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GOZ 2458a - Versiegelung von Erosionen, Abrasionen, Attritionen als kariesfreie Defektsituationen nach Konditionierung - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die Behandlung durch Abscherung des Aufbaus in dieser exponierten Lage eventuell wiederholt werden muss, ein Risikoaufschlag muss einberechnet werden.
  • den Patienten über das Abscherrisiko eingehend aufzuklären und dies schriftlich zu dokumentieren.
  • Beläge zu entfernen nach GOZ 4050, 4055 und zu fluoridieren nach GOZ 1020.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 215,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2458a - Versiegelung von Erosionen, Abrasionen, Attritionen als kariesfreie Defektsituationen nach Konditionierung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2210: Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation);

1678

€ 94,37

€ 217,06

Im einfacher gelagerten Fall, bei geringerem Risiko oder der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Zähne kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Erosionen sind Schmelz-und Zahnbeinauswaschungen durch Säuren (Zitrusfrüchte, Bulimiefolgen) oder Folgen von Fehlbildungen der Zahnahartsubstanz.

    Abrasionen sind Abscherungen durch Zähneputzen oder Abreiben/Abnutzung der Zähne.

    Attrition meint Abnutzung durch Kauen.

    Allen drei Formen ist in der Regel gemeinsam, dass keine Karies besteht. Somit kann auch keine Füllung nach GOZ 2050 ff. gelegt werden, da dort Bedingung das Excavieren (Ausbohren) von Karies ist. Gleichzeitig weisen die Defekte ganz andere, flächigere Formen auf und liegen in Stressbereichen. 

    Der Aufbau der Zahnkonturen mittels Kunststoffen in Adhäsivtechnik (Klebetechnik) kann hier Abhilfe schaffen, frei liegende tiefe Zahnschichten schützend bedecken, die Mundhygiene wieder erleichtern und vor tiefer gehenden Schäden bewahren. Mit unterschiedlich gefärbten und unterschiedlich transparenten Kunststoffen können auch ästhetisch in der Regel sehr gute Ergebnisse erreicht werden.

    Alternative wäre ggf. eine Überkronung oder Versorgung mit Verblendschalen.

    Din Bundeszahnärztekammer schreibt in ihrem Leistungstitel "nach Konditionierung". Dies könnte so gemeint sein, dass sie die adhäsive Befestigung per Zuschlag separat berechnet wissen möchte. Wir beziehen diesen Arbeitsaufwand in unsere Berechnung ein, wer den Zuschlag nach GOZ 2197 ansetzen möchte, kann dies tun, die Definition der Leistung und ihrer Inhalte und die Bemessung des Wertes obliegt dem Zahnarzt!

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Versiegelung von Erosionen, Abrasionen, Attritionen als kariesfreie Defektsituation nach Konditionierung"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Erosionen sind Schmelz-und Zahnbeinauswaschungen durch Säuren (Zitrusfrüchte, Bulimiefolgen) oder Folgen von Fehlbildungen der Zahnahartsubstanz.

Abrasionen sind Abscherungen durch Zähneputzen oder Abreiben/Abnutzung der Zähne.

Attrition meint Abnutzung durch Kauen.

Allen drei Formen ist in der Regel gemeinsam, dass keine Karies besteht. Somit kann auch keine Füllung nach GOZ 2050 ff. gelegt werden, da dort Bedingung das Excavieren (Ausbohren) von Karies ist. Gleichzeitig weisen die Defekte ganz andere, flächigere Formen auf und liegen in Stressbereichen. 

Der Aufbau der Zahnkonturen mittels Kunststoffen in Adhäsivtechnik (Klebetechnik) kann hier Abhilfe schaffen, frei liegende tiefe Zahnschichten schützend bedecken, die Mundhygiene wieder erleichtern und vor tiefer gehenden Schäden bewahren. Mit unterschiedlich gefärbten und unterschiedlich transparenten Kunststoffen können auch ästhetisch in der Regel sehr gute Ergebnisse erreicht werden.

Alternative wäre ggf. eine Überkronung oder Versorgung mit Verblendschalen.

Din Bundeszahnärztekammer schreibt in ihrem Leistungstitel "nach Konditionierung". Dies könnte so gemeint sein, dass sie die adhäsive Befestigung per Zuschlag separat berechnet wissen möchte. Wir beziehen diesen Arbeitsaufwand in unsere Berechnung ein, wer den Zuschlag nach GOZ 2197 ansetzen möchte, kann dies tun, die Definition der Leistung und ihrer Inhalte und die Bemessung des Wertes obliegt dem Zahnarzt!

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Versiegelung von Erosionen, Abrasionen, Attritionen als kariesfreie Defektsituation nach Konditionierung"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung kann nicht anerkannt werden, da sie aus kosmetischen Gründen erfolgt / nicht medizinisch notwendig ist."

Es gibt verschiedene medizinische Gründe, warum eine Versiegelung von Erosionen notwendig sein kann:
- Speisenimpaktion - das regelmäßige Einbeißen von Speisen kann zu Zahnfleisch- und Knochenrückgang und zum Verlust der beteiligten Zähne führen;
- fehlende Schutzfunktion für das Zahnfleisch - Rezessionen können die Folge sein,
- weitere Schädigung durch Säuren und Putzen - eine ungeschützte erodierte Stelle ist dem ausgeliefert,
- Verhinderung von Karies - je tiefer der Defekt wird, deste schlechter ist er der Pflege zugänglich, die Versiegelung beugt einer Kariesbildung vor,
- u.a.m.

Die Versiegelung von Erosionen war medizinisch indiziert und wurde, da es eine selbständige zahnärztliche Leistung ist, die weder in GOZ noch GOÄ enthalten ist, vollkommen korrekt nach § 6 GOZ berechnet.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Da ich bei Ihnen nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen versichert bin, fordere ich Sie daher auf, unverzüglich Ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen und die Kosten zu erstatten!

Die Rechnung ist korrekt aufgestellt und somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.