Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

GOÄ 5260 - Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln

Leistungsbeschreibung 1,8-fach
röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder lkrankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z.B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) - gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) € 41,97
Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase.
  • Unser Kommentar
  • Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.

    Fantasiereiche Zahnärzte kommen auf die Ideen, in den Fistelgang einer Entzündung an einer Wurzelspitze eine Guttapercha - Spitze (Kautschukstift, eigentlich zur Wurzelfüllung) zu stecken, und eine hiermit angefertigte Röntgenaufnahme nach dieser Position abrechnen zu wollen. Wir finden dies eine überdehnte Interpretation, auch die Messaufnahme im Rahmen der Wurzelbehandlung ist ja i.d.R. mit der GOÄ 5000 abzurechnen. Eine Faktorerhöhung wäre dort jedoch ggf. durchaus begründet, ist bei dem erzielten Betrag jedoch kaum die Mühe wert...

    Geht es jedoch z.B. um die Darstellung einer extraoralen Fistel oder verwinkelten Mund-Antrum-Verbindung, so sähen wir die Leistungsposition als erfüllt an.

    Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ dürfen Röntgenleistungen nur bis zum 2,5-fachen der Grundgebühr berechnet werden, ab Faktor 1,8 besteht Begründungspflicht.

  • BZÄK
  • -

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.

  • typische Probleme
  • Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

  • Textbausteine
  • Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.

Fantasiereiche Zahnärzte kommen auf die Ideen, in den Fistelgang einer Entzündung an einer Wurzelspitze eine Guttapercha - Spitze (Kautschukstift, eigentlich zur Wurzelfüllung) zu stecken, und eine hiermit angefertigte Röntgenaufnahme nach dieser Position abrechnen zu wollen. Wir finden dies eine überdehnte Interpretation, auch die Messaufnahme im Rahmen der Wurzelbehandlung ist ja i.d.R. mit der GOÄ 5000 abzurechnen. Eine Faktorerhöhung wäre dort jedoch ggf. durchaus begründet, ist bei dem erzielten Betrag jedoch kaum die Mühe wert...

Geht es jedoch z.B. um die Darstellung einer extraoralen Fistel oder verwinkelten Mund-Antrum-Verbindung, so sähen wir die Leistungsposition als erfüllt an.

Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ dürfen Röntgenleistungen nur bis zum 2,5-fachen der Grundgebühr berechnet werden, ab Faktor 1,8 besteht Begründungspflicht.

-

Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Aufnahme ist dann berechenbar, wenn eine Ebenen abgelichtet wird, eine einzelne Aufnahme erfüllt also den Leistungsinhalt!
  • Den Befund zu dokumentieren, er ist Teil der Leistung.
  • ggf. den Zuschlag für digitale Radiographie zu berücksichtigen und ihn ggf. als automatische Folgeleistung in Ihre Software zu integrieren, dann können Sie ihn nicht mehr vergessen ;-)

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Zuschlag GOÄ 5298
+ eigentlich alles

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOÄ 5260 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.