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GOZ 7040 - Kontrolle eines Aufbissbehelfs

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Kontrolle eines Aufbissbehelfes € 8,41
Vergütung 1988 - 2011 € 8,40
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA K 7). € 6,80

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Kontrolle der Schiene oder die Einstellung der Kaufläche separat nach GOZ 7040, 7050 oder 7060 anzusetzen..
  • Bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.
  • Abformmaterialien und natürlich auch Laborkosten anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 80 Sekunden zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,2 damit stehen bis zu 5 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0601 - AuBe - Aufbissbehelfe und Schienen.

  • Unser Kommentar
  • Die bloße Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche nach GOZ 7010 wird nach dieser Position berechnet. Wird ergänzt oder abgeschliffen, sind die GOZ 7060 oder 7050 anzusetzen.

    Ist eine nicht adjustierte Schiene nach GOZ 7000 eingegliedert worden, so ist sowohl die Kontrolle nach 7040 abzurechnen als auch die subtraktive Kontrolle. Dort findet also dann nicht die GOZ 7050 Anwendung!

    Wird aber an einer solchen Schiene nach GOZ 7000 mit Kunststoff eine angepasste (adjustierte) Fläche aufgebaut, so ist dafür dann aber die GOZ 7010 zuständig, da nun umgebaut wird. Die Leistung einer bloßen Kontrolle ist also nicht erfüllt, wenn es sich nicht um eine Winzigkeit von Kunststoff gehandelt hat!

  • BZÄK
  • Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs einschließlich seiner Auswirkungen auf das Kauorgan berechnet.

    Bei Aufbissbehelfen ohne adjustierte Oberfläche nach der Nummer 7000 werden die Kontrollen oder Veränderungen ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, solange es sich nicht um Wiederherstellungsmaßnahmen handelt.

    Bei Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach der Nummer 7010 bzw. 7020 werden die Kontrollen nach der Nummer 7040 berechnet, solange es sich nicht um Veränderungen an der adjustierten Oberfläche handelt.

    Die Maßnahme ist im Verlauf der Schienentherapie in der Regel mehrfach angezeigt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Eingeschränkte Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
    • Umfang der Kontrolle
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

Die bloße Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche nach GOZ 7010 wird nach dieser Position berechnet. Wird ergänzt oder abgeschliffen, sind die GOZ 7060 oder 7050 anzusetzen.

Ist eine nicht adjustierte Schiene nach GOZ 7000 eingegliedert worden, so ist sowohl die Kontrolle nach 7040 abzurechnen als auch die subtraktive Kontrolle. Dort findet also dann nicht die GOZ 7050 Anwendung!

Wird aber an einer solchen Schiene nach GOZ 7000 mit Kunststoff eine angepasste (adjustierte) Fläche aufgebaut, so ist dafür dann aber die GOZ 7010 zuständig, da nun umgebaut wird. Die Leistung einer bloßen Kontrolle ist also nicht erfüllt, wenn es sich nicht um eine Winzigkeit von Kunststoff gehandelt hat!

Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs einschließlich seiner Auswirkungen auf das Kauorgan berechnet.

Bei Aufbissbehelfen ohne adjustierte Oberfläche nach der Nummer 7000 werden die Kontrollen oder Veränderungen ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, solange es sich nicht um Wiederherstellungsmaßnahmen handelt.

Bei Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach der Nummer 7010 bzw. 7020 werden die Kontrollen nach der Nummer 7040 berechnet, solange es sich nicht um Veränderungen an der adjustierten Oberfläche handelt.

Die Maßnahme ist im Verlauf der Schienentherapie in der Regel mehrfach angezeigt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Eingeschränkte Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
  • Umfang der Kontrolle
  • u. v. m.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs nach GOZ 7030
+ Beratung nach GOÄ 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 7040 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.