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GOZ 3230 - Knochenresektion

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbständige Leistung, je Kiefer € 56,92
Vergütung 1988 - 2011 € 56,91
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 58 - KnR). € 54,40

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 9 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,9 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0507 - KnR - Knochenresektion.

  • Unser Kommentar
  • Um Probleme mit Zahnersatz zu vermeiden, ist es bisweilen notwendig, den Knochen zuvor auszuformen, störende Buckel und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.

    Die 3230 ist nur als selbständige Leistung berechenbar, Knochenresektionen während Osteotomien sind z.B. mit der Wunderversorgung bereits abgegolten. Erfolgt jedoch die Resektion an anderer Stelle und nicht wegen der Zahnentfernung, so ist sie auch gleichzeitig abrechenbar (s. Beratungsforum)

    Gilt die Knochen abtragende Maßnahme nicht zur Formung des Prothesenlagers, so ist sie nach § 6 Abs. 1 GOZ vergleichend zu berechnen, da eine entsprechende Gebührenposition nicht existiert.

    Wird das Knochenlager für einen Knochenaufbau verändert, so sind dafür die Positionen GOÄ 2730 + GOÄ 443 und GOÄ 2732 + GOÄ 445 anzusetzen.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar.

  • Beratungsforum
  • Das Beratungsforumg aus BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe sagt unter Beschluss 17:

    "Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion
    aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig)
    mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht
    wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation
    ist auf der Rechnung zu erläutern."

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für jegliche knochenresektive Maßnahme zur Formung des Prothesenlagers am Alveolarfortsatz, z. B. Exostosen-, Torus- oder Knochenkantenentfernung.

    Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h., sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein.

    Die Berechnung ist einmal je Kiefer möglich.

    Eine nicht der Formung des Prothesenlagers dienende Knochenresektion, die nicht Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist, ist analog zu berechnen.

    Die Entfernung von Alveolarknochen auf Grund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung erforderlich) ist nach dieser Nummer gesondert berechnungsfähig.

    Maßnahmen zur Verbesserung des Knochenlagers erfüllen den Leistungsinhalt der Nummern 2730 bzw. 2732 (GOÄ).

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Mehrere Knochenkorrekturmaßnahmen je Kiefer
    • Gefährdete Nachbarstrukturen
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Prothesenlagerformung ist mit der BEMA 58 - KnR oder der BEMA 62 - Alv Kassenleistung und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar.

Um Probleme mit Zahnersatz zu vermeiden, ist es bisweilen notwendig, den Knochen zuvor auszuformen, störende Buckel und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.

Die 3230 ist nur als selbständige Leistung berechenbar, Knochenresektionen während Osteotomien sind z.B. mit der Wunderversorgung bereits abgegolten. Erfolgt jedoch die Resektion an anderer Stelle und nicht wegen der Zahnentfernung, so ist sie auch gleichzeitig abrechenbar (s. Beratungsforum)

Gilt die Knochen abtragende Maßnahme nicht zur Formung des Prothesenlagers, so ist sie nach § 6 Abs. 1 GOZ vergleichend zu berechnen, da eine entsprechende Gebührenposition nicht existiert.

Wird das Knochenlager für einen Knochenaufbau verändert, so sind dafür die Positionen GOÄ 2730 + GOÄ 443 und GOÄ 2732 + GOÄ 445 anzusetzen.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar.

Das Beratungsforumg aus BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe sagt unter Beschluss 17:

"Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion
aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig)
mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht
wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation
ist auf der Rechnung zu erläutern."

Diese Nummer ist berechnungsfähig für jegliche knochenresektive Maßnahme zur Formung des Prothesenlagers am Alveolarfortsatz, z. B. Exostosen-, Torus- oder Knochenkantenentfernung.

Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h., sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein.

Die Berechnung ist einmal je Kiefer möglich.

Eine nicht der Formung des Prothesenlagers dienende Knochenresektion, die nicht Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist, ist analog zu berechnen.

Die Entfernung von Alveolarknochen auf Grund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung erforderlich) ist nach dieser Nummer gesondert berechnungsfähig.

Maßnahmen zur Verbesserung des Knochenlagers erfüllen den Leistungsinhalt der Nummern 2730 bzw. 2732 (GOÄ).

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Mehrere Knochenkorrekturmaßnahmen je Kiefer
  • Gefährdete Nachbarstrukturen
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • u. v. m.

Die Prothesenlagerformung ist mit der BEMA 58 - KnR oder der BEMA 62 - Alv Kassenleistung und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist einer anderen abgerechneten Leistung inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Knochenresektion ist in keiner der anderen abgerechneten Position der GOZ beschrieben.

Sie erforderte einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Laserzuschlag nach GOZ 0120
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ plastischer Verschluss einer eröffneten Nasenhöhle vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ plastischer Wundverschluss nach GOZ 3100
+ Beseitigung von störenden Schleimhautbändern nach GOZ 3210
+ Vestibulumplastik nach GOZ 3240
+ Tuberplastik nach GOZ 3250
+ parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ 4070 ff.
+ Knochentransplantation nach GOZ 9090
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material nach GOÄ 2442
+ Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3230 schließt selbst keine anderen Leistungen naben sich aus