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E physikalisch-medizinische Leistungen

Geöffnet zum zahnärztlichen Zugriff sind laut § 6 GOZ folgende Bereiche:

E V und E VI.

Allgemeine Bestimmungen

In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mir Ausnahme der für die Inhalationen sowie für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.

Für diese Leistungen dürfen Gebühren nur bis zum Zweieinhalbfachen berechnet werden. Überschreitet die Gebühr das 1,8-fache, ist dies in der Rechnung schriftlich zu begründen.

Bitte suchen Sie die einzelnen Positionen über das Menü auf!

Bitte suchen Sie die Leistungspositionen, die Sie interessieren, aus dem Menü links heraus, sie werden sichtbar, wenn Sie das entsprechende Kapitel anwählen.

Auf Mobiltelefon oder Tablet finden Sie ein "Hamburger"-Menü und für die Untermenüs Pfeile zum Aufklappen vor.