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BEMA Fu - Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat

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FU

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat

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  1. In dem Zeitraum vom 30. bis zum 72. Lebensmonat erfolgen drei zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate.
  2. Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen enthalten folgende Leistungen:
    - Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
    - Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Indexes
    - Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke und verbesserte Mundhygiene
    - Empfehlung und ggf. Verordnung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (Fluorid-Tabletten, fluoridiertes Salz, fluoridierte Zahnpasta und dergl.)
  3. Neben den Früherkennungsuntersuchungen kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
  4. Eine Leistung nach Nr. IP 4 (lokale Fluoridierung der Zähne) kann bei Kindern mit hohem Kariesrisiko vom 30. Lebensmonat an bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.
  5. Im Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen und einer Leistung nach Nr. IP 4 kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nicht abgerechnet werden.
  6. Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung voraus.

Ähnliche Leistungen in der Privatabrechnung sind:

GOZ 1000 - Mundhygienestatus

GOZ 1000a - Mundhygienestatus nach GOZ 1000 mehr als einmalig im Jahr

GOZ 1055a - Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept

GOZ 1065a - Kariesrisikotest

GOZ 4005 - Erhebung eines Gingival-/Parodontalindex

GOZ 4005a - PSI / Gingivalindex mehr als zweimal innerhalb eines Jahres

GOZ 4015a - mikrobiologische, immunologische Testverfahren, Speicheltests, aMMP-8Schnelltests, auch serologische Tests

GOZ 4020 - Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

GOZ 4025 - medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation