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GOZ 9067a - Abnahme + Wiederbefestigen von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase- BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • je nach "Zergliederung" der Aufbauelemente fallen zusätzlich die GOZ 5110 oder GOZ 5075a an.
  • auszuwechselnde Implantatteile sind gesondert zu berechnen.
  • eine Prothesenreinigung ggf. nach GOZ 1075a zanzusetzen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 47,- pro Implantat.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

9067a - Abnahme + Wiederbefestigen von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5110: Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke;

360

€ 20,25

€ 46,57

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Praktischerweise kann man manche Implantataufbauten wieder lösen, um z.B. mal richtig sauber machen zu können.

    Häufiger sind die Schrauben recht fest, nach der Reinigung muss auch wieder ordentlich festgezogen werden.

    Müssen Schrauben gewechselt werden, fallen zusätzliche Materialkosten an

    Wir haben die Position hier pro Implantat berechnet, ggf. kann der Faktor abgesenkt werden.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Wiedereinsetzen oder Festziehen eines gelösten Gingivaformers"

    unter "Abschnitt K - Implantologie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der Verband kommentiert:

    "Die analoge Anwendung der GOZ-Nrn. 9050 und 9060 für Reinigungsmaßnahmen am Implantat ist nicht möglich, da die GOZ-Nrn. 1040 und 4050 ausdrücklich die Reinigung des Implantates beinhalten. Ein ggf. erhöhter Aufwand (z.B. durch das Abnehmen des Abutments) kann über den Steigerungsfaktor abgebildet werden (so auch das IWW-Institut: https://www.iww.de/ppz/abrechnung/abrechnungsprobleme-loesen-ist-dasabnehmen-der-suprakonstruktion-im-rahmen-einer-pzr-analogberechnungsfaehig-n86771 )"

    Die Meinung irgendeines Instituts - oder besser gesagt deren Irrtum - interessiert nicht.

    In der GOZ 1040 oder der GOZ 4050 ist allein die Reinigung beschrieben, nicht die Abnahme und Wiederbefestigung.

    1. In der GOZ sind im Kapitel K mit der 9050 und der 9060 die Handgriffe zum Lösen und Wiederbefestigen von Aufbauelementen als selbständige Leistungen beschrieben, obwohl sie regelmäßig mit anderen Leistungen kombiniert werden.
    2. Sind diese Handgriffe mit der 9050 und 9060 mit € 40,49 pro Implantat bewertet, sie können daher keinesfalls in einer schlechter bewerteten Position inbegriffen sein!
  • GKV & GOZ?
  • -.

Praktischerweise kann man manche Implantataufbauten wieder lösen, um z.B. mal richtig sauber machen zu können.

Häufiger sind die Schrauben recht fest, nach der Reinigung muss auch wieder ordentlich festgezogen werden.

Müssen Schrauben gewechselt werden, fallen zusätzliche Materialkosten an

Wir haben die Position hier pro Implantat berechnet, ggf. kann der Faktor abgesenkt werden.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Wiedereinsetzen oder Festziehen eines gelösten Gingivaformers"

unter "Abschnitt K - Implantologie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der Verband kommentiert:

"Die analoge Anwendung der GOZ-Nrn. 9050 und 9060 für Reinigungsmaßnahmen am Implantat ist nicht möglich, da die GOZ-Nrn. 1040 und 4050 ausdrücklich die Reinigung des Implantates beinhalten. Ein ggf. erhöhter Aufwand (z.B. durch das Abnehmen des Abutments) kann über den Steigerungsfaktor abgebildet werden (so auch das IWW-Institut: https://www.iww.de/ppz/abrechnung/abrechnungsprobleme-loesen-ist-dasabnehmen-der-suprakonstruktion-im-rahmen-einer-pzr-analogberechnungsfaehig-n86771 )"

Die Meinung irgendeines Instituts - oder besser gesagt deren Irrtum - interessiert nicht.

In der GOZ 1040 oder der GOZ 4050 ist allein die Reinigung beschrieben, nicht die Abnahme und Wiederbefestigung.

  1. In der GOZ sind im Kapitel K mit der 9050 und der 9060 die Handgriffe zum Lösen und Wiederbefestigen von Aufbauelementen als selbständige Leistungen beschrieben, obwohl sie regelmäßig mit anderen Leistungen kombiniert werden.
  2. Sind diese Handgriffe mit der 9050 und 9060 mit € 40,49 pro Implantat bewertet, sie können daher keinesfalls in einer schlechter bewerteten Position inbegriffen sein!

-.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung / der GOZ 1040 / GOZ 4050 / GOZ 4055 abgegolten."

Das Abnehmen und Wiederbefestigen von Aufbauteilen ist weder in der GOZ 1040, noch in der 4050 oder 4055 beschrieben.

Ausschließlich die Reinigung ist dort beschrieben, regelmäßig kann es individuell sein, dass diese an fest verschraubt sitzenden Aufbauteilen erfolgen kann!

Die Handgriffe zur Abnahme und Wiederbefestigung sind in der GOZ 9050 und 9060 exklusiv für andere Anwendungen beschrieben, dort werden sie pro Implantat mit € 40,95 bewertet.

Die Tatsache, dass die Handgriffe anderenorts beschrieben sind, belegt, dass sie in der 1040, 4050, 4055 nicht enthalten sind, bewiesen wird dies sodann dadurch, dass der Verordnungsgeber sie entsprechend Aufwand, Verantwortung und voraus zu setzendem Know-How erheblich höher bewertet.

Es ist daher schon als lächerlich bis dreist zu bezeichnen, wenn jemand behaupten will, diese deutlich höher bewerteten Leistungen sollten in einer kleinen Leistung beinhaltet sein!

Da ich bei Ihnen auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie also zur umgehenden Erstattung dieser völlig korrekt vergleichend nach GOZ § 6 abgerechneten Leistung auf!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.