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GOZ 0090 - Infiltrationsanästhesie intraoral

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Intraorale Infiltrationsanästhesie, € 7,76
Abrechnungsbestimmung: Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 7,76
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 40 - I). € 9,07

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Betäubungsmittel abzurechnen,
  • eine mehrfache Injektion an einem Zahn muss auf der Rechnung begründet werden,
  • Auch die intrakanalikuläre oder intraligamentäre Anästhesie sind nach 0090 abrechenbar.
  • Viele Patienten werden es begrüßen, wenn die Einstichstelle vor betäubt wird. Dies ist mit der 0080 gesondert berechenbar.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Die GOZ 0090 wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Für die Rüstzeit und die Durchführung der Infiltration Sowie den Eintritt einer ausreichenden Wirkung steht mit Faktor 2,3 etwas mehr als 1 Minute zur Verfügung.

In dieser Zeit ist die Wirkung jedoch nicht eingetreten, es muss mehrere Minuten gewartet werden.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,2 damit stehen insgesamt bis zu 4 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0120 - LA - Lokalanästhesie.

  • Unser Kommentar
  • Unter Infiltrationsanästhesie wird die Betäubung eines Gebietes ohne Hauptnerv verstanden. Hierbei wird einfach in das Gewebe Betäubungsmittel hinein gespritzt, dass sich dann im Gewebe leicht verteilt. Die feinen Nervendigungen der örtlichen Schmerzwahrnehmung werden so betäubt.

    Die Schmerzausschaltung ist notwendig bei Operationen, schmerzhaften Eingriffen am Zahn und natürlich auch, wenn ein Patient schon allein Angst hat vor Schmerzen im betreffenden Gebiet.

    Die Bewertung der Position ist sehr niedrig angesetzt, denn man muss bedenken, dass nach der Betäubungsspritze nicht sofort gearbeitet werden kann. Vielmehr muss nun noch einige Minuten lang gewartet werden, bis die Betäubung richtig wirkt.

    Das mehrfache Nachspritzen zur Erweiterung des betrübten Gebietes, zur Vertiefung der erreichten Betäubung oder zur Verlängerung der Betäubungszeit ist jeweils einzeln abrechenbar. Wird am gleichen Zahn mehrfach nachgespritzt, muss dies aber auf der Rechnung begründet werden.

    Insbesondere im Fall von blutenden Operationswunden ist regelmäßig ein Nachbetäuben notwendig, weil das Blut Betäubungsmittel aus der Wunde heraus wäscht.

    Im Rahmen von Wurzelbehandlungen kann eine Betäubung auch direkt in den Nervkanal erfolgen. Dies wird "intrakanalär" oder "intrakanalikulär" genannt.

    Eine Betäubung in den Zahnhaltespalt, die zwischen Zahn und Zahnfleisch unter Druck eingebracht wird, wird "intraligamentär" genannt.

    Wird computergesteuert anästhesiert, so ist nach Beratungsforum ebenso die GOZ 0090 anzusetzen.

  • Beratungsforum
  • Das Beratungsforum zwischen BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe sagt als Beschluss 22:

    "Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.“

  • BZÄK
  • Die lokale Schmerzausschaltung (Infiltrationsanästhesie) wird je Zahn einmal berechnet. Sofern ein Einstich zur vollständigen Schmerzausschaltung am behandelten Zahn nicht ausreichend ist, kann auch mehrfach bzw. an unterschiedlichen Stellen anästhesiert werden und ist dann auch mehrfach berechnungsfähig. Bei der mehrfachen Anästhesieberechnung pro Zahn ist dies in der Rechnung mit einem kurzen nachvollziehbaren Begründungshinweis zu versehen. Auch bei lang dauernden Eingriffen mit Nachinjektion ist die Leistung mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.

    Zur lokalen Schmerzausschaltung nach Nummer 0090 zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie. Bei einer Kombination, z. B. einer intraligamentären mit der Infiltrationsanästhesie kann die Berechnung mit entsprechendem Begründungshinweis auch mehrfach pro Zahn und Sitzung berechnet werden. Infiltrationsanästhesien zur Ausschaltung von Anastomosen können ohne Begründungshinweis zusätzlich berechnet werden, weil sie ein anderes (Zahn-)Gebiet als den behandelten Zahn betreffen.

    In zahnlosen Kieferabschnitten kann die Infiltrationsanästhesie entsprechend dem zahnmedizinischen Erfordernis mehrfach berechnet werden. Die Infiltrationsanästhesie kann in derselben Sitzung auch neben einer intraoralen Leitungsanästhesie berechnet werden. Hinsichtlich der Nebeneinanderberechnung von Infiltrations- und Leitungsanästhesie entscheidet der Zahnarzt nach individueller Behandlungssituation.

    Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden. Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Verzögerter Wirkungseintritt
    • Injektion in hyperämischem Gebiet
    • Kreislaufproblematik – u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

    Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.

    Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 0090 entspricht im Wesentlichen der BEMA 40.

    Sie muss jedoch dann privat abgerechnet werden, wenn die zugehörige Hauptleistung eine Privatleistung ist.

Unter Infiltrationsanästhesie wird die Betäubung eines Gebietes ohne Hauptnerv verstanden. Hierbei wird einfach in das Gewebe Betäubungsmittel hinein gespritzt, dass sich dann im Gewebe leicht verteilt. Die feinen Nervendigungen der örtlichen Schmerzwahrnehmung werden so betäubt.

Die Schmerzausschaltung ist notwendig bei Operationen, schmerzhaften Eingriffen am Zahn und natürlich auch, wenn ein Patient schon allein Angst hat vor Schmerzen im betreffenden Gebiet.

Die Bewertung der Position ist sehr niedrig angesetzt, denn man muss bedenken, dass nach der Betäubungsspritze nicht sofort gearbeitet werden kann. Vielmehr muss nun noch einige Minuten lang gewartet werden, bis die Betäubung richtig wirkt.

Das mehrfache Nachspritzen zur Erweiterung des betrübten Gebietes, zur Vertiefung der erreichten Betäubung oder zur Verlängerung der Betäubungszeit ist jeweils einzeln abrechenbar. Wird am gleichen Zahn mehrfach nachgespritzt, muss dies aber auf der Rechnung begründet werden.

Insbesondere im Fall von blutenden Operationswunden ist regelmäßig ein Nachbetäuben notwendig, weil das Blut Betäubungsmittel aus der Wunde heraus wäscht.

Im Rahmen von Wurzelbehandlungen kann eine Betäubung auch direkt in den Nervkanal erfolgen. Dies wird "intrakanalär" oder "intrakanalikulär" genannt.

Eine Betäubung in den Zahnhaltespalt, die zwischen Zahn und Zahnfleisch unter Druck eingebracht wird, wird "intraligamentär" genannt.

Wird computergesteuert anästhesiert, so ist nach Beratungsforum ebenso die GOZ 0090 anzusetzen.

Das Beratungsforum zwischen BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe sagt als Beschluss 22:

"Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.“

Die lokale Schmerzausschaltung (Infiltrationsanästhesie) wird je Zahn einmal berechnet. Sofern ein Einstich zur vollständigen Schmerzausschaltung am behandelten Zahn nicht ausreichend ist, kann auch mehrfach bzw. an unterschiedlichen Stellen anästhesiert werden und ist dann auch mehrfach berechnungsfähig. Bei der mehrfachen Anästhesieberechnung pro Zahn ist dies in der Rechnung mit einem kurzen nachvollziehbaren Begründungshinweis zu versehen. Auch bei lang dauernden Eingriffen mit Nachinjektion ist die Leistung mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.

Zur lokalen Schmerzausschaltung nach Nummer 0090 zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie. Bei einer Kombination, z. B. einer intraligamentären mit der Infiltrationsanästhesie kann die Berechnung mit entsprechendem Begründungshinweis auch mehrfach pro Zahn und Sitzung berechnet werden. Infiltrationsanästhesien zur Ausschaltung von Anastomosen können ohne Begründungshinweis zusätzlich berechnet werden, weil sie ein anderes (Zahn-)Gebiet als den behandelten Zahn betreffen.

In zahnlosen Kieferabschnitten kann die Infiltrationsanästhesie entsprechend dem zahnmedizinischen Erfordernis mehrfach berechnet werden. Die Infiltrationsanästhesie kann in derselben Sitzung auch neben einer intraoralen Leitungsanästhesie berechnet werden. Hinsichtlich der Nebeneinanderberechnung von Infiltrations- und Leitungsanästhesie entscheidet der Zahnarzt nach individueller Behandlungssituation.

Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden. Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Verzögerter Wirkungseintritt
  • Injektion in hyperämischem Gebiet
  • Kreislaufproblematik – u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.

Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.

Die GOZ 0090 entspricht im Wesentlichen der BEMA 40.

Sie muss jedoch dann privat abgerechnet werden, wenn die zugehörige Hauptleistung eine Privatleistung ist.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Typische Probleme sind uns hierzu noch nicht bekannt, bitte lassen Sie uns wissen, wenn Sie andere Erfahrung machen!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhetika sind gesondert berechenbar
+ weitere Anästhesieleistungen: 0080, 0100
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 0090 schließt selbst keine andere Leistungsposition aus