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GOZ 5160 - Adhäsivbrücke, weitere Spanne

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu überbrückende Spanne (-> kein Tippfehler! ->) € 46,56
Vergütung 1988 - 2011 € 46,56
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. € 229,82 - 320,80

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • als Provisorium kann der Standardfaktor mal ausreichend sein,
  • als definitive Versorgung raten wir wegen der Garantieansprüche dringend zu Faktor 6 - 8, der Teilkronenbrücke als Alternative oder: Hände heben, nicht machen! 

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 7:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 17,8 damit stehen bis zu 60 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 8,9 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

  • Unser Kommentar
  • Auch, wenn für diese Form der Brückenversorgung kein Beschleifen der Ankerzähne vorgesehen ist, ist das vorgesehene Honorar insbesondere deswegen ein schlecht erzählter Witz, weil der Zahnarzt die weitreichende Verantwortung für ein teures zahntechnisches Werkstück in gefährdeter Lage übernimmt. Vergleichen Sie mal die entsprechende Honorarzusage für metallarmierte Brücken im Bereich der GKV!

    Während eine Krone oder Teilkrone nämlich die Brückenspanne sehr wirksam gegen eine Abscherung oder Abdrehung sichert, ist die Klebung (adhäsive Befestigung) über flache und relativ kleine Flügelchen mechanisch erheblich schwächer, die Flügel sind oft nur dünn zu gestalten und können brechen.

    Häufig ist auch die Arbeit, die Klebeflügel in den Zusammenbiss einzustellen, nicht zu unterschätzen.

    Wir empfehlen daher dringend, die Adhäsivbrücke - so lange es sich nicht um eine Art mehrmonatiges Provisorium handelt - grundsätzlich abweichend mit deutlichst angehobenem Faktor zu vereinbaren.

    Eine entsprechende Teilkronenbrücke unterscheidet sich lediglich durch relativ wenig Beschleifen und ist mehrfach besser honoriert. Alternativ sollte - um das Abscherrisiko und Flügelbruchrisiko zu senken - ggf. eine Inlay- oder Teilkronenbrücke nach GOZ 5020, 5070 vorgezogen werden, wenn keine Einigkeit über einen massiv angehobenen Faktor erzielt werden kann.

  • BZÄK
  • Die Nummer 5160 kann nur in Verbindung mit der Nummer 5150 genutzt werden.

    Sie wird berechnet, wenn eine zusammenhängende Adhäsivbrücke eine weitere Spanne überbrückt. Die Leistung kann mehrfach anfallen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Ankerkronen
    • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Verankerung an mehreren Pfeilerzähnen
    • Erschwerte Farbbestimmung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Ein Zahnarzt, der statt der BeMa 93 lieber die GOZ-Leistung abrechnet, sollte sich das nochmal durchrechnen.

    Geht es nicht anders, weil es sich um eine andersartige oder gleichartige Leistung handelt, sollte der Abrechnungsfaktor massivst angehoben werden!

Auch, wenn für diese Form der Brückenversorgung kein Beschleifen der Ankerzähne vorgesehen ist, ist das vorgesehene Honorar insbesondere deswegen ein schlecht erzählter Witz, weil der Zahnarzt die weitreichende Verantwortung für ein teures zahntechnisches Werkstück in gefährdeter Lage übernimmt. Vergleichen Sie mal die entsprechende Honorarzusage für metallarmierte Brücken im Bereich der GKV!

Während eine Krone oder Teilkrone nämlich die Brückenspanne sehr wirksam gegen eine Abscherung oder Abdrehung sichert, ist die Klebung (adhäsive Befestigung) über flache und relativ kleine Flügelchen mechanisch erheblich schwächer, die Flügel sind oft nur dünn zu gestalten und können brechen.

Häufig ist auch die Arbeit, die Klebeflügel in den Zusammenbiss einzustellen, nicht zu unterschätzen.

Wir empfehlen daher dringend, die Adhäsivbrücke - so lange es sich nicht um eine Art mehrmonatiges Provisorium handelt - grundsätzlich abweichend mit deutlichst angehobenem Faktor zu vereinbaren.

Eine entsprechende Teilkronenbrücke unterscheidet sich lediglich durch relativ wenig Beschleifen und ist mehrfach besser honoriert. Alternativ sollte - um das Abscherrisiko und Flügelbruchrisiko zu senken - ggf. eine Inlay- oder Teilkronenbrücke nach GOZ 5020, 5070 vorgezogen werden, wenn keine Einigkeit über einen massiv angehobenen Faktor erzielt werden kann.

Die Nummer 5160 kann nur in Verbindung mit der Nummer 5150 genutzt werden.

Sie wird berechnet, wenn eine zusammenhängende Adhäsivbrücke eine weitere Spanne überbrückt. Die Leistung kann mehrfach anfallen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Ankerkronen
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Verankerung an mehreren Pfeilerzähnen
  • Erschwerte Farbbestimmung
  • u. v. m.

Ein Zahnarzt, der statt der BeMa 93 lieber die GOZ-Leistung abrechnet, sollte sich das nochmal durchrechnen.

Geht es nicht anders, weil es sich um eine andersartige oder gleichartige Leistung handelt, sollte der Abrechnungsfaktor massivst angehoben werden!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Lokale Fluoridierung nach GOZ 1020
+ Fissurenversiegelung nach GOZ 2000
+ Besondere Maßnahmen nach GOZ 2030
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040
+ Adhäsivbrücke, erste Spanne nach 5150
+ Weitere Spanne an derselben Adhäsivbrücke nach GOZ 5160
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 2197 ist bereits in der Leistungsbeschreibung enthalten, kann daher nicht zusätzlich abgerechnet werden.