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GOÄ 34 - Erörterung Dauer (mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen - € 40,22
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass Untersuchungen nicht inbegriffen sind und separat zu berechnen sind.
  • das Thema der Unterredung gut zu dokumentieren.
  • Unser Kommentar
  • Bei der GOÄ 34 handelt es sich im Prinzip um eine ausgedehnte Beratung inkl. eventueller Angehörigenberatung, daher sind weitere Beratungen nicht gleichzeitig (in gleicher Sitzung) abrechenbar.

    Thema muss die Folge einer gerade festgestellten oder gerade in deutlicher Veränderung befindlichen lebensverändernden Erkrankung sein, z.B. eine gerade festgestellte schwere Parodontitis. Als Mindestdauer sind 20 Minuten vorgeschrieben.

    Natürlich sind keine weiteren Untersuchungen inbegriffen, der Kältetest nach GOZ 0070 z.B. ist bereits einzeln beschrieben und ggf. zusätzlich berechenbar. Die Erhebung von Indizes nach GOZ 4005 oder der Funktionsstatus nach GOZ 8000 oder der Parodontalstatus nach GOZ 4000 sind natürlich ebenso nicht inbegriffen, sie sind als Einzelleistungen beschrieben, werden einzeln erbracht und sind nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung daher auch einzeln abzurechnen.

    Da 20 Minuten in der Durchschnittspraxis € 85,40 kosten, ist die Leistung nicht kostendeckend! Wohl also dem Behandler, der es schafft, während des Redens (Beratens) auch noch mit seinen Händen Anderes ausführen kann...

  • BZÄK
  • Für die Berechnungsfähigkeit der GOÄ Nr. 0034 hat der Verordnungsgeber eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen, die zwingend beachtet werden müssen. Die Erörterung der Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung der Krankheit oder mit der Feststellung der erheblichen Verschlimmerung einer Krankheit erfolgen, von der wiederum gebührenrechtlich gefordert wird, dass sie entweder nachhaltig lebensverändernd oder gar lebensbedrohend sein muss. Weiterhin schreibt der Verordnungsgeber vor, dass diese Erörterung mindestens 20 Minuten zu dauern hat. Für andere Erkrankungen gilt die GOÄ–Nr. 0034 nicht. Es muss sich also um sehr schwere Erkrankungen handeln, da sie nicht nur lebensverändernd, sondern nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend sein müssen.

    Fakultativ sind in die Leistung nach GOÄ Nr. 0034 mit eingeschlossen die Planung eines operativen Eingriffs, das Abwägen der Konsequenzen und Risiken eines solchen operativen Eingriffs und auch eine entsprechende Beratung, die auch – ebenfalls fakultativ – unter Einbeziehung von Bezugspersonen erfolgen kann.

    Die telefonische Leistungserbringung schließt die Abrechenbarkeit aus, da die Leistungserbringung in
    unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung bzw. mit der festgestellten Verschlimmerung der Erkrankung stehen muss.

    Es kommt bei der Abrechnung der GOÄ Nr. 0034 entscheidend auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der erstmaligen Feststellung einer Diagnose oder mit dem Zeitpunkt der Feststellung einer erheblichen Verschlimmerung an.

    Hinsichtlich des Ansatzes der GOÄ Nr. 0034 als „Aufklärungsgespräch“ muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Formulierung „– ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägen seiner Konsequenzen und Risiken –“ kein alternativer Leistungsinhalt der Nr. 34 ist, sondern
    lediglich ohne besondere Berechnung zu der Beratungsleistung hinzu tritt, die die Auswirkung einer
    Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder mit der Feststellung einer erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung zum Inhalt hat.

    Dass es sich nicht um jedwede Erkrankung oder Verletzung handeln darf, bei der eine Nr. 34 zum Ansatz gebracht werden kann, wird dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungslegende die Begriffe „nachhaltig lebensverändernd“ oder „lebensbedrohende Erkrankung“ verwendet. Der „nachhaltig lebensverändernde Charakter“ einer Erkrankung, der an und für sich ein sehr dehnbarer Begriff ist, wird durch die Verknüpfung mit der „lebensbedrohenden Erkrankung“ in der Dehnbarkeit deutlich eingeschränkt.

    Es muss sich also um einen erheblich lebensverändernden Charakter der Erkrankung handeln und nicht etwa um eine dauernde Belästigung, für den Fall, dass eine bestimmte Therapie unterbleibt oder für den Fall, dass eine festgestellte Erkrankung oder deren Verschlimmerung überhaupt nicht beseitigt werden kann.

    Zutreffend ist, dass allein der „nachhaltig lebensverändernde Charakter“ ausreicht – wenn die übrigen
    Bedingungen stimmen –, die Nr. 34 zum Ansatz zu bringen, da die Verknüpfung zwischen „nachhaltig lebensverändernd“ bzw. „lebensbedrohend“ lediglich durch ein „oder“ erfolgte. Dennoch erfolgt durch die Verknüpfung „oder“ eine gewisse Gleichsetzung, sodass nicht davon ausgegangen werden darf, dass Krankheiten, welche einer Operation bedurften, auch in aller Regel als „nachhaltig lebensverändernd“ zu bezeichnen sind.

    Insofern stellt z. B. eine normale Unterkieferfraktur sicher keine „nachhaltige Lebensveränderung“ im
    Sinne der Leistungslegende der GOÄ Nr. 0034 dar. Es würde sonst das Gleichgewicht zur lebensbedrohenden Erkrankung“ erheblich gestört.

    Die Beratung in Zusammenhang z. B. mit einer Tumorerkrankung ist auch durch einen anderen als den
    direkt behandelnden Arzt/Zahnarzt möglich, z. B. durch den überweisenden oder einweisenden Zahnarzt.

    Unabhängig von Umständen und der Zahl der Erkrankungen ist die Leistung durch einen Behandler
    höchstens zweimal innerhalb von 6 Monaten berechnungsfähig.

    Bei Notwendigkeit der Entfernung aller oder der meisten Zähne eines bisher vollbezahnten bzw. festsitzend versorgten Patienten mit der Folge einer darauf folgenden herausnehmbaren statt einer festsitzenden Versorgung kann die Gebühr berechnet werden.

    Für sonstige Erörterungen im Rahmen einer normalen prothetischen oder implantologischen Behandlung ist die Leistung nicht berechenbar.

    Eine Berechnung für die Erbringung anderer besonders zeitaufwändiger Beratungen ist nicht möglich.

    Diese Beratungen müssen nach der Geb. Nr. 0003 unter Anwendung des § 5 Abs. 2 berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Eine Untersuchung ist ggf. auch Gegenstand der BEMA - Ä1 - Ber, jedoch kommt es darauf an, was untersucht wird.

    Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Beratungsgebühr privat abzurechnen.

Bei der GOÄ 34 handelt es sich im Prinzip um eine ausgedehnte Beratung inkl. eventueller Angehörigenberatung, daher sind weitere Beratungen nicht gleichzeitig (in gleicher Sitzung) abrechenbar.

Thema muss die Folge einer gerade festgestellten oder gerade in deutlicher Veränderung befindlichen lebensverändernden Erkrankung sein, z.B. eine gerade festgestellte schwere Parodontitis. Als Mindestdauer sind 20 Minuten vorgeschrieben.

Natürlich sind keine weiteren Untersuchungen inbegriffen, der Kältetest nach GOZ 0070 z.B. ist bereits einzeln beschrieben und ggf. zusätzlich berechenbar. Die Erhebung von Indizes nach GOZ 4005 oder der Funktionsstatus nach GOZ 8000 oder der Parodontalstatus nach GOZ 4000 sind natürlich ebenso nicht inbegriffen, sie sind als Einzelleistungen beschrieben, werden einzeln erbracht und sind nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung daher auch einzeln abzurechnen.

Da 20 Minuten in der Durchschnittspraxis € 85,40 kosten, ist die Leistung nicht kostendeckend! Wohl also dem Behandler, der es schafft, während des Redens (Beratens) auch noch mit seinen Händen Anderes ausführen kann...

Für die Berechnungsfähigkeit der GOÄ Nr. 0034 hat der Verordnungsgeber eine Reihe von Voraussetzungen geschaffen, die zwingend beachtet werden müssen. Die Erörterung der Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung der Krankheit oder mit der Feststellung der erheblichen Verschlimmerung einer Krankheit erfolgen, von der wiederum gebührenrechtlich gefordert wird, dass sie entweder nachhaltig lebensverändernd oder gar lebensbedrohend sein muss. Weiterhin schreibt der Verordnungsgeber vor, dass diese Erörterung mindestens 20 Minuten zu dauern hat. Für andere Erkrankungen gilt die GOÄ–Nr. 0034 nicht. Es muss sich also um sehr schwere Erkrankungen handeln, da sie nicht nur lebensverändernd, sondern nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend sein müssen.

Fakultativ sind in die Leistung nach GOÄ Nr. 0034 mit eingeschlossen die Planung eines operativen Eingriffs, das Abwägen der Konsequenzen und Risiken eines solchen operativen Eingriffs und auch eine entsprechende Beratung, die auch – ebenfalls fakultativ – unter Einbeziehung von Bezugspersonen erfolgen kann.

Die telefonische Leistungserbringung schließt die Abrechenbarkeit aus, da die Leistungserbringung in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung bzw. mit der festgestellten Verschlimmerung der Erkrankung stehen muss.

Es kommt bei der Abrechnung der GOÄ Nr. 0034 entscheidend auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der erstmaligen Feststellung einer Diagnose oder mit dem Zeitpunkt der Feststellung einer erheblichen Verschlimmerung an.

Hinsichtlich des Ansatzes der GOÄ Nr. 0034 als „Aufklärungsgespräch“ muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Formulierung „– ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägen seiner Konsequenzen und Risiken –“ kein alternativer Leistungsinhalt der Nr. 34 ist, sondern
lediglich ohne besondere Berechnung zu der Beratungsleistung hinzu tritt, die die Auswirkung einer
Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder mit der Feststellung einer erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung zum Inhalt hat.

Dass es sich nicht um jedwede Erkrankung oder Verletzung handeln darf, bei der eine Nr. 34 zum Ansatz gebracht werden kann, wird dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungslegende die Begriffe „nachhaltig lebensverändernd“ oder „lebensbedrohende Erkrankung“ verwendet. Der „nachhaltig lebensverändernde Charakter“ einer Erkrankung, der an und für sich ein sehr dehnbarer Begriff ist, wird durch die Verknüpfung mit der „lebensbedrohenden Erkrankung“ in der Dehnbarkeit deutlich eingeschränkt.

Es muss sich also um einen erheblich lebensverändernden Charakter der Erkrankung handeln und nicht etwa um eine dauernde Belästigung, für den Fall, dass eine bestimmte Therapie unterbleibt oder für den Fall, dass eine festgestellte Erkrankung oder deren Verschlimmerung überhaupt nicht beseitigt werden kann.

Zutreffend ist, dass allein der „nachhaltig lebensverändernde Charakter“ ausreicht – wenn die übrigen
Bedingungen stimmen –, die Nr. 34 zum Ansatz zu bringen, da die Verknüpfung zwischen „nachhaltig lebensverändernd“ bzw. „lebensbedrohend“ lediglich durch ein „oder“ erfolgte. Dennoch erfolgt durch die Verknüpfung „oder“ eine gewisse Gleichsetzung, sodass nicht davon ausgegangen werden darf, dass Krankheiten, welche einer Operation bedurften, auch in aller Regel als „nachhaltig lebensverändernd“ zu bezeichnen sind.

Insofern stellt z. B. eine normale Unterkieferfraktur sicher keine „nachhaltige Lebensveränderung“ im
Sinne der Leistungslegende der GOÄ Nr. 0034 dar. Es würde sonst das Gleichgewicht zur lebensbedrohenden Erkrankung“ erheblich gestört.

Die Beratung in Zusammenhang z. B. mit einer Tumorerkrankung ist auch durch einen anderen als den
direkt behandelnden Arzt/Zahnarzt möglich, z. B. durch den überweisenden oder einweisenden Zahnarzt.

Unabhängig von Umständen und der Zahl der Erkrankungen ist die Leistung durch einen Behandler
höchstens zweimal innerhalb von 6 Monaten berechnungsfähig.

Bei Notwendigkeit der Entfernung aller oder der meisten Zähne eines bisher vollbezahnten bzw. festsitzend versorgten Patienten mit der Folge einer darauf folgenden herausnehmbaren statt einer festsitzenden Versorgung kann die Gebühr berechnet werden.

Für sonstige Erörterungen im Rahmen einer normalen prothetischen oder implantologischen Behandlung ist die Leistung nicht berechenbar.

Eine Berechnung für die Erbringung anderer besonders zeitaufwändiger Beratungen ist nicht möglich.

Diese Beratungen müssen nach der Geb. Nr. 0003 unter Anwendung des § 5 Abs. 2 berechnet werden.

Eine Untersuchung ist ggf. auch Gegenstand der BEMA - Ä1 - Ber, jedoch kommt es darauf an, was untersucht wird.

Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Beratungsgebühr privat abzurechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen weitere Probleme bekannt werden!

Kostenerstatter: "Ä34 nur für lebensbedrohliche Erkankungen, daher keine Erstattung."

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 34 spricht von einer lebensbedrohenden ODER nachhaltig lebensverändernder Erkrankung.

Diese wurde bei mir in Form einer

  • Parodontits
  • notwendigen umfangreichen Gebisssanierung

festgestellt. Daher ist die Leistungsbeschreibung erfüllt und die GOÄ 34 ist tarifgemäß zu erstatten!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Untersuchungen und Behandlungen jeder Art!
+ und viele andere mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
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