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GOZ 3010 - Entfernung mehrwurzeliger Zahn

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes € 14,23
Vergütung 1988 - 2011 € 14,22
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 44 - X2). € 17,00

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Entfernung einer Krone oder Trennung einer Brücke mit der GOZ 2290 abzurechnen.
  • Wir empfehlen dringend eine abweichende Vereinbarung, um die Unterdeckung aufzufangen, eine Faktorerhöhung derart niedrig bewerteter Leistungen ist gefährlich!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes und die Wundversorgung, stehen mit Faktor 2,3 etwa 2,5 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,8 damit stehen bis zu 8 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,9 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0501 - X - Extraktion eines Zahns oder Implantats.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn entfernt werden muss, so werden durch gezielte Krafteinwirkung die Haltefasern des Zahnhalteapparates (Parodontium) nach und nach zum Zerreißen gebracht, bis der Knochen den Zahn preisgibt.

    Ob die 3000 oder die 3010 angesetzt wird, hängt (im Gegensatz zur GKV-Abrechnung) nicht von der Zahnposition ab. Die tatsächlich vorhandene Wurzelanzahl entscheidet über die Auswahl der Abrechnungsposition.

    Implantate werden nach der GOZ 3000 oder 3030 entfernt.

    Muss für die Entfernung das Zahnfleisch eröffnet und Knochen abgetragen werden, so ist nicht die GOZ 3010 sondern die GOZ 3030 zuständig. Bricht ein Zahn bei der Entfernung typischerweise auf Zahnfleisch- oder Knochenhöhe ab, so kommt Position 3020 zur Abrechnung.

    Hat ein Zahn (noch) nicht die normale Zahnposition erreicht (Teilverlagerung, Teilretention) oder ist er sogar noch ganz von Weichgewebe oder sogar noch komplett von Knochen bedeckt (verlagert, retiniert), so handelt es sich bei der Entfernung um eine operative Entfernung nach GOZ 3040 oder 3045.

    Die Teilentfernung eines Zahnes (Hemisektion, Wurzelamputation) wird nach der Nummer 3130 abgerechnet.

    Für die Zahnarztpraxis ist eine einzelne Zahnentfernung ein "Verlustgeschäft". Die laufenden Stundenkosten, die hier durch Terminverwaltung, Zimmervorbereitung, Instrumentennachbereitung und Arbeitszeit entstehen, sind deutlich höher als die vorgesehene Standard - Honorierung.

  • BZÄK
  • Die Entfernung mehrwurzeliger Zähne einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3010 zu berechnen.

    Zwischen Milchzähnen und bleibenden Zähnen wird nicht unterschieden.

    Die Extraktion zur Entfernung eines Zahn- oder Wurzelrestes wird nach der Nummer 3020 berechnet.

    Teilextraktionen im Sinne einer Hemisektion werden nach der Nummer 3130 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Zeitintensive Anamnese
    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
    • Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
    • Extraktion in Gefäßnähe
    • Extraktion in Kieferhöhlennähe
    • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes ist mit der BEMA 44 - X2 "Kassenleistung".

Wenn ein Zahn entfernt werden muss, so werden durch gezielte Krafteinwirkung die Haltefasern des Zahnhalteapparates (Parodontium) nach und nach zum Zerreißen gebracht, bis der Knochen den Zahn preisgibt.

Ob die 3000 oder die 3010 angesetzt wird, hängt (im Gegensatz zur GKV-Abrechnung) nicht von der Zahnposition ab. Die tatsächlich vorhandene Wurzelanzahl entscheidet über die Auswahl der Abrechnungsposition.

Implantate werden nach der GOZ 3000 oder 3030 entfernt.

Muss für die Entfernung das Zahnfleisch eröffnet und Knochen abgetragen werden, so ist nicht die GOZ 3010 sondern die GOZ 3030 zuständig. Bricht ein Zahn bei der Entfernung typischerweise auf Zahnfleisch- oder Knochenhöhe ab, so kommt Position 3020 zur Abrechnung.

Hat ein Zahn (noch) nicht die normale Zahnposition erreicht (Teilverlagerung, Teilretention) oder ist er sogar noch ganz von Weichgewebe oder sogar noch komplett von Knochen bedeckt (verlagert, retiniert), so handelt es sich bei der Entfernung um eine operative Entfernung nach GOZ 3040 oder 3045.

Die Teilentfernung eines Zahnes (Hemisektion, Wurzelamputation) wird nach der Nummer 3130 abgerechnet.

Für die Zahnarztpraxis ist eine einzelne Zahnentfernung ein "Verlustgeschäft". Die laufenden Stundenkosten, die hier durch Terminverwaltung, Zimmervorbereitung, Instrumentennachbereitung und Arbeitszeit entstehen, sind deutlich höher als die vorgesehene Standard - Honorierung.

Die Entfernung mehrwurzeliger Zähne einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3010 zu berechnen.

Zwischen Milchzähnen und bleibenden Zähnen wird nicht unterschieden.

Die Extraktion zur Entfernung eines Zahn- oder Wurzelrestes wird nach der Nummer 3020 berechnet.

Teilextraktionen im Sinne einer Hemisektion werden nach der Nummer 3130 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Zeitintensive Anamnese
  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
  • Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
  • Extraktion in Gefäßnähe
  • Extraktion in Kieferhöhlennähe
  • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
  • u. v. m.

Die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes ist mit der BEMA 44 - X2 "Kassenleistung".

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Zahnentfernung ist in der Reimplantation nach 3140 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Zahnentfernung ist in der GOZ 3160 nicht beschrieben.

Auch bei der Bewertung der Transplantation hat der Verordnungsgeber die Zahnentfernung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die GOZ 3040 und 3045 allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.

Auch kann die Transplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 3000 oder GOZ 3045 nicht vorausahnen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die Zahnentfernung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3160 integriert hat.

Die Zahnentfernung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise dafür, dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, wenn das übliche Maß überschritten wird oder eine Unterbrechnung des Eingriffs erforderlich wird
+ Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung nach GOZ 3060
+ plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3200
+ Belagentfernung nach GOZ 4050/4055
+ Auffüllen einer Alveole oder des knöchernen Defekts nach Implantatentfernung mit autologem Knochen nach GOZ 9090
+ Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet nach GOZ 9140
+ Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 3010 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.