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GOZ 9130 - Spaltung und Spreizung von Knochen, Distraktionsosteogenese

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 199,21
Neben der Leistung nach der Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 33 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,3 damit stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,2 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0532 - KiSp - Kieferspreizung, geschlossener Lift.

  • Unser Kommentar
  • Die Knochenspreizung (Bone-Splitting) funktioniert, indem der Knochen eingesägt und im Sägespalt auseinandergetrieben wird.

    Eine vertikale Distraktion (Knochendehnung) trennt einen gesamten Knochenblock ab, der aber über Weichgewebe angebunden bleibt und fixiert ihn (ggf. beweglich) mit etwas Abstand wieder, um den Kiefer zu verlängern. Für eine Distraktion inklusive Osteosyntheseverfahren ist die Position zu schlecht bewertet, wir empfehlen hier eine abweichende Vereinbarung zu treffen!

    Eine gleichzeitige Augmentation nach GOZ 9100 ist neben dem Bone-Splitting nicht abrechenbar.

    Der interne Sinuslift nach GOZ 9110 (kleiner Knochenaufbau in der Kieferhöhle) ist auch für das gleiche Implantat ggf. ansetzbar, ebenso der externe Sinuslift nach GOZ 9120.

  • BZÄK
  • Diese Nummer umfasst die Profilverbesserung, die Erhöhung oder Verbreiterung des Alveolarfortsatzes im Sinne eines Bone Splittings oder einer vertikalen Distraktion zur Profilverbesserung. Eingeschlossen ist sowohl die osteotomische Spaltung des Knochens als auch die Spreizung des Knochensegmentes.

    Das Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind mit dieser Nummer abgegolten.

    Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Anwendung von wiederverwendbaren Spreiz- und/ oder Distraktionsvorrichtungen ist nicht gesondert berechnungsfähig.

    Die Nummer ist nicht neben der Nummer 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig.

    Die Entfernung des Barriere- /Osteosynthesematerials kann gesondert berechnet werden.

    Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen kann gesondert berechnet werden.

    Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
    • Zusätzliches Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial
    • Zusätzliche Osteosynthesemaßnahmen
    • Zusätzliche Einbringung von Barrieren
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • Extrem weicher und duktiler Knochen
    • Splitstelle im posterioren Bereich
    • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zum primären Wundverschluss
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 9130 beschreibt sowohl die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten als auch die vertikale Distraktion von Knochen als Maßnahmen zur Verbesserung der Knochenverhältnisse vor oder während einer Implantateinbringung. Im Zusammenhang mit einer vertikalen Distraktion ist eine Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren zahnmedizinisch nicht indiziert.

  • GKV & GOZ?
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Die Knochenspreizung (Bone-Splitting) funktioniert, indem der Knochen eingesägt und im Sägespalt auseinandergetrieben wird.

Eine vertikale Distraktion (Knochendehnung) trennt einen gesamten Knochenblock ab, der aber über Weichgewebe angebunden bleibt und fixiert ihn (ggf. beweglich) mit etwas Abstand wieder, um den Kiefer zu verlängern. Für eine Distraktion inklusive Osteosyntheseverfahren ist die Position zu schlecht bewertet, wir empfehlen hier eine abweichende Vereinbarung zu treffen!

Eine gleichzeitige Augmentation nach GOZ 9100 ist neben dem Bone-Splitting nicht abrechenbar.

Der interne Sinuslift nach GOZ 9110 (kleiner Knochenaufbau in der Kieferhöhle) ist auch für das gleiche Implantat ggf. ansetzbar, ebenso der externe Sinuslift nach GOZ 9120.

Diese Nummer umfasst die Profilverbesserung, die Erhöhung oder Verbreiterung des Alveolarfortsatzes im Sinne eines Bone Splittings oder einer vertikalen Distraktion zur Profilverbesserung. Eingeschlossen ist sowohl die osteotomische Spaltung des Knochens als auch die Spreizung des Knochensegmentes.

Das Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind mit dieser Nummer abgegolten.

Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Anwendung von wiederverwendbaren Spreiz- und/ oder Distraktionsvorrichtungen ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Die Nummer ist nicht neben der Nummer 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig.

Die Entfernung des Barriere- /Osteosynthesematerials kann gesondert berechnet werden.

Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen kann gesondert berechnet werden.

Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
  • Zusätzliches Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial
  • Zusätzliche Osteosynthesemaßnahmen
  • Zusätzliche Einbringung von Barrieren
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Extrem weicher und duktiler Knochen
  • Splitstelle im posterioren Bereich
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zum primären Wundverschluss
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 9130 beschreibt sowohl die Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten als auch die vertikale Distraktion von Knochen als Maßnahmen zur Verbesserung der Knochenverhältnisse vor oder während einer Implantateinbringung. Im Zusammenhang mit einer vertikalen Distraktion ist eine Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren zahnmedizinisch nicht indiziert.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080 ff.
+ Anwendung eines OP-Mikroskops nach GOZ 0110
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Plastischer Wundverschluss nach GOZ 3100
+ Vestibulumplastik oder Mundbbodenplastik kleineren Umfangs nach GOZ 3240
+ implantologische Leistungen nach GOZ 9000 ff.
+ Implantation von Knochen zur Weichteilunterfütterung - GOZ 9090
+ intraorale Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets nach GOZ 9140
+ OP-Zuschlag 0530
+ Röntgenbilder nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 9130 schließt die 9100 für das gleiche Gebiet aus.
- Membrananwendung nach GOZ 4138 ist inbegriffen.
- Osteosynthese nach GOZ 9150 ist inbegriffen.