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GOÄ 2255 - Freie Verpflanhzung eines Knochens oder von Knochenteilen

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen € 198,41
  • Unser Kommentar
  • Die freie Transplantation eines Knochens oder von Knochenteilen findet sich im Kapitel Defekt- und Tumorchirurgie. Entsprechend ist diese Position gemeint für nicht unwesentliche Mengen oder Größen von Knochenspänen z.B. für Sandwich-Augmentationen.

    Seit der Novellierung der GOZ 2012 sind nach dem Kommentar der Bundesregierung diese Positionen der GOÄ nur noch für extraoral entnommenen/transplantierten Knochen zu verwenden. Intraoral findet die GOZ Anwendung!

    Inbegriffen in dieser Position ist sowohl die Entnahme als auch die Implantation.

    In der GOZ findet sich für intraoral entnommene kleine Mengen oder "Bohrmatsch" die GOZ 9090, die die Entnahme und auch die Implantation schon beinhaltet. Die 9090 ist pro Transplantationsvorgang berechenbar.

    Sowohl bei der intraoralen Knochenentnahme nach GOZ 9140 als auch bei derextraoralen nach GOÄ 2253 ist weder die Transplantation selbst inbegriffen, die intraoral mit der GOZ 9100 oder extraoral mit der der GOÄ 2254 angesetzt werden kann, noch ist eine Fixierung des Transplantates inbegriffen, sie kann intraoral mit der GOZ 9150 oder extraoral mit der GOÄ 2697 berechnet werden.

    Zusätzlich fällt ein OP-Zuschlag 443 an.

  • BZÄK
  • -

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.

  • typische Probleme
  • Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

  • Textbausteine
  • Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Die freie Transplantation eines Knochens oder von Knochenteilen findet sich im Kapitel Defekt- und Tumorchirurgie. Entsprechend ist diese Position gemeint für nicht unwesentliche Mengen oder Größen von Knochenspänen z.B. für Sandwich-Augmentationen.

Seit der Novellierung der GOZ 2012 sind nach dem Kommentar der Bundesregierung diese Positionen der GOÄ nur noch für extraoral entnommenen/transplantierten Knochen zu verwenden. Intraoral findet die GOZ Anwendung!

Inbegriffen in dieser Position ist sowohl die Entnahme als auch die Implantation.

In der GOZ findet sich für intraoral entnommene kleine Mengen oder "Bohrmatsch" die GOZ 9090, die die Entnahme und auch die Implantation schon beinhaltet. Die 9090 ist pro Transplantationsvorgang berechenbar.

Sowohl bei der intraoralen Knochenentnahme nach GOZ 9140 als auch bei derextraoralen nach GOÄ 2253 ist weder die Transplantation selbst inbegriffen, die intraoral mit der GOZ 9100 oder extraoral mit der der GOÄ 2254 angesetzt werden kann, noch ist eine Fixierung des Transplantates inbegriffen, sie kann intraoral mit der GOZ 9150 oder extraoral mit der GOÄ 2697 berechnet werden.

Zusätzlich fällt ein OP-Zuschlag 443 an.

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Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • den OP-Zuschlag 443 zusätzlich anzusetzen,
  • die Knochenentnahme und ggf. Fixation zusätzlich anzusetzen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesie nach GOZ 0080, 0085a, 0090, 0100, 0105a
+ OP-Zuschlag 443
+ Knochenentnahme und Fixation nach GOZ oder GOÄ
+ viele andere Leistungen

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Leistung schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.