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Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums - "4000er"

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
  2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
  • Unser Kommentar
  • Obwohl bei der Neugestaltung (Novellierung) der GOZ einige Neuerungen eingeführt wurden, wurde eine Anhebung der Honorare auch nach 25 Jahren Stillstand überwiegend unterlassen. Das führt dazu, dass - trotz umfangreicherer und höher qualifizierterer Therapie - zahlreiche Abrechnungspositionen sogar deutlich schlechter bezahlt werden als durch die gesetzlichen Krankenkassen!

    Weiterhin fehlen einige Verfahren als eigene Abrechnungspositionen, und es muss vergleichend abgerechnet werden, was regelmäßig zu Erstattungsproblemen führt.

    Das Anwenden von regenerativ (wiederherstellend, nachwachsend) wirkenden Eiweißen hat zum Beispiel nun Eingang in Form von Materialkosten gefunden. Jedoch wurde die zugehörige Arbeitsposition (GOZ 4110) einfach um die Mehrarbeit erweitert, ohne das Honorar anzuheben. Die zuvor übliche vergleichende Abrechnung der zeitintensiven Schritte wurde hierdurch sogar noch unterbunden durch die Eingliederung der neuen, zusätzlichen Arbeit in eine existierende Leistungsbeschreibung ohne ausgleichend für die Mehrarbeit oder für die allgemeine Teuerung eine Honoraranhebung einzuarbeiten. Das entspricht faktisch einer massiven Honorarkürzung. Dies kann in der Praxis nur durch abweichende Vereinbarungen ausgeglichen werden, der Spielraum der begründeten Faktorerhöhung zwischen 2,3 und 3,5 ist zu schmal und hatte ja bereits vorher für Erschwernisse zur Verfügung gestanden, die ja auch heute bestehen können.

  • BZÄK
  • Alle Maßnahmen, die als Abschluss eines parodontalchirurgischen Eingriffs für eine möglichst komplikationslose Wundversorgung in der Regel erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Position abgegolten.

    Gewebekleber und Nadel-Faden-Kombinationen sind gesondert berechnungsfähig.

    Wird Knochenersatzmaterial, Material zur Geweberegeneration oder ein Medikament zur Beschleunigung der Blutgerinnung eingesetzt, so können diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

    Leistungen dieses Abschnitts an Implantaten werden analog berechnet, sofern sie nicht in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind.

  • Bundesregierung
  • Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E wurden neu gefasst. Im Wesentlichen werden die in den einzelnen Leistungen des Abschnitts E enthaltenen und nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen der primären Wundversorgung konkretisiert und diejenigen Materialien beschrieben, die gesondert berechnet werden können.

  • GKV & GOZ?
  • Zahnfleischbehandlungen in althergebrachter Form sind im Sachleistungskatalog der GKV enthalten.

    Regenerative Eingriffe und Gewebetransplantate sind reine Privatleistung.

    Eine Wundversorgungsmaßnahme ist immer dann Privatleistung, wenn die Hauptleistung eine Privatleistung ist oder als solche vereinbart wurde.

    Es gilt der Leitsatz: "die Hauptleistung macht die Nebenleistung zur Privatleistung".

    Wurde z.B. eine Lappenoperation z.B wegen ihrer Ausführung als regenerativer Eingriff als Privatleistung vereinbart, dann ist auch die zusätzliche Maßnahme, wie z.B. eine plastische Deckung eine Privatleistung.

Obwohl bei der Neugestaltung (Novellierung) der GOZ einige Neuerungen eingeführt wurden, wurde eine Anhebung der Honorare auch nach 25 Jahren Stillstand überwiegend unterlassen. Das führt dazu, dass - trotz umfangreicherer und höher qualifizierterer Therapie - zahlreiche Abrechnungspositionen sogar deutlich schlechter bezahlt werden als durch die gesetzlichen Krankenkassen!

Weiterhin fehlen einige Verfahren als eigene Abrechnungspositionen, und es muss vergleichend abgerechnet werden, was regelmäßig zu Erstattungsproblemen führt.

Das Anwenden von regenerativ (wiederherstellend, nachwachsend) wirkenden Eiweißen hat zum Beispiel nun Eingang in Form von Materialkosten gefunden. Jedoch wurde die zugehörige Arbeitsposition (GOZ 4110) einfach um die Mehrarbeit erweitert, ohne das Honorar anzuheben. Die zuvor übliche vergleichende Abrechnung der zeitintensiven Schritte wurde hierdurch sogar noch unterbunden durch die Eingliederung der neuen, zusätzlichen Arbeit in eine existierende Leistungsbeschreibung ohne ausgleichend für die Mehrarbeit oder für die allgemeine Teuerung eine Honoraranhebung einzuarbeiten. Das entspricht faktisch einer massiven Honorarkürzung. Dies kann in der Praxis nur durch abweichende Vereinbarungen ausgeglichen werden, der Spielraum der begründeten Faktorerhöhung zwischen 2,3 und 3,5 ist zu schmal und hatte ja bereits vorher für Erschwernisse zur Verfügung gestanden, die ja auch heute bestehen können.

Alle Maßnahmen, die als Abschluss eines parodontalchirurgischen Eingriffs für eine möglichst komplikationslose Wundversorgung in der Regel erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Position abgegolten.

Gewebekleber und Nadel-Faden-Kombinationen sind gesondert berechnungsfähig.

Wird Knochenersatzmaterial, Material zur Geweberegeneration oder ein Medikament zur Beschleunigung der Blutgerinnung eingesetzt, so können diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden.

Leistungen dieses Abschnitts an Implantaten werden analog berechnet, sofern sie nicht in der jeweiligen Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind.

Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt E wurden neu gefasst. Im Wesentlichen werden die in den einzelnen Leistungen des Abschnitts E enthaltenen und nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen der primären Wundversorgung konkretisiert und diejenigen Materialien beschrieben, die gesondert berechnet werden können.

Zahnfleischbehandlungen in althergebrachter Form sind im Sachleistungskatalog der GKV enthalten.

Regenerative Eingriffe und Gewebetransplantate sind reine Privatleistung.

Eine Wundversorgungsmaßnahme ist immer dann Privatleistung, wenn die Hauptleistung eine Privatleistung ist oder als solche vereinbart wurde.

Es gilt der Leitsatz: "die Hauptleistung macht die Nebenleistung zur Privatleistung".

Wurde z.B. eine Lappenoperation z.B wegen ihrer Ausführung als regenerativer Eingriff als Privatleistung vereinbart, dann ist auch die zusätzliche Maßnahme, wie z.B. eine plastische Deckung eine Privatleistung.

Bitte suchen Sie die einzelnen Positionen über das Menü auf!

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