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GOZ 7020 - Umarbeitung vorhandene Prothese z. Aufbissbehelf

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf € 58,21
Vergütung 1988 - 2011 € 58,21
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA K 3). € 57,48

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • eine Unterfütterung, eine Erweiterung, eine Bruchreparatur zusätzlich anzusetzen.
  • Bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.
  • Abformmaterialien und natürlich auch Laborkosten anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 2,9.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,8, die Praxis sollte als Regelfaktor 2,9 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0601 - AuBe - Aufbissbehelfe und Schienen.

  • Unser Kommentar
  • Wird eine vorhandene Prothese, z.B. im Rahmen der Neuanfertigung eines Zahnersatzes umgebaut zum Aufbissbehelf, z.B. zur Bisshebung, dann ist diese Position ansetzbar.

    Eine solche Bisshebung kann eine natürlichere Bissposition wieder herstellen und die Akzeptanz für den neuen Zahnersatz in erhöhter Bisslage erhöhen.

    Da es sich dabei nicht um Reparaturmaßnahmen handelt, die mit einer Unterfütterung o.Ä. evtl. konkurriert, ist der Umbau immer separat berechenbar.

  • BZÄK
  • Unter der Leistungsnummer wird das Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf mit oder ohne adjustierte Oberfläche berechnet.

    Diese dient z. B. der Repositionierung des Unterkiefers, der Relaxierung der Kaumuskulatur oder Distraktion der Kiefergelenke oder dem Aufbau von Eckzahnführungen.

    Diese Nummer kann nur für abnehmbaren Zahnersatz und nicht für Kronen und Brücken in Ansatz gebracht werden.

    Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann auch im Vorfeld einer neuen definitiven prothetischen Versorgung indiziert sein.

    Sie kann jedoch nur an bereits vorhandenem abnehmbarem Zahnersatz ausgeführt werden. Für Veränderungen an neuen endgültigen Prothesen kann diese Leistungsnummer nicht berechnet werden. Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann additiv durch Aufbringung von Kunststoff oder durch subtraktive Maßnahmen erfolgen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
    • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
    • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
    • Unilateraler Prothesensattel
    • Freiendsättel
    • Erschwerte Relationsbestimmung
    • Bruxismus
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

Wird eine vorhandene Prothese, z.B. im Rahmen der Neuanfertigung eines Zahnersatzes umgebaut zum Aufbissbehelf, z.B. zur Bisshebung, dann ist diese Position ansetzbar.

Eine solche Bisshebung kann eine natürlichere Bissposition wieder herstellen und die Akzeptanz für den neuen Zahnersatz in erhöhter Bisslage erhöhen.

Da es sich dabei nicht um Reparaturmaßnahmen handelt, die mit einer Unterfütterung o.Ä. evtl. konkurriert, ist der Umbau immer separat berechenbar.

Unter der Leistungsnummer wird das Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf mit oder ohne adjustierte Oberfläche berechnet.

Diese dient z. B. der Repositionierung des Unterkiefers, der Relaxierung der Kaumuskulatur oder Distraktion der Kiefergelenke oder dem Aufbau von Eckzahnführungen.

Diese Nummer kann nur für abnehmbaren Zahnersatz und nicht für Kronen und Brücken in Ansatz gebracht werden.

Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann auch im Vorfeld einer neuen definitiven prothetischen Versorgung indiziert sein.

Sie kann jedoch nur an bereits vorhandenem abnehmbarem Zahnersatz ausgeführt werden. Für Veränderungen an neuen endgültigen Prothesen kann diese Leistungsnummer nicht berechnet werden. Die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese kann additiv durch Aufbringung von Kunststoff oder durch subtraktive Maßnahmen erfolgen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
  • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
  • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
  • Unilateraler Prothesensattel
  • Freiendsättel
  • Erschwerte Relationsbestimmung
  • Bruxismus
  • u. v. m.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Abformung des Kiefers zur Diagnostik und Planung nach GOZ 0050 oder 0060
+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070
+ Abformungen mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ Erweiterungsmaßnahmen nach GOZ 5250 ff.
+ Unterfütterungsmaßnahmen nach GOZ 5270 ff. vor Umarbeitung zum Aufbissbehelf
+ funktionsanalytische Leistungen nach GOZ 8000 ff.
+ Beratung nach GOÄ 1
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 7020 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.