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GOZ 1030 - lokale Medikamentenanwendung gegen Karies mittels Schiene

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer € 11,64
Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Laborkosten für die Schienenherstellung mit zu berechnen!
  • die zahnärztlichen Leistungen zur Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ebenfalls abzurechnen, z.B. mit der GOZ 1035a.
  • auch CHX-Gele gelten als Medikamente zur Kariesvorbeugung!
  • wenn fluoridiert wird, kann die GOZ 1020 zusätzlich berechnet werden!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Rüstzeit und die Durchführung der Medikamentenanwendung stehen im Faktor 2,3 knapp 2 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,8, damit stehen insgesamt bis zu 4 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,4 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0203 - KPP - Karies- und Parodontitisprophylaxe.

  • Unser Kommentar
  • Bei Patienten mit ausgeprägter Kariesaktivität, z.B. Personen, die beruflich mit Mehlstäuben oder Zuckerstäuben zu tun haben oder als Köche häufig am Tag Lebensmittel probieren müssen, kann eine Medikamententrägerschiene sehr sinnvoll sein, da sie die Intensität der Einwirkung von z.B. Fluor- oder Chlorhexidin-Gel vergrößert.

    Auch in der Kinderbehandlung ermöglicht die medikamentöse Behandlung mittels Schiene eine kontrolliert lange Einwirkzeit und kann helfen, die Kariesaktivität auch in den Zeiten "erschwerter Mitarbeit" (Trotzphasen, Pubertät) zu verringern.

    Natürlich sollten die Zähne vorher gereinigt werden, damit z.B. das Fluor nicht die Beläge bearbeitet sondern die Zahnhartsubstanzen erreichen kann. Die Zahnreinigung ist selbstverständlich separat zu berechnen.

    Auch ohne Empfindlichkeiten an Zahnhälsen zu haben, ist die chemische Härtung der Zahnhartsubstanzen (Schmelz und Dentin - Zahnbein) eine sinnvolle Maßnahme, um Karies vorzubeugen, die Reduktion der Keimanzahl durch CHX kann insbesondere im Zusammenhang mit einer professionellen Gebissreinigung die Zusammensetzung der Mundbewohnung positiv beeinflussen.

    Besonders im Herbst und Winter, wenn vermehrt Zitrusfrüchte verzehrt werden, können diese zusätzlichen Säuren den Zähnen zusetzen, Fluor kann helfen Karies oder empfindlichen Zahnhälsen vorzubeugen.

    Sind zusätzlich empfindliche Zahnhälse vorhanden, so können diese zusätzlich nach GOZ 2010 versorgt werden.

  • BZÄK
  • Zur Vorbeugung von Karies oder zur Behandlung beginnender oberflächlicher Karies werden Medikamente eingesetzt, die mit bestimmter Einwirkzeit in individuell indizierter Frequenz in der Praxis am Patienten und/oder vom Patienten häuslich angewendet werden. Zur effektiven und intensiven Behandlung sind dazu individuell gefertigte Schienen als Medikamententräger erforderlich.

    Die Leistung kann nur bei Anwendung in der Zahnarztpraxis berechnet werden. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn eine individuell gefertigte Schiene und keine konfektionierte Schiene als Medikamententräger benutzt wird.

    Die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 I GOZ analog berechnet werden.

    Die Leistung ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig.

    Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke – wie z. B. zur Parodontalprophylaxe – wird analog nach § 6 Abs. 1 berechnet.

    Die Leistung kann je Kiefer berechnet werden.

    Bei der Verwendung von Konfektionslöffeln als Medikamententräger kann diese Leistung nicht nach dieser Nummer berechnet werden. Die Kosten für das benutzte und verbrauchte Medikament sind nicht gesondert berechnungsfähig. Ggf. kann das Medikament rezeptiert werden.

    Die Leistung ist innerhalb eines Jahres ohne Begründung höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1030 erneut viermal ohne Begründung berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.

    Wird die Leistung nach der Nummer 1030 mehr als viermal innerhalb eines Jahres berechnet, so ist dies in der Rechnung zu begründen.

    Die vorstehende anzahlmäßige Einschränkung gilt nur bei Anwendung fluoridhaltiger Medikamente. Die Verwendung anderer als fluoridhaltiger Medikamente ist in der Anzahl nicht begründungspflichtig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Besonders hohe Medikamentenmenge aufgrund der Kiefergröße
    • Starker Würgereiz
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 1030 beschreibt eine präventive Leistung, bei der mittels einer individuell angefertigten Schiene Medikamente (z.B. Chlorhexidin) zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung angewandt werden. Die Behandlung erfolgt in der Regel in Serien mit jeweils 10 Sitzungen; innerhalb eines Jahres werden typischerweise bis zu 3 Serien durchgeführt. Bei Verwendung von Medikamenten zur Fluoridierung sind in aller Regel deutlich weniger Sitzungen notwendig. Daher ist bei Anwendung solcher Medikamente eine mehr als viermalige Berechnung innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen. Die Kosten für die zahntechnische Herstellung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger sind gesondert berechnungsfähig.

  • GKV & GOZ?
  • Da es Vergleichbares im Leistungskatalog der GKV nicht gibt, kann diese Privatleistung mit gesetzlich Versicherten vereinbart werden!

Bei Patienten mit ausgeprägter Kariesaktivität, z.B. Personen, die beruflich mit Mehlstäuben oder Zuckerstäuben zu tun haben oder als Köche häufig am Tag Lebensmittel probieren müssen, kann eine Medikamententrägerschiene sehr sinnvoll sein, da sie die Intensität der Einwirkung von z.B. Fluor- oder Chlorhexidin-Gel vergrößert.

Auch in der Kinderbehandlung ermöglicht die medikamentöse Behandlung mittels Schiene eine kontrolliert lange Einwirkzeit und kann helfen, die Kariesaktivität auch in den Zeiten "erschwerter Mitarbeit" (Trotzphasen, Pubertät) zu verringern.

Natürlich sollten die Zähne vorher gereinigt werden, damit z.B. das Fluor nicht die Beläge bearbeitet sondern die Zahnhartsubstanzen erreichen kann. Die Zahnreinigung ist selbstverständlich separat zu berechnen.

Auch ohne Empfindlichkeiten an Zahnhälsen zu haben, ist die chemische Härtung der Zahnhartsubstanzen (Schmelz und Dentin - Zahnbein) eine sinnvolle Maßnahme, um Karies vorzubeugen, die Reduktion der Keimanzahl durch CHX kann insbesondere im Zusammenhang mit einer professionellen Gebissreinigung die Zusammensetzung der Mundbewohnung positiv beeinflussen.

Besonders im Herbst und Winter, wenn vermehrt Zitrusfrüchte verzehrt werden, können diese zusätzlichen Säuren den Zähnen zusetzen, Fluor kann helfen Karies oder empfindlichen Zahnhälsen vorzubeugen.

Sind zusätzlich empfindliche Zahnhälse vorhanden, so können diese zusätzlich nach GOZ 2010 versorgt werden.

Zur Vorbeugung von Karies oder zur Behandlung beginnender oberflächlicher Karies werden Medikamente eingesetzt, die mit bestimmter Einwirkzeit in individuell indizierter Frequenz in der Praxis am Patienten und/oder vom Patienten häuslich angewendet werden. Zur effektiven und intensiven Behandlung sind dazu individuell gefertigte Schienen als Medikamententräger erforderlich.

Die Leistung kann nur bei Anwendung in der Zahnarztpraxis berechnet werden. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn eine individuell gefertigte Schiene und keine konfektionierte Schiene als Medikamententräger benutzt wird.

Die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 I GOZ analog berechnet werden.

Die Leistung ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig.

Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke – wie z. B. zur Parodontalprophylaxe – wird analog nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Die Leistung kann je Kiefer berechnet werden.

Bei der Verwendung von Konfektionslöffeln als Medikamententräger kann diese Leistung nicht nach dieser Nummer berechnet werden. Die Kosten für das benutzte und verbrauchte Medikament sind nicht gesondert berechnungsfähig. Ggf. kann das Medikament rezeptiert werden.

Die Leistung ist innerhalb eines Jahres ohne Begründung höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1030 erneut viermal ohne Begründung berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.

Wird die Leistung nach der Nummer 1030 mehr als viermal innerhalb eines Jahres berechnet, so ist dies in der Rechnung zu begründen.

Die vorstehende anzahlmäßige Einschränkung gilt nur bei Anwendung fluoridhaltiger Medikamente. Die Verwendung anderer als fluoridhaltiger Medikamente ist in der Anzahl nicht begründungspflichtig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Besonders hohe Medikamentenmenge aufgrund der Kiefergröße
  • Starker Würgereiz
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 1030 beschreibt eine präventive Leistung, bei der mittels einer individuell angefertigten Schiene Medikamente (z.B. Chlorhexidin) zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung angewandt werden. Die Behandlung erfolgt in der Regel in Serien mit jeweils 10 Sitzungen; innerhalb eines Jahres werden typischerweise bis zu 3 Serien durchgeführt. Bei Verwendung von Medikamenten zur Fluoridierung sind in aller Regel deutlich weniger Sitzungen notwendig. Daher ist bei Anwendung solcher Medikamente eine mehr als viermalige Berechnung innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen. Die Kosten für die zahntechnische Herstellung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger sind gesondert berechnungsfähig.

Da es Vergleichbares im Leistungskatalog der GKV nicht gibt, kann diese Privatleistung mit gesetzlich Versicherten vereinbart werden!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ natürlich die Laborkosten!
+ Planungsmodelle nach GOZ 0050, 0060
+ Oberflächenanäshtesie GOZ 0080
+ Belagentfernung GOZ 4050, 4055, 4060
+ Herstellung der Schablonen GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
Die Leistungsbeschreibung der 1030 schließt selbst keine Leistung explizit aus.
Die 1030 kann zwar häufiger als vier Mal innerhalb eines Jahres berechnet werden., das ist jedoch dann zu begründen.
zusätzliche Abrechnung des Medikaments