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Darf ein Zahnarzt nach der GOÄ abrechnen?

  • Unser Kommentar
  • Die GOZ und die GOÄ enthalten per Definition keine identischen Leistungen.

    Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist ein überaus umfangreiches Verzeichnis mit demnächst über 4000 Positionen. Die GOZ ist da nur so eine Art "Anhängsel" mit den Spezialpositionen für Zahnärzte. In § 6 GOZ ist geregelt, dass der Zahnarzt auf bestimmte Bereiche der GOÄ zugreifen soll, um die Leistungen abzurechnen, die in der GOZ nicht enthalten sind, weil sie in der GOÄ stehen.

    Ist ein Arbeitsschritt also nicht in der GOZ enthalten, so darf der Zahnarzt seine Mühen nach der GOÄ berechnen, hierfür sind ihm einige Bereiche der GOÄ "geöffnet".

    -> Behauptet eine Versicherung, der Zahnarzt dürfe eine Leistung aus der GOÄ nicht berechnen, da er diese mittels der GOZ berechnen müsse, so ist 1. zu prüfen, ob genau diese Leistung in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Leistungen enthalten ist und 2. ob der GOÄ-Abschnitt, der die berechnete Leistung enthält, für den Zahnarzt geöffnet ist.

    Ist genau die Leistung nicht in der GOZ enthalten und befindet sie sich im "geöffneten" Bereich der GOÄ, so gibt es an der Abrechnung nichts auszusetzen.

  • Beratungsforum
  • Das Beratungsforum aus Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe hat beschlossen:

    "Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für
    zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der
    jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ
    besteht insoweit nicht."

  • BZÄK
  • Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen aufgeführt sind, so sind nach § 6 Abs. 2 GOZ die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung zu berechnen.

    Welche Leistungen der Zahnarzt erbringen darf, ergibt sich nicht aus der Interpretation der GOZ/GOÄ durch das BMG [Bundesministerium für Gesundheit; Anm. Zahnarztrechnung.info], sondern durch die Auslegung des § 1 des Zahnheilkundegesetzes [ZHG]. Durch die Approbation ist der Zahnarzt zur Ausübung der Zahnheilkunde befugt.

    Eine Einschränkung für den Zugriff der Zahnärzte auf die GOÄ kann nur durch das ZHG erfolgen: "Ausübung der Zahnheilkunde ist berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten." (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Zahnheilkundegesetz).

    Jede Tätigkeit des Zahnarztes, die durch die genannte Definition des Zahnheilkundegesetzes erfasst wird, darf der Zahnarzt ausüben und damit auch liquidieren, auch wenn diese Positionen Bestandteil der GOÄ sind.

    Eine Einschränkung für den Zugriff der Zahnärzte auf die GOÄ kann nur durch die Rechtsprechung der Gerichte erfolgen.

  • GKV & GOZ?
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  • Textbausteine
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Die GOZ und die GOÄ enthalten per Definition keine identischen Leistungen.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist ein überaus umfangreiches Verzeichnis mit demnächst über 4000 Positionen. Die GOZ ist da nur so eine Art "Anhängsel" mit den Spezialpositionen für Zahnärzte. In § 6 GOZ ist geregelt, dass der Zahnarzt auf bestimmte Bereiche der GOÄ zugreifen soll, um die Leistungen abzurechnen, die in der GOZ nicht enthalten sind, weil sie in der GOÄ stehen.

Ist ein Arbeitsschritt also nicht in der GOZ enthalten, so darf der Zahnarzt seine Mühen nach der GOÄ berechnen, hierfür sind ihm einige Bereiche der GOÄ "geöffnet".

-> Behauptet eine Versicherung, der Zahnarzt dürfe eine Leistung aus der GOÄ nicht berechnen, da er diese mittels der GOZ berechnen müsse, so ist 1. zu prüfen, ob genau diese Leistung in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Leistungen enthalten ist und 2. ob der GOÄ-Abschnitt, der die berechnete Leistung enthält, für den Zahnarzt geöffnet ist.

Ist genau die Leistung nicht in der GOZ enthalten und befindet sie sich im "geöffneten" Bereich der GOÄ, so gibt es an der Abrechnung nichts auszusetzen.

Das Beratungsforum aus Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe hat beschlossen:

"Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für
zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der
jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ
besteht insoweit nicht."

Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen aufgeführt sind, so sind nach § 6 Abs. 2 GOZ die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung zu berechnen.

Welche Leistungen der Zahnarzt erbringen darf, ergibt sich nicht aus der Interpretation der GOZ/GOÄ durch das BMG [Bundesministerium für Gesundheit; Anm. Zahnarztrechnung.info], sondern durch die Auslegung des § 1 des Zahnheilkundegesetzes [ZHG]. Durch die Approbation ist der Zahnarzt zur Ausübung der Zahnheilkunde befugt.

Eine Einschränkung für den Zugriff der Zahnärzte auf die GOÄ kann nur durch das ZHG erfolgen: "Ausübung der Zahnheilkunde ist berufsmäßige auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten." (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Zahnheilkundegesetz).

Jede Tätigkeit des Zahnarztes, die durch die genannte Definition des Zahnheilkundegesetzes erfasst wird, darf der Zahnarzt ausüben und damit auch liquidieren, auch wenn diese Positionen Bestandteil der GOÄ sind.

Eine Einschränkung für den Zugriff der Zahnärzte auf die GOÄ kann nur durch die Rechtsprechung der Gerichte erfolgen.

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Der Aufbau der GOÄ

Die GOÄ ist nach Kapiteln aufgebaut, die die einzelnen Fachrichtungen in etwa berücksichtigen, sie finden die für Zahnärzte "offenen" Kapitel links im Menü.

 

Achtung: der Paragraphenteil der GOÄ findet - außer § 10 - für Zahnärzte keine Anwendung!

Nur der § 10 GOÄ ist wegen der abrechenbaren Materialien, die in der GOZ nicht erfasst sind, relevant für zahnärztliche Abrechnung.

Rechnen jedoch Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen nach der GOÄ in ihrer Eigenschaft als Ärzte ab, so gilt die GOÄ auch bezüglich des Paragraphenteils!

(Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sind doppelt approbiert, d.h. sie haben Zahnmedizin und Humanmedizin studiert, sie sind gleichzeitig Zahnärzte und Ärzte. Das Beratungsforum hat beschlossen, dass MKG-Chirurgen bei Vorhandensein einer passenden GOZ-Position diese satt der GOÄ-Position abzurechnen haben.)