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GOZ 5150 - Adhäsivbrücke, erste Spanne

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne (-> KEIN Tippfehler! ->) € 94,43
Vergütung 1988 - 2011 € 94,43
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 93 a-b). € 229,82 - 320,80

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • als Provisorium kann der Standardfaktor mal ausreichend sein,
  • als definitive Versorgung raten wir wegen der Garantieansprüche dringend zu Faktor 6 - 14, der Teilkronenbrücke als Alternative oder: Hände heben, nicht machen! 

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 8,5.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 15,0, die Praxis sollte als Regelfaktor 8,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0702 - Spa - Brückenspanne, Adhäsivbrücke, Prothesenspanne.

  • Unser Kommentar
  • Auch, wenn für diese Form der Brückenversorgung kein Beschleifen der Ankerzähne vorgesehen ist, ist das vorgesehene Honorar insbesondere deswegen ein schlecht erzählter Witz, weil der Zahnarzt die weitreichende Verantwortung für ein teures zahntechnisches Werkstück in gefährdeter Lage übernimmt. Vergleichen Sie mal die entsprechende Honorarzusage für metallarmierte Brücken im Bereich der GKV!

    Während eine Krone oder Teilkrone nämlich die Brückenspanne sehr wirksam gegen eine Abscherung oder Abdrehung sichert, ist die Klebung (adhäsive Befestigung) über flache und relativ kleine Flügelchen mechanisch erheblich schwächer, die Flügel sind oft nur dünn zu gestalten und können brechen.

    Häufig ist auch die Arbeit, die Klebeflügel in den Zusammenbiss einzustellen, nicht zu unterschätzen.

    Wir empfehlen daher dringend, die Adhäsivbrücke grundsätzlich abweichend mit deutlichst angehobenem Faktor zu vereinbaren.

    Eine entsprechende Teilkronenbrücke unterscheidet sich lediglich durch relativ wenig Beschleifen und ist mehrfach besser honoriert. Alternativ sollte - um das Abscherrisiko und Flügelbruchrisiko zu senken - ggf. eine Inlay- oder Teilkronenbrücke nach GOZ 5020, 5070 vorgezogen werden, wenn keine Einigkeit über einen massiv angehobenen Faktor erzielt werden kann.

  • BZÄK
  • Die Adhäsivbrücke (z. B. Marylandbrücke) oder ein- oder mehrflügelige volkeramische Klebebrücke) stellt eine Form der Versorgung von Schaltlücken dar. Dabei handelt es sich in der Regel um eine minimalinvasive Überbrückung einer Einzelzahnlücke ohne Kronen- oder Teilkronenpräparation.

    Die Adhäsivbrücke wird mittels Säureätztechnik befestigt. Die Befestigung kann an einem oder mehreren Nachbarzähnen erfolgen. Dabei stellen Retentionsflügel die Verbindung zwischen dem Brückenkörper und den nicht beschliffenen, konditionierten Ankerzähnen her.

    Die Versorgung einer Schaltlücke kann auch mit einem Freiendbrückenglied mittels Verankerung an nur einem Pfeilerzahn erfolgen.

    Sofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teilkrone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzusetzen.

    Teilleistungen werden nach § 6 Abs. 1 und nicht nach der Nummer 5050 oder 5060 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Ankerkronen
    • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Verankerung an mehreren Pfeilerzähnen
    • Erschwerte Farbbestimmung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Ein Zahnarzt, der statt der BeMa 93 lieber die GOZ-Leistung abrechnet, sollte das nochmal durchrechnen.

    Geht es nicht anders, weil es sich um eine andersartige oder gleichartige Leistung handelt, sollte der Abrechnungsfaktor massivst angehoben werden!

Auch, wenn für diese Form der Brückenversorgung kein Beschleifen der Ankerzähne vorgesehen ist, ist das vorgesehene Honorar insbesondere deswegen ein schlecht erzählter Witz, weil der Zahnarzt die weitreichende Verantwortung für ein teures zahntechnisches Werkstück in gefährdeter Lage übernimmt. Vergleichen Sie mal die entsprechende Honorarzusage für metallarmierte Brücken im Bereich der GKV!

Während eine Krone oder Teilkrone nämlich die Brückenspanne sehr wirksam gegen eine Abscherung oder Abdrehung sichert, ist die Klebung (adhäsive Befestigung) über flache und relativ kleine Flügelchen mechanisch erheblich schwächer, die Flügel sind oft nur dünn zu gestalten und können brechen.

Häufig ist auch die Arbeit, die Klebeflügel in den Zusammenbiss einzustellen, nicht zu unterschätzen.

Wir empfehlen daher dringend, die Adhäsivbrücke grundsätzlich abweichend mit deutlichst angehobenem Faktor zu vereinbaren.

Eine entsprechende Teilkronenbrücke unterscheidet sich lediglich durch relativ wenig Beschleifen und ist mehrfach besser honoriert. Alternativ sollte - um das Abscherrisiko und Flügelbruchrisiko zu senken - ggf. eine Inlay- oder Teilkronenbrücke nach GOZ 5020, 5070 vorgezogen werden, wenn keine Einigkeit über einen massiv angehobenen Faktor erzielt werden kann.

Die Adhäsivbrücke (z. B. Marylandbrücke) oder ein- oder mehrflügelige volkeramische Klebebrücke) stellt eine Form der Versorgung von Schaltlücken dar. Dabei handelt es sich in der Regel um eine minimalinvasive Überbrückung einer Einzelzahnlücke ohne Kronen- oder Teilkronenpräparation.

Die Adhäsivbrücke wird mittels Säureätztechnik befestigt. Die Befestigung kann an einem oder mehreren Nachbarzähnen erfolgen. Dabei stellen Retentionsflügel die Verbindung zwischen dem Brückenkörper und den nicht beschliffenen, konditionierten Ankerzähnen her.

Die Versorgung einer Schaltlücke kann auch mit einem Freiendbrückenglied mittels Verankerung an nur einem Pfeilerzahn erfolgen.

Sofern ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen zur Herstellung der Retention am Pfeilerzahn/-zähnen erforderlich wird, ist anstelle der Nummer 5150 die Nummer 5020 (Teilkrone) oder die Nummer 5010 (Inlay als Brückenanker) in Verbindung mit Nummer 5070 anzusetzen.

Teilleistungen werden nach § 6 Abs. 1 und nicht nach der Nummer 5050 oder 5060 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Ankerkronen
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Verankerung an mehreren Pfeilerzähnen
  • Erschwerte Farbbestimmung
  • u. v. m.

Ein Zahnarzt, der statt der BeMa 93 lieber die GOZ-Leistung abrechnet, sollte das nochmal durchrechnen.

Geht es nicht anders, weil es sich um eine andersartige oder gleichartige Leistung handelt, sollte der Abrechnungsfaktor massivst angehoben werden!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Lokale Fluoridierung nach GOZ 1020
+ Fissurenversiegelung nach GOZ 2000
+ Besondere Maßnahmen nach GOZ 2030
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Beseitigung grober Vorkonstakte nach GOZ 4040
+ Weitere Spanne an derselben Adhäsivbrücke nach GOZ 5160
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 2197 ist bereits in der Leistungsbeschreibung enthalten, kann daher nicht zusätzlich abgerechnet werden.