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GOZ 2220 - Teilkrone, Veneer

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer € 267,38
Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 200,50
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. ACHTUNG: Leistung ist nicht identisch, viele Kronenarten sind gar keine Kassenleistung (BEMA 20) € 179,07

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Provisorium nach 2260/2270 zu berechnen!
  • das Abformmaterial zu berechnen!
  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zwei Mal pro Zahn anzusetzen.
  • dass die Berechnung der GOZ 0065 dazu führt, dass sie bei zusätzlich eventuell notwendige Abformungen nicht einmal den Materialverbrauch berechnen können!
  • die erschütterten und anpolierten Zähne nach GOZ 1020 zu fluoridieren.
  • Füllungen, die Sie in einer separaten Sitzung deutlich vor dem Präparationstermin machen, sind als normale Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 zu berechnen.
    Ist der zeitliche Abstand nur kurz und wird eine Füllung nur "nach Art eine Aufbaufüllung" gemacht, so kann hierfür der Faktor ggf. abgesenkt werden, um Ärger mit Kostenerstattern zu vermeiden kann auch die 2180 angesetzt werden, beachten Sie aber bitte Ihren Zeit- und Materialverbrauch!
    Ist der zeitliche Abstand lang oder die Wiederkehr nicht sicher, so werden Sie eine qualitativ vollwertige Füllung legen, das wäre dann auch als normale Füllung berechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Präparation des Zahnes in die passende Form, die Trockenlegung, die Abformung, die Anprobe der Krone in der Folgesitzung, ggf. ihre Aufpassung, die Desinfektion des Stumpfes, das Anmischen des Zements, das Einsetzen der Krone, das Entfernen der Zementüberschüsse und ggf. die Ausarbeitung und Feineinstellung auf die richtige Bisshöhe und die nachfolgende Politur stehen mit Faktor 2,3 etwa 36 Minuten für beide Sitzungen insgesamt zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,1, damit stehen bis zu 60 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0430 - Res - Restauration mittels Krone, Teilkrone oder Veneer.

Chairside-Herstellung der Teilkrone / der Verblendschale

Wird bereits in der ersten Sitzung optisch abgeformt und im CAD/CAM-Verfahren die Krone sofort hergestellt, so ist hierbei die Fräszeit der Maschine das zeitliche Problem. Der Zahnarzt muss sich in dieser Zeit anderweitig gewinnbringend beschäftigen oder die Maschinenzeit in das Kronenhonorar mit einberechnen oder einen massiven Aufschlag im Bereich der Laborpositionen nehmen!

  • Unser Kommentar
  • Eine Krone ist eine auf den Zahn aufgesteckte Kappe, bei einer Teilkrone ist die Kappe jedoch flach oder sogar kachelartig. Damit der Rand der Krone nicht absteht, müssen hierfür Teile der natürlichen Zahnkrone so reduziert werden, dass keine Unterschnitte mehr vorhanden sind. Dieser Vorgang wird als Präparieren bezeichnet.

    Teilkrone bedeutet hierbei, dass nur ein Teil der in den Mund ragenden natürlichen Zahnkrone beschliffen wird, manchmal umfasst eine Teilkrone auch nur einzelne Höcker oder die Kaufläche allein (Onlay/Overlay).

    Eine Verblendschale (Veneer) ersetzt nur etwas mehr als eine Seitenfläche eines Zahnes, zumeist die Vorderfläche von Frontzähnen.

    Teilkronen und Veneers ermöglichen eine steife und oft ästhetisch hochwertige Versorgung größerer Zahndefekte unter bestmöglicher Schonung der restlichen Zahnhartsubstanz.
    Die Wahl der Präparationsform ist Sache des Zahnarztes / der Zahnärztin.

    Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

  • BZÄK
  • Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone oder einer Keramikschale (Veneer) – unabhängig vom Umfang der Präparation.

    Teilkronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach Nummer 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Teilkrone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach Nummer 2220 berechnet.

    Teilkronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach Nummer 2220 berechnet.

    Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
    • Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
    • Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
    • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
    • Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
    • Besondere Maßnahmen zur Farbbestimmung
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • Erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals – u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Versorgung eines Implantates mit einer Vollkrone ist nach der Leistung nach der Nummer 2200 zu berechnen; die Berechnung der Leistung nach der Nummer 2210 im Zusammenhang mit der Versorgung eines Implantates ist nicht zulässig. In die Leistung nach der Nummer 2220 wird auch die Versorgung eines Zahnes mit einem Veneer aufgenommen. Die Versorgung eines Zahnes mit einem konfektionerten Inlay ist nicht mit dieser Gebührenposition berechnungsfähig. Eine solche Versorgung wäre allenfalls analog mit den für Einlagefüllungen oder Kompositrestaurationen vorhandenen Gebührenpositionen und einem innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessenden Honorars zwischen den beiden vorgenannten Versorgungen berechnungsfähig. Zur Klarstellung werden die Verschraubung und die Abdeckung mit Füllungsmaterial als Leistungsbestandteil der Einlagefüllungen und Kronenversorgungen ergänzt. Ebenso wird klargestellt, dass Teilkronen und Kronen jeder zahntechnischen Ausführung (z.B. keramische, galvanische und glaskeramische Verblendkronen) zu den in den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 beschriebenen Voll- und Teilkronen zuzuordnen sind.

  • GKV & GOZ?
  • Die Teilkronenversorgung kann mit GKV-Versicherten vereinbart werden.

    Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

Eine Krone ist eine auf den Zahn aufgesteckte Kappe, bei einer Teilkrone ist die Kappe jedoch flach oder sogar kachelartig. Damit der Rand der Krone nicht absteht, müssen hierfür Teile der natürlichen Zahnkrone so reduziert werden, dass keine Unterschnitte mehr vorhanden sind. Dieser Vorgang wird als Präparieren bezeichnet.

Teilkrone bedeutet hierbei, dass nur ein Teil der in den Mund ragenden natürlichen Zahnkrone beschliffen wird, manchmal umfasst eine Teilkrone auch nur einzelne Höcker oder die Kaufläche allein (Onlay/Overlay).

Eine Verblendschale (Veneer) ersetzt nur etwas mehr als eine Seitenfläche eines Zahnes, zumeist die Vorderfläche von Frontzähnen.

Teilkronen und Veneers ermöglichen eine steife und oft ästhetisch hochwertige Versorgung größerer Zahndefekte unter bestmöglicher Schonung der restlichen Zahnhartsubstanz.
Die Wahl der Präparationsform ist Sache des Zahnarztes / der Zahnärztin.

Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone oder einer Keramikschale (Veneer) – unabhängig vom Umfang der Präparation.

Teilkronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach Nummer 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Teilkrone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach Nummer 2220 berechnet.

Teilkronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach Nummer 2220 berechnet.

Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
  • Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
  • Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
  • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
  • Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • Besondere Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • Erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals – u. v. m.

Die Versorgung eines Implantates mit einer Vollkrone ist nach der Leistung nach der Nummer 2200 zu berechnen; die Berechnung der Leistung nach der Nummer 2210 im Zusammenhang mit der Versorgung eines Implantates ist nicht zulässig. In die Leistung nach der Nummer 2220 wird auch die Versorgung eines Zahnes mit einem Veneer aufgenommen. Die Versorgung eines Zahnes mit einem konfektionerten Inlay ist nicht mit dieser Gebührenposition berechnungsfähig. Eine solche Versorgung wäre allenfalls analog mit den für Einlagefüllungen oder Kompositrestaurationen vorhandenen Gebührenpositionen und einem innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessenden Honorars zwischen den beiden vorgenannten Versorgungen berechnungsfähig. Zur Klarstellung werden die Verschraubung und die Abdeckung mit Füllungsmaterial als Leistungsbestandteil der Einlagefüllungen und Kronenversorgungen ergänzt. Ebenso wird klargestellt, dass Teilkronen und Kronen jeder zahntechnischen Ausführung (z.B. keramische, galvanische und glaskeramische Verblendkronen) zu den in den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 beschriebenen Voll- und Teilkronen zuzuordnen sind.

Die Teilkronenversorgung kann mit GKV-Versicherten vereinbart werden.

Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ optoelektronische Abformung GOZ 0065
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190 und 2195
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ provisorische Versorgung GOZ 2260/2270
+ Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone GOZ 2290
+ indirekte / direkte Überkappung GOZ 2330, 2340
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
+ Funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 sind im (direkten zeitlichen) Zusammenhang am selben Zahn mit der GOZ 2220 ausgeschlossen