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GOZ 2260 - direkte provisorische Krone

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung € 12,94
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 12,92
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 19). € 18,19

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zwei Mal pro Zahn anzusetzen.
  • die erschütterten und anpolierten Zähne nach GOZ 1020 zu fluoridieren.
  • wenn es unsicher ist, wann oder ob die Behandlung weiter geführt werden kann, die GOZ 2230 oder 2240 als Teilleistung der prothetischen Gesamtbehandlung anzusetzen.
  • die Wiederherstellung eines beschädigten Provisoriums nach GOZ 2265a abzurechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Isolierung der Aufbaufüllung, die Trockenlegung, die Desinfektion des Stumpfes, das Aufbringen des noch weichen provisorischen Kronenmaterials, die Aushärtzeit, das Ausarbeiten des Provisoriums nach Abnahme und die Politur, das Anmischen des Zements, das Einsetzen der Krone, die Aushärtzeit des Zements, das Entfernen der Zementüberschüsse und ggf. die Ausarbeitung und Feineinstellung auf die richtige Bisshöhe und die nachfolgende Politur stehen mit Faktor 2,3 etwa 2 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 10,6, damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 5,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0160 - Prov - provisorische Krone, Teilkrone, Brücke oder Veneer.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn beschliffen wurde, muss er für die Zeit bis zur Eingliederung der endgültigen Krone, Teilkrone, Verblendschale oder Einlagefüllung vor bakteriellen Einflüssen und Verschmutzungen sowie vor Überlastungen geschützt werden.

    Dies geschieht über eine provisorische Versorgung, die in der Regel aus im Mund fest gewordenen Kunststoffen oder auch aus vorgefertigten, industriell hergestellten Kronen besteht.

    Werden vorgefertigte Kronen verwendet, so ist das Material zusätzlich abrechenbar.

    Die Bundeszahnärztekammer ist bezüglich eines mit einem Wurzelstift versehenen Provisoriums der Auffassung, dass dieses vergleichend abgerechnet werden sollte.

    Muss eine provisorische Krone neu hergestellt werden, weil sie kaputt gegangen ist oder verloren ging, so ist die Position GOZ 2260 erneut abrechenbar, weil die Arbeit schließlich neu anfällt. Das bloße Wiedereinsetzen eines gelockerten Provisoriums ist allerdings Inhalt der Leistungsposition, das bedeutet dass es mit der ersten Bezahlung bereits abgegolten war.

    Musste das Provisorium mit einem Material befestigt werden, dass eigentlich für das Festsetzen von endgültigem Zahnersatz vorgesehen ist, so macht das Entfernen des Provisoriums deutlich mehr Arbeit. Dementsprechend ist die hierfür vorgesehene Position GOZ 2290 abzurechnen.

    Auch wenn ein Neupatient mit einer sitzenden provisorischen Krone zu einem neuen Behandler kommt, gilt, dass die Entfernung dieses Provisoriums als Kronenentfernung nach GOZ 2290 zu berechnen ist.

  • BZÄK
  • Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann.

    Hierbei handelt es sich nicht um ein im zahntechnischen Labor hergestelltes Provisorium.

    Bei einem Provisorium im direkten Verfahren können auch konfektionierte Formteile Verwendung finden.

    Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion.

    Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig.

    Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt berechtigt zum erneuten Ansatz der Gebührennummer.

    Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.

    Provisorien nach dieser Gebührennummer dienen dem Schutz präparierter Zahnhartsubstanz unabhängig von der Präparations- bzw. Kavitätenform. Das betrifft insbesondere auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung einer Einlagefüllung oder eines Veneers.

    Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

    Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet.

    Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
    • Klinisch kurze Krone
    • Parodontal ungünstige Verhältnisse
    • Abrasionsgebiss
    • Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
    • Verwendung eines Formteils
    • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) berechnet werden. Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums.

  • GKV & GOZ?
  • -

Wenn ein Zahn beschliffen wurde, muss er für die Zeit bis zur Eingliederung der endgültigen Krone, Teilkrone, Verblendschale oder Einlagefüllung vor bakteriellen Einflüssen und Verschmutzungen sowie vor Überlastungen geschützt werden.

Dies geschieht über eine provisorische Versorgung, die in der Regel aus im Mund fest gewordenen Kunststoffen oder auch aus vorgefertigten, industriell hergestellten Kronen besteht.

Werden vorgefertigte Kronen verwendet, so ist das Material zusätzlich abrechenbar.

Die Bundeszahnärztekammer ist bezüglich eines mit einem Wurzelstift versehenen Provisoriums der Auffassung, dass dieses vergleichend abgerechnet werden sollte.

Muss eine provisorische Krone neu hergestellt werden, weil sie kaputt gegangen ist oder verloren ging, so ist die Position GOZ 2260 erneut abrechenbar, weil die Arbeit schließlich neu anfällt. Das bloße Wiedereinsetzen eines gelockerten Provisoriums ist allerdings Inhalt der Leistungsposition, das bedeutet dass es mit der ersten Bezahlung bereits abgegolten war.

Musste das Provisorium mit einem Material befestigt werden, dass eigentlich für das Festsetzen von endgültigem Zahnersatz vorgesehen ist, so macht das Entfernen des Provisoriums deutlich mehr Arbeit. Dementsprechend ist die hierfür vorgesehene Position GOZ 2290 abzurechnen.

Auch wenn ein Neupatient mit einer sitzenden provisorischen Krone zu einem neuen Behandler kommt, gilt, dass die Entfernung dieses Provisoriums als Kronenentfernung nach GOZ 2290 zu berechnen ist.

Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann.

Hierbei handelt es sich nicht um ein im zahntechnischen Labor hergestelltes Provisorium.

Bei einem Provisorium im direkten Verfahren können auch konfektionierte Formteile Verwendung finden.

Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion.

Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig.

Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt berechtigt zum erneuten Ansatz der Gebührennummer.

Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.

Provisorien nach dieser Gebührennummer dienen dem Schutz präparierter Zahnhartsubstanz unabhängig von der Präparations- bzw. Kavitätenform. Das betrifft insbesondere auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung einer Einlagefüllung oder eines Veneers.

Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet.

Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
  • Klinisch kurze Krone
  • Parodontal ungünstige Verhältnisse
  • Abrasionsgebiss
  • Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
  • Verwendung eines Formteils
  • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) berechnet werden. Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190 und 2195
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung nach Verlust oder Defekt GOZ 2260, 2270
+ Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone GOZ 2290
+ Entfernung einer provisorischen Krone, die anderen Ortes eingesetzt wurde bei Neupatienten GOZ 2290
+ Entfernung eines Wurzelstifts GOZ 2300
+ indirekte / direkte Überkappung GOZ 2330, 2340
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
+ Funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
+ endodontische Maßnahman nach GOZ 2350-2440
+ provisorische Stiftkrone vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ Wiederbefestigung einer anderen Ortes angefertigten provisorischen Krone vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 sind im (direkten zeitlichen) Zusammenhang am selben Zahn mit der GOZ 2260 ausgeschlossen