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Paragraphenteil

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011

Auf Grund des §15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl.IS.1225)verordnet die Bundesregierung:

Artikel1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987(BGBl.IS.2316), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl.IS.3320)geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 - Anwendungsbereich

§ 2 - abweichende Vereinbarung

§ 3 - Vergütungen

§ 4 - Gebühren

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

§ 7 - Gebühren bei stationärer Behandlung

§ 8 - Entschädigungen

§ 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

§ 10 - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

§ 11 - Übergangsvorschrift

§ 12 - Überprüfung

Unser kurzer Kommentar

Die GOZ ist eine Gebührenordnung, die zugleich kein Preisverzeichnis ist.

Sie legt fest, dass nur medizinisch notwendige Leistungen nach GOZ und GOÄ zu berechnen sind. Auf die GOÄ darf der Zahnarzt dann zugreifen, wenn für die einzelne Leistung keine Gebührenpositionsziffer in der GOZ besteht. Schließlich stellt die GOZ eine Art Sonderverzeichnis für speziell zahnärztliche Leistungen dar, die in der GOÄ nicht enthalten sind.

Nicht nur ist ein kleiner Spielraum zwischen Faktor 1 - 2,3 - 3,5 als erster Rahmen beschrieben, es wird auch festgelegt, welche Kosten insgesamt als Honorar oder Auslagenersatz zu zahlen sind.

Außerdem Erlaubt die GOZ ausdrücklich die Vereinbarung anderer Faktoren und letztlich somit anderer Preise für einzelne Leistungen, s.a. § 2 GOZ und abweichende Vereinbarung.

Ebenso wird in § 2 GOZ beschrieben, wie mit Leistungen umgegangen werden soll, die nicht medizinsich notwendig sind und daher als Leistung auf Verlangen gelten.

Ist eine Leistung nicht mehr oder noch nicht in der GOZ enthalten, so wird nach § 6 GOZ dem Zahnarzt überlassen, hierfür eine gleichwertige Leistungsposition zu finden und eine vergleichende, analoge Abrechnung auszuführen.

Wer für zahnärztliche Behandlungen privat versichert ist, ist in aller Regel auch für Analogabrechnung nach § 6 GOZ und bisweilen auch über Faktor 3,5 versichert!

Das lassen manche Versicherer jedoch gern anders aussehen!

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die GOZ ist KEIN Festpreisverzeichnis, wie der BEMA (Krankenkassen - Leistungs - Tabelle), Faktorveränderungen, heutzutage aber vor allem abweichende Vereinbarungen nach § 2 GOZ notwendig, um mit mehr als 20 - 50 Leistungen noch schwarze Zahlen zu schreiben. Mischkalkulation funktioniert nur, wenn in der Mischung genügend "schwarze Zahlen" enthalten sind!
  • Der BeMa hat die GOZ teilweise weit überholt. Es ist bei manchen Leistungen notwendig, Faktor 6 anzusezten, um den niedrigsten Krankenkassensatz zu erreichen!
  • Leistungsbeschreibungen sind zunächst wörtlich, dann sinngemäß auszulegen. Viele Leistungen, die heute zum Standard gehören (sollten) sind in der GOZ nicht enthalten! Es wäre ordnungswidrig oder Abrechnugnsbetrug eine andere Leistung dafür abzurechnen, die nicht erbracht wurde. Es ist verordnungsgemäß und im Sinne der Patienten, nicht enthaltene Leistungen nach § 6 GOZ mit anderen Leistungen abzurechnen, siehe Analogabrechnung.