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GOZ 7070 - semipermanente Schienung per Ätztechnik

Leistungsbeschreibung 2,3-fach / fest
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum € 11,64
Vergütung 1988 - 2011 € 11,64
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA K 4). € 12,47

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • bei der Erneuerung einer Schiene auch die Entfernung der Reste der alten nach GOÄ 2702 zu berechnen.
  • die Zahnreinigung anzusetzen,
  • ggf. die adhäsive Verankerung nach GOZ 2197 zu berechnen,
  • nachfolgend nach GOZ 1020 zu fluoridieren, um angeätzte Bereiche wieder zu härten.
  • bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 2 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,0 damit stehen bis zu 5 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0602 - bAuf - besondere Aufbissbehelfe und Schienen.

  • Unser Kommentar
  • Wird ein Aufbissbehelf mit neuem Kunststoff weiter angepasst, wird also Kunststoff hinzugefügt (addiert)  so ist dies nach der GOZ 7060 abzurechnen.

    Die bloße Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche nach GOZ 7010 wird nach der GOZ 7040 berechnet. Wird ergänzt oder abgeschliffen sind die GOZ 7060 oder 7050 die angemessenen Positionen, wenn an unterschiedlichen Stellen beides geschieht, ist beides nebeneinander berechenbar!

    Ist eine nicht adjustierte Schiene nach GOZ 7000 eingegliedert worden, so ist eine additive Kontrolle nicht möglich, das ist statt dessen als Umarbeitung mit der GOZ 7010 zu berechnen, wobei die Laborkosten für die Schienenneuherstellung natürlich nicht anfallen. Denn: die GOZ 7060 ist in der Leistungsbeschreibung klar so definiert, dass sie nur bei adjustierten Schienen abrechenbar ist!

  • BZÄK
  • Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche und die Veränderung der Oberfläche zum antagonistischen Kauflächenrelief durch Aufbringen von Material berechnet.

    Maßnahmen nach dieser Nummer können im Verlauf einer Behandlung mehrfach indiziert sein.

    Werden in derselben Sitzung neben additiven Maßnahmen zusätzlich an anderer Stelle subtraktive Maßnahmen durchgeführt, sind diese nach der Nummer 7050 gesondert zu berechnen.

    Eine Kontrolle ohne Veränderung der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7040 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Eingeschränkte Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
    • Erschwerte Relationsbestimmung
    • Kippungen, Elongationen von Zähnen
    • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
    • Extremer Bruxismus
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

Wird ein Aufbissbehelf mit neuem Kunststoff weiter angepasst, wird also Kunststoff hinzugefügt (addiert)  so ist dies nach der GOZ 7060 abzurechnen.

Die bloße Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche nach GOZ 7010 wird nach der GOZ 7040 berechnet. Wird ergänzt oder abgeschliffen sind die GOZ 7060 oder 7050 die angemessenen Positionen, wenn an unterschiedlichen Stellen beides geschieht, ist beides nebeneinander berechenbar!

Ist eine nicht adjustierte Schiene nach GOZ 7000 eingegliedert worden, so ist eine additive Kontrolle nicht möglich, das ist statt dessen als Umarbeitung mit der GOZ 7010 zu berechnen, wobei die Laborkosten für die Schienenneuherstellung natürlich nicht anfallen. Denn: die GOZ 7060 ist in der Leistungsbeschreibung klar so definiert, dass sie nur bei adjustierten Schienen abrechenbar ist!

Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche und die Veränderung der Oberfläche zum antagonistischen Kauflächenrelief durch Aufbringen von Material berechnet.

Maßnahmen nach dieser Nummer können im Verlauf einer Behandlung mehrfach indiziert sein.

Werden in derselben Sitzung neben additiven Maßnahmen zusätzlich an anderer Stelle subtraktive Maßnahmen durchgeführt, sind diese nach der Nummer 7050 gesondert zu berechnen.

Eine Kontrolle ohne Veränderung der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7040 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Eingeschränkte Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
  • Erschwerte Relationsbestimmung
  • Kippungen, Elongationen von Zähnen
  • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
  • Extremer Bruxismus
  • u. v. m.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Abformung eines Kiefers / beider Kiefer nach GOZ 0050, 0060
+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070
+ Fluoridierung nach GOZ 1020
+ Professionelle Zahnreinigung nach GOZ 1040
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Entfernung harter und weicher Zahnbeläge nach GOZ 4050 ff.
+ Abformung mit individuellem Lffel nach GOZ 5170
+ Beratung nach GOÄ 1
+ Entfernung von Schienen nach GOÄ 2702
+ Röntgen nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 7070 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.