Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

GOZ 9110 - geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift) Mit einer Leistung nach der Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) € 194,04
Die Leistung nach der Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 32:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,1 damit stehen bis zu 60 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0532 - KiSp - Kieferspreizung, geschlossener Lift.

  • Unser Kommentar
  • Der so genannte kleine Sinuslift (Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch ein Zahnfach oder einen Implantatstollen ohne zusätzliche Kieferhöhleneröffnung) kann einige Millimeter an zusätzlicher Knochenhöhe für ein Implantat erzeugen.

    Eine Knochenspreizung (Bone-Splitting) nach GOZ 9130 im gleichen OP-Gebiet ist zusätzlich berechenbar.

    1/2 Gebühr von der Augmentation nach GOZ 9100 ist neben dem kleinen Sinuslift gleichzeitig für das gleiche Gebiet berechenbar, wenn entsprechend 9100 aufgebaut wird.

    Der große Sinuslift nach GOZ 9120 (großer Knochenaufbau in der Kieferhöhle) ist zwar nicht für das gleiche Implantat, sehr wohl aber schon eine Position weiter, auch im gleichen Wundgebiet berechenbar.

  • BZÄK
  • Diese Nummer umfasst die geschlossene Sinusbodenelevation (interner Sinuslift) durch eine Alveole oder ein knöchernes Implantatfach. Die Berechnung erfolgt je Liftstelle.

    Der Zugang durch die Alveole oder das Implantatfach, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenschleimhaut (Schneider- Membran) durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen, die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfachs oder der Alveole und das Einbringen von Aufbaumaterial, sei es Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, sind mit der Nummer abgegolten.

    Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Knochenkollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb der Alveole oder des Implantatfachs kann gesondert berechnet werden.

    Augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz in derselben Kieferhälfte nach Nummer 9100 sind gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig.

    Plastische Maßnahmen über den primären Wundverschluss hinaus sind gesondert zu berechnen.

    Für dieselbe Implantatkavität können Maßnahmen nach den Nummern 9120 (externer Sinuslift) und 9130 (Bone Splitting) nicht berechnet werden.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • Extrem weicher und duktiler Knochen
    • Liftstelle im posterioren Bereich
    • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
    • Bone Splitting im Rahmen eines internen Sinuslifts
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

Der so genannte kleine Sinuslift (Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch ein Zahnfach oder einen Implantatstollen ohne zusätzliche Kieferhöhleneröffnung) kann einige Millimeter an zusätzlicher Knochenhöhe für ein Implantat erzeugen.

Eine Knochenspreizung (Bone-Splitting) nach GOZ 9130 im gleichen OP-Gebiet ist zusätzlich berechenbar.

1/2 Gebühr von der Augmentation nach GOZ 9100 ist neben dem kleinen Sinuslift gleichzeitig für das gleiche Gebiet berechenbar, wenn entsprechend 9100 aufgebaut wird.

Der große Sinuslift nach GOZ 9120 (großer Knochenaufbau in der Kieferhöhle) ist zwar nicht für das gleiche Implantat, sehr wohl aber schon eine Position weiter, auch im gleichen Wundgebiet berechenbar.

Diese Nummer umfasst die geschlossene Sinusbodenelevation (interner Sinuslift) durch eine Alveole oder ein knöchernes Implantatfach. Die Berechnung erfolgt je Liftstelle.

Der Zugang durch die Alveole oder das Implantatfach, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenschleimhaut (Schneider- Membran) durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen, die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfachs oder der Alveole und das Einbringen von Aufbaumaterial, sei es Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, sind mit der Nummer abgegolten.

Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Knochenkollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb der Alveole oder des Implantatfachs kann gesondert berechnet werden.

Augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz in derselben Kieferhälfte nach Nummer 9100 sind gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig.

Plastische Maßnahmen über den primären Wundverschluss hinaus sind gesondert zu berechnen.

Für dieselbe Implantatkavität können Maßnahmen nach den Nummern 9120 (externer Sinuslift) und 9130 (Bone Splitting) nicht berechnet werden.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Extrem weicher und duktiler Knochen
  • Liftstelle im posterioren Bereich
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
  • Bone Splitting im Rahmen eines internen Sinuslifts
  • u. v. m.

-

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080 ff.
+ Anwendung eines OP-Mikroskops nach GOZ 0110
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Plastischer Wundverschluss nach GOZ 3100
+ Vestibulumplastik oder Mundbbodenplastik kleineren Umfangs nach GOZ 3240
+ Membrananwendung nach GOZ 4138
+ implantologische Leistungen nach GOZ 9000 ff.
+ Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets nach GOZ 9140
+ OP-Zuschlag 0530
+ Röntgenbilder nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 9110 schließt die 9120 für das selbe Implantat aus.
- die 9090 für die selbe Position ist ausgeschlossen, werden Späne aus einer anderen Region transplantiert, kann sie dort abgerechnet werden.
- die 9100 ist an gleicher Position nur mit halbem Satz berechenbar.