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G Kieferorthopädische Leistungen - "6000er"

Allgemeine Bestimmungen:

"1. Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material-und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.

Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist."

  • Unser Kommentar
  • In der Kieferorthopädie gibt es Materialien zur Zahnumstellung, die standardmäßig verwendet werden. Natürlich gibt es auch Weiterentwicklungen aus anderen Metall - Legierungen oder in anderer Ausführungsart, z.B. so genannte "Speed-Brackets".

    Solche anderen Materialien können als Verlangensleistung nach GOZ §2 Abs. 3 vereinbart werden, dabei werden die Kosten für die eingesparten Standardmaterialien von den Kosten der höherwertigen Materialien abgezogen. Das ist ein in der GOZ einmaliger Vorgang.

    Mit Laborkosten sollen die Praxen auch so verfahren.

  • BZÄK
  • Die kieferorthopädischen Standardmaterialien sind in den Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 inbegriffen und können nicht gesondert berechnet werden.

    Dagegen können bei der Verwendung aufwendigerer Materialien die entstehenden Mehrkosten hierfür gesondert berechnet werden, sofern dies mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen zuvor schriftlich vereinbart wurde. Hierfür ist eine persönliche Absprache gefordert. Die Vereinbarung über die Verwendung besonderer Materialien bedarf der Schriftform und ist im Übrigen nicht an die Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 gebunden.

    Sofern es sich dabei um Materialien handelt, deren Verwendung medizinisch nicht notwendig ist, werden sie als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 vereinbart.

    Bei der Berechnung der Mehrkosten werden die Kosten dafür benannt und die Kosten für die Standardmaterialien davon in Abzug gebracht.

    Die Vereinbarung muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung durch Kostenträger möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

    Die Standardmaterialien sind beispielhaft aufgeführt. Entsprechendes gilt für Laborkosten.

  • Bundesregierung
  • Mit der Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt G wird die Möglichkeit geschaffen, dass die kieferorthopädisch tätige Zahnärztin und der kieferorthopädisch tätige Zahnarzt und der zahlungspflichtige Patient unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen können.

    Hierdurch erhalten die Patienten hinsichtlich der für die kieferorthopädische Behandlung verwendeten Materialien größere Wahlmöglichkeiten. Die einer Vereinbarung zugrunde liegenden Materialien müssen ebenso wie die in den genannten Gebührenpositionen enthaltenen Standardmaterialien zahnmedizinisch notwendig sein.

In der Kieferorthopädie gibt es Materialien zur Zahnumstellung, die standardmäßig verwendet werden. Natürlich gibt es auch Weiterentwicklungen aus anderen Metall - Legierungen oder in anderer Ausführungsart, z.B. so genannte "Speed-Brackets".

Solche anderen Materialien können als Verlangensleistung nach GOZ §2 Abs. 3 vereinbart werden, dabei werden die Kosten für die eingesparten Standardmaterialien von den Kosten der höherwertigen Materialien abgezogen. Das ist ein in der GOZ einmaliger Vorgang.

Mit Laborkosten sollen die Praxen auch so verfahren.

Die kieferorthopädischen Standardmaterialien sind in den Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 inbegriffen und können nicht gesondert berechnet werden.

Dagegen können bei der Verwendung aufwendigerer Materialien die entstehenden Mehrkosten hierfür gesondert berechnet werden, sofern dies mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen zuvor schriftlich vereinbart wurde. Hierfür ist eine persönliche Absprache gefordert. Die Vereinbarung über die Verwendung besonderer Materialien bedarf der Schriftform und ist im Übrigen nicht an die Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 gebunden.

Sofern es sich dabei um Materialien handelt, deren Verwendung medizinisch nicht notwendig ist, werden sie als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 vereinbart.

Bei der Berechnung der Mehrkosten werden die Kosten dafür benannt und die Kosten für die Standardmaterialien davon in Abzug gebracht.

Die Vereinbarung muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung durch Kostenträger möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

Die Standardmaterialien sind beispielhaft aufgeführt. Entsprechendes gilt für Laborkosten.

Mit der Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt G wird die Möglichkeit geschaffen, dass die kieferorthopädisch tätige Zahnärztin und der kieferorthopädisch tätige Zahnarzt und der zahlungspflichtige Patient unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen können.

Hierdurch erhalten die Patienten hinsichtlich der für die kieferorthopädische Behandlung verwendeten Materialien größere Wahlmöglichkeiten. Die einer Vereinbarung zugrunde liegenden Materialien müssen ebenso wie die in den genannten Gebührenpositionen enthaltenen Standardmaterialien zahnmedizinisch notwendig sein.

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