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GOZ 7205a - Non-Präp Teilkrone oder Occluchip/therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die Wiedereingliederung des selben Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis in der Position für das Provisorium inbegriffen ist.
  • dass die Wiederherstellung des Langzeitprovisoriums zusätzlich mit der GOZ 7100 anzusetzen ist.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 168,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

7205a - Non-Präp Teilkrone oder Occluchip/therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 216: Einlagefüllung, zweiflächig;

1356

€ 76,26

€ 175,41

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Zur Therapie von Funktionsstörungen, zur Wiederherstellung normaler Funktionsverhältnisse im Allgemeinen oder zur Streckung des Bisses kann es sinnvoll sein, auf die Kaufläche/Funktionsfläche von Zähnen zahntechnische Werkstücke (Occluchips, Teilkronen) aufzukleben ohne vorher Substanz abgetragen zu haben (non-Präp-aration).

    Dem geht in der Regel eine Funktionsanalyse voraus, sie ist gesondert berechenbar.

    Da die Werkstücke in stark belasteter Region liegen, ist ein gewisser "Verschleiß" normal, ein früher Verlust möglich.

    Kosten für Abformmaterialien und Laborkosten sind gesondert berechenbar.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Non-Präp Teilkrone oder Occluchip/therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen"

    unter "Abschnitt F - Prothetik"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband äußert sich folgendermaßen:

    "Als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (laborgefertigt) kann die Leistung "Table Top" analog mit der GOZ-Nr. 7080 berechnet werden."

    Somit erkennt der PKV-Verband eine solche Leistung grundsätzlich als nicht beschrieben an. Die Analogabrechnung ist die logische Folge.

    Jedoch spricht der PKV-Verband hier nur von provisorischem, nicht von definitivem Einsatz. Die Maßnahme kann jedoch ebenso gut als definitive Maßnahme indiziert sein.

    Der PKV-Verband schlägt eine sachlich ähnlich scheinende Vergleichsposition vor, die betriebswirtschaftlich deutlich zu niedrig bemessen und damit nicht gleichwertig ist.

  • GKV & GOZ?
  • -.

Zur Therapie von Funktionsstörungen, zur Wiederherstellung normaler Funktionsverhältnisse im Allgemeinen oder zur Streckung des Bisses kann es sinnvoll sein, auf die Kaufläche/Funktionsfläche von Zähnen zahntechnische Werkstücke (Occluchips, Teilkronen) aufzukleben ohne vorher Substanz abgetragen zu haben (non-Präp-aration).

Dem geht in der Regel eine Funktionsanalyse voraus, sie ist gesondert berechenbar.

Da die Werkstücke in stark belasteter Region liegen, ist ein gewisser "Verschleiß" normal, ein früher Verlust möglich.

Kosten für Abformmaterialien und Laborkosten sind gesondert berechenbar.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Non-Präp Teilkrone oder Occluchip/therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen"

unter "Abschnitt F - Prothetik"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband äußert sich folgendermaßen:

"Als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (laborgefertigt) kann die Leistung "Table Top" analog mit der GOZ-Nr. 7080 berechnet werden."

Somit erkennt der PKV-Verband eine solche Leistung grundsätzlich als nicht beschrieben an. Die Analogabrechnung ist die logische Folge.

Jedoch spricht der PKV-Verband hier nur von provisorischem, nicht von definitivem Einsatz. Die Maßnahme kann jedoch ebenso gut als definitive Maßnahme indiziert sein.

Der PKV-Verband schlägt eine sachlich ähnlich scheinende Vergleichsposition vor, die betriebswirtschaftlich deutlich zu niedrig bemessen und damit nicht gleichwertig ist.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Der PKV-Verband erkennt die Anwendung des Table-Tops in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Daher fordere ich Sie auf, Ihrer Vertragsverpflichtung nachzukommen und diese korrekt nach GOZ § 6 berechnete Leistung zu erstatten!

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt aufgestellt, sie ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.