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GOZ 3110 - Frontzahn - Wurzelspitzenresektion

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn € 59,50
Vergütung 1988 - 2011 € 59,50
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 54a - WR1). € 81,60

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • ohne eine Anzahl begleitender, zusätzlicher Maßnahmen ist die 3110 nicht kostendeckend bewertet! Wir empfehlen daher, grundsätzlich eine abweichende Vereinbarung zu treffen, von ihr kann immer noch nach unten abgewichen werden!
  • auch eine retrograde Füllung oder Wurzelfüllung abzurechnen.
  • auch einen Knochenaufbau, eine Membraneinbringung zzgl. der Materialien abzurechnen.
  • bei der Abrechnung der GOÄ 2442 den Zahnbereich entsprechend größer anzugeben, um die Ausdehnung des Defektes zu dokumentieren; der Zuschlag GOÄ 444 ist mit € 75,77 deutlich höher bewertet als der Zuschlag GOZ 0500; auch der Mikroskopiezuschlag GOÄ 440 ist etwas höher bewertet als die GOZ 0110.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,4.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,8, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,4 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0505 - WSR - Wurzelspitzenresektion.

  • Unser Kommentar
  • Eine Resektion meint die Kürzung der Wurzelspitze. Dies soll einen Bereich des Wurzelkanalsystems entfernen, das besonders schwierig zu reinigen ist. Gleichzeitig wird ggf. vorhandenes Entzündungsgewebe (Granulationsgewebe) mit entfernt.

    Das Entfernen einer Zyste (entzündlich entstandener, flüssigkeitsgefüllter Hautball) ist als selbständige Leistung separat nach GOZ 3190 oder nach GOZ 3200 berechenbar.

    Das Ausschneiden eines Fistelganges (hautausgekleideter Ausführungsgang aus der Entzündungshöhle zum Mund) kann eine plastische Deckung, z.B. durch einen Verschiebelappen notwendig machen, dies überschreitet dann die einfache Wundversorgung und ist als GOZ 3100 separat berechenbar (nicht gleichzeitig mit 3090!).

    Die plastische Deckung einer Verbindung zur Nasenhöhle ist nicht beschrieben, sie ist nach § 6 GOZ vergleichend abzurechnen.

    Wird bei der Operation die Kieferhöhle eröffnet, so ist ihre plastische Deckung nach GOZ 3090 zusätzlich ansetzbar (nicht gleichzeitig mit 3100!). Hierbei ist ggf. auch an zusätzliche Leistungen der Kieferhöhlenchirurgie zu denken, s. 3090.

    Der Knochenaufbau ist im Normalfall mit der GOZ 4110 zu berechnen. Eine Membranabdeckung wäre zusätzlich mit der GOZ 4138 anzusetzen.

    Handelt es sich aber um einen zystischen Hohlraum, der den Bereich des einen Zahnes deutlich überschreitet, sehen wir die Leistung einer Defektauffüllung richtiger abgebildet durch die GOÄ 2442, die dann noch den OP-Zuschlag GOÄ 444 auslöst. Die GOZ 4110 beschreibt nämlich einen parodontalen Knochenaufbau, einen Aufbau also im Zusammenhang mit dem Zahnhalteapparat. Bei einem kleinen Defekt an einer Wurzelspitze besteht ein solcher Zusammenhang regelmäßig, bei einer ausgedehnten Kieferzyste jedoch hat sich ein Krankheitsprozess verselbständigt, hier wird kein Zahnhalteapparat behandelt, sondern die Folge einer Zyste. Daher trifft die GOZ 4110 nicht mehr zu, ihre Leistungsbeschreibung ist nicht erfüllt. Statt dessen wird Fremdmaterial in den Kiefer eingebracht, das erfüllt die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2442. Die Einbringung einer Membran sähen wir in diesem Fall als in der GOÄ 2442 enthalten an.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist zuschlagsfähig nach GOZ 0110, wenn die GOÄ 2442 erbracht wurde, kann hierzu der Zuschlag GOÄ 440 angesetzt werden. Es darf aber nur ein Mikroskopie-Zuschlag pro Sitzung angesetzt werden!

    Eine Laserdesinfektion des infizierten Zahnbeins (Dentins) ist hier grundsätzlich sinnvoll, kann jedoch nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abgerechnet werden!

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn. Zu den Frontzähnen sind die Zähne 1, 2 und 3 des Ober- und Unterkiefers zu zählen.

    Weist ein Frontzahn ausnahmsweise zwei Wurzelspitzen auf, ist die Position zweimal berechnungsfähig.

    Die Vornahme einer retrograden Wurzelfüllung und/oder eines retrograden Verschlusses der Wurzel ist nicht Leistungsinhalt dieser Nummer und gesondert berechnungsfähig.

    Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.

    Das Auskratzen von apikalem Granulationsgewebe ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.

    Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Privatabrechnung der Wurzelspitzenresektion ist beim GKV-Versicherten nur statthaft, wenn die Versorgung das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung überschreitet oder nicht richtlinienkonform wäre.

    Das Auffüllen eines Knochendefekts, die Bildung und Rückverlagerung eines Knochendeckels (analog) oder der Einsatz des OP-Mikroskops sind neben der Kassenleistung vereinbarungsfähig, da die Kassenversorgung solche Maßnahmen nicht kennt.

    Im GKV - System besteht mit der BEMA 54a - WR1 eine ähnliche Leistung.

Eine Resektion meint die Kürzung der Wurzelspitze. Dies soll einen Bereich des Wurzelkanalsystems entfernen, das besonders schwierig zu reinigen ist. Gleichzeitig wird ggf. vorhandenes Entzündungsgewebe (Granulationsgewebe) mit entfernt.

Das Entfernen einer Zyste (entzündlich entstandener, flüssigkeitsgefüllter Hautball) ist als selbständige Leistung separat nach GOZ 3190 oder nach GOZ 3200 berechenbar.

Das Ausschneiden eines Fistelganges (hautausgekleideter Ausführungsgang aus der Entzündungshöhle zum Mund) kann eine plastische Deckung, z.B. durch einen Verschiebelappen notwendig machen, dies überschreitet dann die einfache Wundversorgung und ist als GOZ 3100 separat berechenbar (nicht gleichzeitig mit 3090!).

Die plastische Deckung einer Verbindung zur Nasenhöhle ist nicht beschrieben, sie ist nach § 6 GOZ vergleichend abzurechnen.

Wird bei der Operation die Kieferhöhle eröffnet, so ist ihre plastische Deckung nach GOZ 3090 zusätzlich ansetzbar (nicht gleichzeitig mit 3100!). Hierbei ist ggf. auch an zusätzliche Leistungen der Kieferhöhlenchirurgie zu denken, s. 3090.

Der Knochenaufbau ist im Normalfall mit der GOZ 4110 zu berechnen. Eine Membranabdeckung wäre zusätzlich mit der GOZ 4138 anzusetzen.

Handelt es sich aber um einen zystischen Hohlraum, der den Bereich des einen Zahnes deutlich überschreitet, sehen wir die Leistung einer Defektauffüllung richtiger abgebildet durch die GOÄ 2442, die dann noch den OP-Zuschlag GOÄ 444 auslöst. Die GOZ 4110 beschreibt nämlich einen parodontalen Knochenaufbau, einen Aufbau also im Zusammenhang mit dem Zahnhalteapparat. Bei einem kleinen Defekt an einer Wurzelspitze besteht ein solcher Zusammenhang regelmäßig, bei einer ausgedehnten Kieferzyste jedoch hat sich ein Krankheitsprozess verselbständigt, hier wird kein Zahnhalteapparat behandelt, sondern die Folge einer Zyste. Daher trifft die GOZ 4110 nicht mehr zu, ihre Leistungsbeschreibung ist nicht erfüllt. Statt dessen wird Fremdmaterial in den Kiefer eingebracht, das erfüllt die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2442. Die Einbringung einer Membran sähen wir in diesem Fall als in der GOÄ 2442 enthalten an.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist zuschlagsfähig nach GOZ 0110, wenn die GOÄ 2442 erbracht wurde, kann hierzu der Zuschlag GOÄ 440 angesetzt werden. Es darf aber nur ein Mikroskopie-Zuschlag pro Sitzung angesetzt werden!

Eine Laserdesinfektion des infizierten Zahnbeins (Dentins) ist hier grundsätzlich sinnvoll, kann jedoch nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abgerechnet werden!

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn. Zu den Frontzähnen sind die Zähne 1, 2 und 3 des Ober- und Unterkiefers zu zählen.

Weist ein Frontzahn ausnahmsweise zwei Wurzelspitzen auf, ist die Position zweimal berechnungsfähig.

Die Vornahme einer retrograden Wurzelfüllung und/oder eines retrograden Verschlusses der Wurzel ist nicht Leistungsinhalt dieser Nummer und gesondert berechnungsfähig.

Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.

Das Auskratzen von apikalem Granulationsgewebe ist nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
  • u. v. m.

Die Privatabrechnung der Wurzelspitzenresektion ist beim GKV-Versicherten nur statthaft, wenn die Versorgung das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung überschreitet oder nicht richtlinienkonform wäre.

Das Auffüllen eines Knochendefekts, die Bildung und Rückverlagerung eines Knochendeckels (analog) oder der Einsatz des OP-Mikroskops sind neben der Kassenleistung vereinbarungsfähig, da die Kassenversorgung solche Maßnahmen nicht kennt.

Im GKV - System besteht mit der BEMA 54a - WR1 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Wurzelfüllung ist Teil der Zielleistung GOZ 3110."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die immer notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind. Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Füllungsleistungen sind weder in der GOZ 3110 beschrieben, noch müssen sie regelmäßig erbracht werden.

Sie erfordern einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, somit stellen sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung dar.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

Kostenerstatter: "Die GOÄ2442 darf hier nicht abgerechnet werden, die GOZ 4110 trifft zu."

Da es sich bei der Defektauffüllung nicht um die Behandlung eines Defektes am Zahnhalteapparat gehandelt hat, sondern um einen wesentlich größeren und deutlich über den Bereich eines Zahnes ausgedehnten Defekt, der von einer Zyste verursacht worden war, war die Leistungsbeschreibung der GOZ 4110 eindeutig nicht erfüllt, es handelte sich nicht um einen parodontalen Knochenaufbau.

Statt dessen wurde in deutlich größerem Maße Fremdmaterial (alloplastisches Material) in einen Kieferdefekt eingefüllt, dies erfüllt die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2442, auf die Zahnärzte zugreifen dürfen, da diese Leistung in der GOZ nicht enthalten ist und der betreffende Abschnitt der GOÄ Zahnärzten geöffnet ist.

Insofern habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung der GOÄ 2442 und des zugehörigen OP-Zuschlags 444 und ggf. des Mikroskopie-Zuschlags nach GOÄ 440.

Kostenerstatter: "Die GOÄ 2442 kann hier nicht ankerkannt werden, denn sie wurde nicht als selbständige Leistung erbracht."

Die Selbständigkeit einer Leistung setzt nicht einen eigenen operativen Zugang voraus.

Trotzdem ist hier davon auszugehen, dass die Ausführung des operativen Zugangs wohl eher durch die Größe des erwarteten zystischen Defektes als durch die Zahnoperation bestimmt wurde, der Zugang wäre also eher der GOÄ 2442 zuzuschreiben.

Die Vorbereitung und Auffüllung des Hohlraums erfolgen nicht regelmäßig bei der Zahnoperation, sie erfordern deutlich einen eigenen Zeitabschnitt, andere Instrumente und Materialien, somit hat es sich um eine selbständige Leistung gehandelt, die nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch zu honorieren ist.

Vergleicht man die vom Verordnungsgeber zugeordnete Bewertung der Leistung, so wird außerdem schnell klar, dass die Auffüllung des Hohlraums kaum Teil einer deutlich geringer bewerteten Leistung sein könnte.

Daher habe ich Anspruch auf vertragsgemäße Erstattung der betreffenden Leistungen.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
+ OP-Zuschlag 0500
+ rückwärtige (retrograde) Füllung nach GOZ 2050
+ Aufbereitung eines Wurzelkanals nach GOZ 2410
+ zusätziche elektrophysikalische Verfahren nach GOZ 2420
+ Füllung eines Wurzelkanals nach GOZ 2440
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plasticher Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ plastischer Verschluss einer eröffneten Nasenhöhle vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3190, 3200
+ Auffüllen eines Knochendefekts nach GOZ 4110
+ Schleimhauttranspantate nach GOZ 4130
+ Bindegewebstransplantate nach GOZ 4133
+ Membraneinbringung nach GOZ 4138
+ semipermanente (vorübergehende) Schienung nach GOZ 7070
+ Auffüllen eines Knochendefekts mit autologem Knochen nach GOZ 9090
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Auffüllen eins ausgedehnten zystischen Hohlraums nach GOÄ 2442 + Zuschlag GOÄ 444
+ Eingliederung einer Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Laserdesinfektion des Dentins vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3110 schließt selbst keine Leistung neben sich aus
- es ist nur ein OP-Zuschlag GOZ 0500-0530, GOÄ 442 - 445 pro Sitzung möglich