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GOZ 5190 - funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel € 69,85
Vergütung 1988 - 2011 € 69,85
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 98c). € 70,66

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Abformmaterial zusätzlich zu berechnen,
  • das individualisieren eines Konfektionslöffels reicht aus, um die 5170 - 5190 auszulösen, die Abformung kann sogar mit einer bestehenden Prothese erfolgen!
  • die Individualisierung eines Löffels im Praxislabor ist mit Eigenlaborbeleg abrechenbar,
  • die Abdruckdesinfektion ist im Praxislabor abrechenbar, wenn sie in dem Raum erfolgt.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 11:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,9 damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0113 - Indiv - individuelle Abformung.

  • Unser Kommentar
  • Wenn eine Abformung besonders genau sein soll, reichen vorgefertigte Abformlöffel oft nicht aus.

    Manchmal wird ein vorgefertigter Löffel dann angepasst. Zum Beispiel können festere "Stopps" in den Löffel eingebracht werden, um überall einen möglichst gleichen Abstand zwischen Zahn und Löffelwand zu erreichen. Oder ein hinten offener Löffel wird dort abgedämmt, um ein Auslaufen der Abformmasse dort zu verhindern. Solche Anpassungsschritte, die im Praxislabor ausgeführt werden können, sind dann auch als Laborkosten berechenbar, ebenso wie die im Praxislabor ausgeführte Abdruckdesinfektion.

    Es kann auch sein, dass mittels eines ersten Kiefermodells ein neuer Kunststofflöffel hergestellt wird, der nur für diese eine Abformung benutzt wird, seine Herstellung ist natürlich eine zahntechnisch berechenbare Leistung.

    Bei der funktionellen Abformung werden während der Aushärtungsphase des Abformmaterials die beweglichen Weichteile in Bewegung gehalten, dadurch formt sich der Übergang zwischen unbeweglichem Zahnfleisch/Zähnen und beweglichen Teilen besser ab und ein herausnehmbarer Zahnersatz kann genauer bis an diese Grenzen ausgebildet werden. Insbesondere für Totalprothesen ist dies sehr wichtig.

  • BZÄK
  • Die Durchführung einer funktionellen Abformung ist im Rahmen der Herstellung einer totalen Unterkieferprothese oder einer Unterkiefer-Deckprothese (Cover-Denture) erforderlich. Durch sie wird u. a. der Übergang von beweglicher zu unbeweglicher Schleimhaut dargestellt, um einen Ventilrand herstellen und damit die Saugwirkung einer Prothese erzielen zu können.

    Als individueller Löffel kann auch eine entsprechend vorbereitete vorhandene Prothese dienen.

    Auch bei der Herstellung von Teilprothesen kann eine Funktionsabformung zur Darstellung der Weichgewebe notwendig werden. Ebenso kann bei der Rebasierung von abnehmbarem Zahnersatz sowie bei Erweiterungen von Prothesen mit funktioneller Randgestaltung die funktionelle Abformung nach dieser Gebührennummer erforderlich werden.

    Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Abformung beim Vorliegen von Stellungsanomalien, fibromatösen Veränderungen, Schlotterkamm, Exostosen, Würgereiz, Makroglossie usw.
    • Erschwerte Abformung bei Kieferkammatrophie
    • Erschwerte Abformung bei unter sich gehenden Kieferabschnitten
    • Erschwernis bei myodynamischer Abformung
    • Erschwernis beim Vorliegen von Mobilitätseinschränkung der Mund-, Kiefer-, Gesichtsmuskulatur
    • Erschwerte Abformung beim Vorhandensein von festsitzendem Zahnersatz
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die funktionelle Abformung nach GOZ 5190 ist mit GKV-Versicherten im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. Bei gleichartigem Zahnersatz ist nach BeMa abzurechnen.

    Im GKV-System gibt es mit der BEMA 98c eine ähnliche Leistung.

Wenn eine Abformung besonders genau sein soll, reichen vorgefertigte Abformlöffel oft nicht aus.

Manchmal wird ein vorgefertigter Löffel dann angepasst. Zum Beispiel können festere "Stopps" in den Löffel eingebracht werden, um überall einen möglichst gleichen Abstand zwischen Zahn und Löffelwand zu erreichen. Oder ein hinten offener Löffel wird dort abgedämmt, um ein Auslaufen der Abformmasse dort zu verhindern. Solche Anpassungsschritte, die im Praxislabor ausgeführt werden können, sind dann auch als Laborkosten berechenbar, ebenso wie die im Praxislabor ausgeführte Abdruckdesinfektion.

Es kann auch sein, dass mittels eines ersten Kiefermodells ein neuer Kunststofflöffel hergestellt wird, der nur für diese eine Abformung benutzt wird, seine Herstellung ist natürlich eine zahntechnisch berechenbare Leistung.

Bei der funktionellen Abformung werden während der Aushärtungsphase des Abformmaterials die beweglichen Weichteile in Bewegung gehalten, dadurch formt sich der Übergang zwischen unbeweglichem Zahnfleisch/Zähnen und beweglichen Teilen besser ab und ein herausnehmbarer Zahnersatz kann genauer bis an diese Grenzen ausgebildet werden. Insbesondere für Totalprothesen ist dies sehr wichtig.

Die Durchführung einer funktionellen Abformung ist im Rahmen der Herstellung einer totalen Unterkieferprothese oder einer Unterkiefer-Deckprothese (Cover-Denture) erforderlich. Durch sie wird u. a. der Übergang von beweglicher zu unbeweglicher Schleimhaut dargestellt, um einen Ventilrand herstellen und damit die Saugwirkung einer Prothese erzielen zu können.

Als individueller Löffel kann auch eine entsprechend vorbereitete vorhandene Prothese dienen.

Auch bei der Herstellung von Teilprothesen kann eine Funktionsabformung zur Darstellung der Weichgewebe notwendig werden. Ebenso kann bei der Rebasierung von abnehmbarem Zahnersatz sowie bei Erweiterungen von Prothesen mit funktioneller Randgestaltung die funktionelle Abformung nach dieser Gebührennummer erforderlich werden.

Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Abformung beim Vorliegen von Stellungsanomalien, fibromatösen Veränderungen, Schlotterkamm, Exostosen, Würgereiz, Makroglossie usw.
  • Erschwerte Abformung bei Kieferkammatrophie
  • Erschwerte Abformung bei unter sich gehenden Kieferabschnitten
  • Erschwernis bei myodynamischer Abformung
  • Erschwernis beim Vorliegen von Mobilitätseinschränkung der Mund-, Kiefer-, Gesichtsmuskulatur
  • Erschwerte Abformung beim Vorhandensein von festsitzendem Zahnersatz
  • u. v. m.

Die funktionelle Abformung nach GOZ 5190 ist mit GKV-Versicherten im Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. Bei gleichartigem Zahnersatz ist nach BeMa abzurechnen.

Im GKV-System gibt es mit der BEMA 98c eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone nach GOZ 5100
+ anatomische Abformungen nach GOZ 5170
+ Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5180, 5190
+ funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nach GOZ 8000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5180 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.