oder einen Knochenaufbau zu vermeiden, werden Abdeckfolien (Membranen) eingesetzt, manche davon lösen sich mit der Zeit auf, andere müssen später entfernt werden.

    Diese Position wird pro Zahn berechnet. Wird ein Zahnzwischenraum operiert, fällt sie zweimal an.

    Das Entfernen einer Membran ist nicht inbegriffen und wird mit der GOZ 9160 oder GOZ 9170 abgerechnet.

    am zahnlosen Kiefer(abschnitt) trifft sie nicht zu, dort ist die GOZ 9100 für einen Aufbau von Knochen, die GOÄ 2442 für eine Unterfütterung von Weichgewebe anzusetzen.

  • BZÄK
  • Das Einbringen einer Membran dient der Schaffung einer Barriere zwischen Schleimhaut/Bindegewebe und Knochen.

    Die Leistung unterstützt die Regeneration des Knochens und vermeidet die ungewollte Bildung von Bindegewebe im Operationsgebiet.

    Die Maßnahmen umfassen das Anpassen und die Formung der Membran sowie deren Auflagerung und ggf. Befestigung auf dem Defekt. Dabei kann es sich um resorbierbare oder nicht resorbierbare Membranen handeln.

    Bei der Behandlung eines parodontalen Knochendefektes zwischen zwei Zähnen und/oder Implantaten kommt die Gebührennummer zweimal zur Anwendung.

    Die Leistung kann ggf. auch im Rahmen der zusätzlichen Wundversorgung nach einer Zystenoperation indiziert sein.

    Die ggf. notwendige Entfernung der Membran ist nicht Bestandteil der Leistung, sondern wird nach der Nummer 9160 berechnet.

    Augmentationen an zahnlosen Kieferabschnitten werden nach der Nummer 9100 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Fixierung
    • Starke Blutung im Operationsgebiet
    • Membranfixierung im Bereich eines mehrwurzeligen Zahns
    • Erschwerte Knochentaschentopografie
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 4138 umfasst die Verwendung einer Membran zur Behandlung von Knochendefekten einschließlich der Fixierung der Membran.

    Diese Leistung kann ggf. mit dem Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mittels Knochen-, Knochenersatzmaterial oder regenerativ wirkenden Substanzen nach der Nummer 4110 kombiniert werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 4138 ist mit GKV-Versicherten auch als Zusatzleistung neben einer systematischen Parodontaltherapie vereinbarungsfähig.

Um z.B. das Einwachsen von Weichgewebe in eine Operationswunde oder einen Knochenaufbau zu vermeiden, werden Abdeckfolien (Membranen) eingesetzt, manche davon lösen sich mit der Zeit auf, andere müssen später entfernt werden.

Diese Position wird pro Zahn berechnet. Wird ein Zahnzwischenraum operiert, fällt sie zweimal an.

Das Entfernen einer Membran ist nicht inbegriffen und wird mit der GOZ 9160 oder GOZ 9170 abgerechnet.

am zahnlosen Kiefer(abschnitt) trifft sie nicht zu, dort ist die GOZ 9100 für einen Aufbau von Knochen, die GOÄ 2442 für eine Unterfütterung von Weichgewebe anzusetzen.

Das Einbringen einer Membran dient der Schaffung einer Barriere zwischen Schleimhaut/Bindegewebe und Knochen.

Die Leistung unterstützt die Regeneration des Knochens und vermeidet die ungewollte Bildung von Bindegewebe im Operationsgebiet.

Die Maßnahmen umfassen das Anpassen und die Formung der Membran sowie deren Auflagerung und ggf. Befestigung auf dem Defekt. Dabei kann es sich um resorbierbare oder nicht resorbierbare Membranen handeln.

Bei der Behandlung eines parodontalen Knochendefektes zwischen zwei Zähnen und/oder Implantaten kommt die Gebührennummer zweimal zur Anwendung.

Die Leistung kann ggf. auch im Rahmen der zusätzlichen Wundversorgung nach einer Zystenoperation indiziert sein.

Die ggf. notwendige Entfernung der Membran ist nicht Bestandteil der Leistung, sondern wird nach der Nummer 9160 berechnet.

Augmentationen an zahnlosen Kieferabschnitten werden nach der Nummer 9100 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Fixierung
  • Starke Blutung im Operationsgebiet
  • Membranfixierung im Bereich eines mehrwurzeligen Zahns
  • Erschwerte Knochentaschentopografie
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 4138 umfasst die Verwendung einer Membran zur Behandlung von Knochendefekten einschließlich der Fixierung der Membran.

Diese Leistung kann ggf. mit dem Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mittels Knochen-, Knochenersatzmaterial oder regenerativ wirkenden Substanzen nach der Nummer 4110 kombiniert werden.

Die GOZ 4138 ist mit GKV-Versicherten auch als Zusatzleistung neben einer systematischen Parodontaltherapie vereinbarungsfähig.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ Belagentfernung nach GOZ 4050, 4055
+ Lappenoperation nach GOZ 4090, 4100
+ Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4138 schließt keine Position neben sich aus, in der GOZ 9100 ist die Membraneinbringung jedoch enthalten!