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GOZ 1040 - professionelle Zahnreinigung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Professionelle Zahnreinigung € 3,62
Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/ gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die subgingivale Reinigung ggf. analog zusätzlich zu berechnen.
  • statt dessen kann es auch Sinn machen, eine parodontalchirurgische Position GOZ 4070, 4750, 4090, 4100 statt einer 1040 zu berechnen, hierbei an die 0080, 0090 denken, denn subgingival kann es unangenehm werden. Keine Alternative ist: den Dreck subgingival drin zu lassen!
  • überempfindliche Zahnhälse zu behandeln, wenn welche vorhanden sind und dies dann natürlich auch abzurechnen.
  • bei Pulverstrahl-Anwendung oder gleichzeitiger Anwendung von mehreren Polierpasten und Handinstrumenten den Faktor begründet zu erhöhen. Die Einzelposition ist zwar klein, die Summe macht eine Faktorerhöhung jedoch wirtschaftlich.

ACHTUNG: kostendeckende Leistung!

Man  muss es schon besonders erwähnen: die GOZ 1040 ist eine der wenigen GOZ-Leistungen, die auch im Standardfaktor in der Regel kostendeckend und auch knapp gewinnbringend erbracht werden können. Gewinn ist für den Bestand einer Zahnarztpraxis unverzichtbar!

  • Unser Kommentar
  • Die Professionelle Zahnreinigung hat zum Ziel, harte und weiche Beläge und einen bestehenden Biofilm oberhalb des Zahnfleischrandes zu entfernen.

    Muss auch unterhalb des Zahnfleischrandes gereinigt werden, so ist dies nach Ansicht der BZÄK nicht enthalten, da es in der Leistungsbeschreibung nur um supragingival (oberhalb des Zahnfleischrandes) und gingival (auf dem Zahnfleisch) geht. Eine tiefere Reinigung ist medizinisch aber dringend erforderlich, wenn unterhalb des Zahnfleischrandes Beläge bestehen, sie ist nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 berechenbar, denn die GOZ 4050, 4055, 4070, 4075, 4090, 4100 sind in der Abrechnungsbestimmung ausdrücklich ausgeschlossen, dürfen also nicht in der gleichen Sitzung berechnet werden.

    Die Fluoridierung nach GOZ 1020 ist ausdrücklich inbegriffen, jedoch nicht die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen nach GOZ 2010.

    Früher war die Anwendung des Pulverstrahlgerätes (z.B. Air-flow) separat vergleichend berechenbar. Heute existiert mit der 1040 eine Position zur professionellen Zahnreinigung und die Anwendung des Salzstrahlers stellt nur noch eine "besondere Form" der Reinigung dar. Dies kann aber als Grund zur Faktorerhöhung herangezogen werden.

  • BZÄK
  • Die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne. Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen.

    Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden.

    Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen.

    Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig.

    Neben der PZR kann eine Fluoridierung (Nummer 1020) nicht separat berechnet werden. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss nicht.

    Die Zahnsteinentfernung (Nummern 4050 und 4055) ist neben der PZR ebenfalls nicht berechnungsfähig, da ihr Leistungsinhalt von dieser Nummer umfasst ist. Auch die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder nach PZR (Nummer 4060) ist neben dieser Nummer nicht berechnungsfähig.

    Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR ebenfalls nicht berechnet werden. Die PZR stellt ggf. eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodontium dar.

    Die subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR, z. B. im Rahmen einer paradontalen Nachsorge, ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss daher analog berechnet werden.

    Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.

    Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Spülungen zur Absenkung der Keimbelastung
    • Anwendung eines Pulverstrahlgerätes
    • PZR an besonders schwer zugänglichen Bereichen (Engstand, Verblockung usw.)
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine häufig mit präventiver Zielsetzung oder im Vorfeld einer Parodontalbehandlung durchgeführte Maßnahme, die auch an qualifizierte nichtzahnärztliche Fachangestellte delegiert werden kann. Mit der Aufnahme in das Gebührenverzeichnis der GOZ wird eine transparente Abrechnung dieser Leistung ermöglicht und das bisher heterogene Abrechnungsgeschehen vereinheitlicht.

  • GKV & GOZ?
  • Da es im BEMA keine vergleichbare Leistung wie die professionelle Zahnreinigung gibt, kann die Erbringung der 1040 nach GOZ mit Kassenpatienten vereinbart werden.

    ! Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten ein oder zwei Mal im Jahr eine derart gründliche Prophylaxe !

    Wird aber in der gleichen Sitzung die "Zst - BEMA 107" abgerechnet, dann geht das wegen der Überschneidung der Leistungsinhalte nicht!

Die Professionelle Zahnreinigung hat zum Ziel, harte und weiche Beläge und einen bestehenden Biofilm oberhalb des Zahnfleischrandes zu entfernen.

Muss auch unterhalb des Zahnfleischrandes gereinigt werden, so ist dies nach Ansicht der BZÄK nicht enthalten, da es in der Leistungsbeschreibung nur um supragingival (oberhalb des Zahnfleischrandes) und gingival (auf dem Zahnfleisch) geht. Eine tiefere Reinigung ist medizinisch aber dringend erforderlich, wenn unterhalb des Zahnfleischrandes Beläge bestehen, sie ist nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 berechenbar, denn die GOZ 4050, 4055, 4070, 4075, 4090, 4100 sind in der Abrechnungsbestimmung ausdrücklich ausgeschlossen, dürfen also nicht in der gleichen Sitzung berechnet werden.

Die Fluoridierung nach GOZ 1020 ist ausdrücklich inbegriffen, jedoch nicht die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen nach GOZ 2010.

Früher war die Anwendung des Pulverstrahlgerätes (z.B. Air-flow) separat vergleichend berechenbar. Heute existiert mit der 1040 eine Position zur professionellen Zahnreinigung und die Anwendung des Salzstrahlers stellt nur noch eine "besondere Form" der Reinigung dar. Dies kann aber als Grund zur Faktorerhöhung herangezogen werden.

Die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne. Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen.

Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden.

Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen.

Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig.

Neben der PZR kann eine Fluoridierung (Nummer 1020) nicht separat berechnet werden. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss nicht.

Die Zahnsteinentfernung (Nummern 4050 und 4055) ist neben der PZR ebenfalls nicht berechnungsfähig, da ihr Leistungsinhalt von dieser Nummer umfasst ist. Auch die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder nach PZR (Nummer 4060) ist neben dieser Nummer nicht berechnungsfähig.

Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR ebenfalls nicht berechnet werden. Die PZR stellt ggf. eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodontium dar.

Die subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR, z. B. im Rahmen einer paradontalen Nachsorge, ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss daher analog berechnet werden.

Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.

Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Spülungen zur Absenkung der Keimbelastung
  • Anwendung eines Pulverstrahlgerätes
  • PZR an besonders schwer zugänglichen Bereichen (Engstand, Verblockung usw.)
  • u. v. m.

Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine häufig mit präventiver Zielsetzung oder im Vorfeld einer Parodontalbehandlung durchgeführte Maßnahme, die auch an qualifizierte nichtzahnärztliche Fachangestellte delegiert werden kann. Mit der Aufnahme in das Gebührenverzeichnis der GOZ wird eine transparente Abrechnung dieser Leistung ermöglicht und das bisher heterogene Abrechnungsgeschehen vereinheitlicht.

Da es im BEMA keine vergleichbare Leistung wie die professionelle Zahnreinigung gibt, kann die Erbringung der 1040 nach GOZ mit Kassenpatienten vereinbart werden.

! Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten ein oder zwei Mal im Jahr eine derart gründliche Prophylaxe !

Wird aber in der gleichen Sitzung die "Zst - BEMA 107" abgerechnet, dann geht das wegen der Überschneidung der Leistungsinhalte nicht!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ SUBgingivale Reinigung nach § 6 Abs. 1 vergleichend!
+ Mundhygienestatus
+ Oberflächenanäshtesie GOZ 0080
+ Mundhygienestatus GOZ 1000
+ Kontrolle des Übungserfolgs GOZ 1010
+ Versiegelung kariesfreier Fissuren GOZ 2000
+ Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
+ Politur von Füllungsrändern GOZ 2130
+ Konturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
+ Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen GOU 4020
+ Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
+ Beseitigung scharfer Zahnkanten GOZ 4030
+ Reinigung der Zunge und der Mundschleimhaut i.S.d. Full-mouth-disinfection vergleichend nach GOZ § 6 abs.1
+ Reinigung an Stegen oder Verbindungselementen: vergleichend nach GOZ § 6 Abs.1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Zahnsteinentfernung nach GOZ 4050, 4055
- Fluoridierung nach GOZ 1020 (! 2010 ist möglich!)
- Kontrolle nach Zahnsteinentfernung GOZ 4060
- parodontalchirurgische Maßnahmen nach GOZ 4070, 4075, 4090, 4010