Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

Geöffnet zum zahnärztlichen Zugriff sind laut § 6 GOZ folgende Bereiche:

das gesamte Kapitel O.

Für Leistungen des Abschnitts O der GOÄ dürfen Gebühren nur bis zum Zweieinhalbfachen berechnet werden.

Überschreitet die Gebühr das 1,8-fache, ist dies in der Rechnung schriftlich zu begründen (§ 5 Abs. 3 GOÄ).

Allgemeine Bestimmungen

  1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
  2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en)  (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
  3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbstständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
  5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nrn. 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376, und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtung bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
  7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
  • Unser Kommentar
  • Die allgemeinen Bestimmungen legen Folgendes fest:

    • in den Honoraren inbegriffen sind sämtliche Materialkosten und Lagerungskosten für Bilder und / oder Dokumentation,
    • im Fall einer Überweisung ist die Feststellung, ob eine Röntgenaufnahme tatsächlich erforderlich und wie diese zu gestalten ist (Röntgenindikation), im Honorar der Aufnahme enthalten, auch die Befundung der Bilder, ggf. Briefverfassung an eine überweisende Praxis sind abgegolten.

    Letzteres bedeutet natürlich: stellt der Zahnarzt, der auf Überweisung ein Röntgenbild anfertigen sollte, fest, dass das nicht nötig ist, so wird ja keine Aufnahme gemacht, in der die Gebühren enthalten wären. Also wären dann Untersuchung und Beratung gesondert abzurechnen!

    • Nicht berechnungsfähig ist die Beurteilung und Befundung von Fremdaufnahmen.

    Maßgeblich für die Berechenbarkeit einer Aufnahme, ist dass es gerechtfertigt (indiziert) war, sie anzufertigen, weil man sich Antwort auf eine Fragestellung erhoffte, während die Risiken der Röntgenbestrahlung vertretbar erscheinen. Es gelten die Vorschriften der RöntgenVerordnung (RöV).

    Dort wird u.a. in § 23 festgelegt "Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann, [...]"

    Achtung: wenn ein "beratender Zahnarzt", den eine Versicherung für die Auskunft bezahlt, feststellt, ein Röntgenbild sei nicht erforderlich/nicht indiziert gewesen, ohne, dass er den Patienten untersucht hat, liegt offenkundig ein Verstoß gegen die RöV seitens des beratenden Zahnarztes vor, wenn dieser Zahnarzt, den Patienten nicht persönlich untersucht hat, denn auch die negative Indikation ist eine Indikation. So jedenfalls verstehen wir diese Vorschrift.

  • Beratungsforum
  • Das Beratungsforumg zwischen Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe hat sich auf folgenden Beschluss geeinigt:

    "Von der GOÄ-Nr. 5000 ist die Aufnahme eines Zahns, Implantats oder zahnlosen Kieferabschnitts
    je Projektion umfasst. Die Abrechnungsbestimmung nach der GOÄ-Nr. 5000 ist zu
    beachten."

  • BZÄK
  • -

  • GKV & GOZ?
  • -

  • typische Probleme
  •  

    Lassen Sie uns gern wissen, wenn Ihnen hier weitere Probleme bekannt werden.

  • Textbausteine
  •  

    Lassen Sie uns gern wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Die allgemeinen Bestimmungen legen Folgendes fest:

  • in den Honoraren inbegriffen sind sämtliche Materialkosten und Lagerungskosten für Bilder und / oder Dokumentation,
  • im Fall einer Überweisung ist die Feststellung, ob eine Röntgenaufnahme tatsächlich erforderlich und wie diese zu gestalten ist (Röntgenindikation), im Honorar der Aufnahme enthalten, auch die Befundung der Bilder, ggf. Briefverfassung an eine überweisende Praxis sind abgegolten.

Letzteres bedeutet natürlich: stellt der Zahnarzt, der auf Überweisung ein Röntgenbild anfertigen sollte, fest, dass das nicht nötig ist, so wird ja keine Aufnahme gemacht, in der die Gebühren enthalten wären. Also wären dann Untersuchung und Beratung gesondert abzurechnen!

  • Nicht berechnungsfähig ist die Beurteilung und Befundung von Fremdaufnahmen.

Maßgeblich für die Berechenbarkeit einer Aufnahme, ist dass es gerechtfertigt (indiziert) war, sie anzufertigen, weil man sich Antwort auf eine Fragestellung erhoffte, während die Risiken der Röntgenbestrahlung vertretbar erscheinen. Es gelten die Vorschriften der RöntgenVerordnung (RöV).

Dort wird u.a. in § 23 festgelegt "Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann, [...]"

Achtung: wenn ein "beratender Zahnarzt", den eine Versicherung für die Auskunft bezahlt, feststellt, ein Röntgenbild sei nicht erforderlich/nicht indiziert gewesen, ohne, dass er den Patienten untersucht hat, liegt offenkundig ein Verstoß gegen die RöV seitens des beratenden Zahnarztes vor, wenn dieser Zahnarzt, den Patienten nicht persönlich untersucht hat, denn auch die negative Indikation ist eine Indikation. So jedenfalls verstehen wir diese Vorschrift.

Das Beratungsforumg zwischen Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe hat sich auf folgenden Beschluss geeinigt:

"Von der GOÄ-Nr. 5000 ist die Aufnahme eines Zahns, Implantats oder zahnlosen Kieferabschnitts
je Projektion umfasst. Die Abrechnungsbestimmung nach der GOÄ-Nr. 5000 ist zu
beachten."

-

-

 

Lassen Sie uns gern wissen, wenn Ihnen hier weitere Probleme bekannt werden.

 

Lassen Sie uns gern wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Bitte suchen Sie die einzelnen Positionen über das Menü auf!

Bitte suchen Sie die Leistungspositionen, die Sie interessieren, aus dem Menü links heraus, sie werden sichtbar, wenn Sie das entsprechende Kapitel anwählen.

Auf Mobiltelefon oder Tablet finden Sie ein "Hamburger"-Menü und für die Untermenüs Pfeile zum Aufklappen vor.

digitales Röntgen

Dass digitales Röntgen vermutlich besser für die Umwelt ist, da die Entsorgung von Chemikalien entfällt, interessiert abrechnungstechnisch nicht.

Auch, dass die digitale Archivierung mehr Aufwand und Ressourcen verbraucht, kann z.B. nicht für eine Faktorerhöhung herangezogen werden.

Aufbewahrung von Röntgenbildern

Röntgenbilder müssen für mindestens 10 Jahre UND mindestens bis zum 28. Lebensjahr der Patienten aufbewahrt werden.

Zuschlag GOÄ 5298?

Der Zuschlag nach GOÄ 5298 - digitale Aufnahmetechnik ist für Röntgenaufnahmen von Zähnen nicht berechnungsfähig.

Er kann aber zur GOÄ 5037 - Bestimmung des Skelettalters als Zuschlag abgerechnet werden, wenn digitale Technik zum Einsatz kam.