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GOZ 5072a - Teilleistung zur 5070 im Zusammenhang mit GOZ 5060 - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Teilleistung nach 5060 ebenfalls anzusetzen!

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 69,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1-fach

 2,3-fach

5072a - Teilleistung zur GOZ 5070 im Zusammenhang mit GOZ 5060;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2060: gegossener Stiftaufbau;

527

€ 29,64

€ 68,32

Im einfachen Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Im schwierigeren Fall ist eine Faktorerhöhung bei einer Analogposition möglich, kann aber zu der Argumentation führen, es sei die falsche Position zum Vergleich ausgewählt worden. Daher vergleichen wir hier betriebswirtschaftlich orientiert und nicht in Anlehnung an die GOZ 5070, wir halten uns damit an den Wortlaut des § 6 GOZ.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

    Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

    Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

    Zwar hat der Gesetzgeber eine Teilleistung für die Leistungspositionen der Brückenpfeiler berücksichtigt, nur logisch ist jedoch, da es auch eine Position für die Brückenspanne gibt, auch den diesbezüglichen Arbeitsaufwand bei vorzeitigem Behandlungsende zu berücksichtigen.

    Dies gilt natürlich nur, wenn auch tatsächlich eine Brücke hergestellt wurde, daher ist diese Analogposition nur zur GOZ 5060 abzurechnen, nicht mit der GOZ 5050 berechenbar.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Teilleistung nach der Gebührennummer 5070 im Zusammenhang mit der Gebührennummer 5060 nach Einprobe"

    unter "Abschnitt F - Prothetik"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

Zwar hat der Gesetzgeber eine Teilleistung für die Leistungspositionen der Brückenpfeiler berücksichtigt, nur logisch ist jedoch, da es auch eine Position für die Brückenspanne gibt, auch den diesbezüglichen Arbeitsaufwand bei vorzeitigem Behandlungsende zu berücksichtigen.

Dies gilt natürlich nur, wenn auch tatsächlich eine Brücke hergestellt wurde, daher ist diese Analogposition nur zur GOZ 5060 abzurechnen, nicht mit der GOZ 5050 berechenbar.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Teilleistung nach der Gebührennummer 5070 im Zusammenhang mit der Gebührennummer 5060 nach Einprobe"

unter "Abschnitt F - Prothetik"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach einer anderen GOZ-Position abzurechnen."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist. Die Wiedereingliederung eines Steges findet sich bei keiner GOZ- oder GOÄ-Position.

Medizinisch sinnvolle (notwendige) Leistungen aber, die in der GOZ oder GOÄ nicht abgebildet sind, müssen vergleichend (analog) nach § 6 GOZ berechnet werden.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "TEilleistung zur 5070" als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.