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GOZ 2395a - Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Entfernen  von Instrumentenresten stellt mit der GOZ 2397a eine weitere Leistung dar.

betriebswirtschaftliche Berechnung

 

Wer macht was und was kostet wie viel?

 

Helferin macht Termin, andere Helferin baut auf, Zahnarzt klärt auf: 3 Minuten

 € 15,-

Materialverbrauch (ohne einmalig verwendete Instrumente)

€ 15,-

Hauptkanal anlegen, Material ggf. unter Vergrößerung aus den seitlichen Nischen ausarbeiten, ggf. chemisch, mit Ultraschall oder mit dem Laser ablösen: 5 - 20 Minuten

 € 120,-

 Summe 

€ 150,-

 

 

* € 108,- pro Stunde, das macht etwa € 134.000 pro Jahr; das klingt nach einem fetten Gehalt. Lesen Sie nach, was ein deutscher Zahnarzt im Durchschnitt verdient.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 120,- bei einem einzelnen Kanal, bei mehreren Kanälen können sich Synergieeffekte ergeben, der Faktor wäre dann abzusenken.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2395a - Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials, je Kanal;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 3230: Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers

440

€ 24,75

€ 56,92

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wurzelfüllungen werden in der Regel mit Kautschuk (Guttapercha) und eventuell einem zusätzlichen speziellen Wurzelfüllzement eingebracht.

    Das Wurzelkanal - System ist stark verzweigt und nach heutiger überwiegender wissenschaftlicher Ansicht nicht komplett zu reinigen. Verbliebene Bakterien, verbliebene Gewebereste, ständige Feuchtigkeit und Wärme arbeiten gemeinsam gegen eine dauerhafte Beständigkeit.

    Daher - so die heutige überwiegende wissenschaftliche Ansicht - sollten Wurzelfüllungen spätestens dann erneuert werden, wenn die Deckfüllung oder die Überkronung erneuert werden.

    Das Entfernen der Wurzelfüllung ist jedoch in keiner anderen Leistung beschrieben.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt das

    "Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials"

    unter "Abschnitt C - konservierende Leistungen"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert hier:

    "Zum Leistungsinhalt der Wurzelkanalaufbereitung gehört auch die Entfernung von zuvor eingebrachtem definitiven Wurzelfüllmaterial. Die Maßnahme ist im Rahmen einer Wurzelkanalaufbereitung gemäß § 4 Absatz 2 GOZ mit GOZNr. 2410 abgegolten. Sofern sich die Aufbereitung aufwendiger gestalten sollte, z. B. bedingt durch die Entfernung adhäsiv befestigten Wurzelfüllmaterials, kann der Steigerungsfaktor erhöht werden. Auch in diesen Fällen stellt die Entfernung definitiven Wurzelfüllmaterials keine selbstständige Leistung im Sinne des § 6 Abs. 1 dar und kann somit nicht analog zusätzlich berechnet werden. [...]"

    Bereits der erste Satz dieses PKV-Kommentars stellt eine Privatmeinung dar. Gebühren nach GOZ sind nur berechenbar für das Erbringen genau der Leistung. In der Leistungsbeschreibung der GOZ 2410 steht nicht geschrieben, dass etwas Anderes als die Kanalaufbereitung (Ausfeilung) gemeint sei. Auch ist mit der GOZ 2360 die Entfernung des vitalen Zahnmarks (Pulpengewebes), das bis an die Wurzelspitzen reicht, separat neben der 2410 abrechenbar.

    Während der Verband auch das Entfernen des natürlicherweise in einem abgestorbenen Zahn vorhandenen toten Zahnmarks als selbständige Leistung vor der Wurzelkanalaufbereitung ansieht und eine Bewertung vorschlägt, vertritt er die Auffassung, dass das deutlich schwierigere und zeitaufwändigere Entfernen einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung Teil der Kanalaufbereitung sei. Dabei ist dies nicht der natürliche Normalfall, wie es z.B. totes (GOZ 2392a) oder lebendes Zellmaterial (GOZ 2360) im Kanalsystem ist.

    Weder wird die Behauptung des PKV-Verbandes also vom Wortlaut der GOZ 2410 unterstützt, noch entspricht es der Logik der Einzelleistungsvergütung, wie wir sie eindeutig bei den beiden gerade benannten zusätzlich zur GOZ 2410 abrechenbaren Positionen vorfinden.

    Die Entfernung einer alten Wurzelfüllung dauert viel länger, birgt viel höhere Risiken, benötigt mehr Material, Kenntnisse, Sonderausrüstung etc., sie weist auch insgesamt die typischen Merkmale einer selbständigen Leistung auf.

    Der PKV-Verband zitiert weiter:

    "Diese Auffassung wird auch durch die 1. Abrechnungsbestimmung nach der GOZ-Nr. 2410 gestützt, die nur die einmalige Berechnung dieser Leistung vorsieht, selbst wenn der Wurzelkanal zuvor definitiv versorgt wurde,"

    die Original-Abrechnungsbestimmung der 2410 lautet wörtlich:

    "Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist."

    Das hat der PKV-Verband offensichtlich also grob falsch verstanden oder grob falsch zitiert. Während der Verordnungsgeber dort also schreibt, dass erst dann eine Kanalaufbereitung wieder abrechenbar wird, wenn der Zahn zwischendurch einmal endgültig abgefüllt war, möchte der PKV-Verband wohl daraus lesen, dass die Kanalaufbereitung einmalig im Leben zu honorieren sei, so wäre jedenfalls ihre zitierweise zu verstehen. Keinesfalls steht selbst in der Falschzitierung des PKV-Verbandes "es darf keine weitere Leistung neben der 2410 abgerechnet werden".

    Die Leistungsbeschreibung und Abrechnungsbestimmung der 2410 beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit der Beschreibung dieser Leistung. Sie benennt mit keinem Woirt eine Nichtabrechenbarkeit anderer selbständiger Leistungen, wie sie z.B. die Entfernung einer alten, definitiven Wurzelfüllung darstellt. Daher wird die Auffassung es PKV-Verbands entgegen seiner Darstellung nicht im Mindesten durch die Leistungsbeschreibung der GOZ 2410 gestützt.

  • GKV & GOZ?
  • -

Wurzelfüllungen werden in der Regel mit Kautschuk (Guttapercha) und eventuell einem zusätzlichen speziellen Wurzelfüllzement eingebracht.

Das Wurzelkanal - System ist stark verzweigt und nach heutiger überwiegender wissenschaftlicher Ansicht nicht komplett zu reinigen. Verbliebene Bakterien, verbliebene Gewebereste, ständige Feuchtigkeit und Wärme arbeiten gemeinsam gegen eine dauerhafte Beständigkeit.

Daher - so die heutige überwiegende wissenschaftliche Ansicht - sollten Wurzelfüllungen spätestens dann erneuert werden, wenn die Deckfüllung oder die Überkronung erneuert werden.

Das Entfernen der Wurzelfüllung ist jedoch in keiner anderen Leistung beschrieben.

Die Bundeszahnärztekammer führt das

"Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials"

unter "Abschnitt C - konservierende Leistungen"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert hier:

"Zum Leistungsinhalt der Wurzelkanalaufbereitung gehört auch die Entfernung von zuvor eingebrachtem definitiven Wurzelfüllmaterial. Die Maßnahme ist im Rahmen einer Wurzelkanalaufbereitung gemäß § 4 Absatz 2 GOZ mit GOZNr. 2410 abgegolten. Sofern sich die Aufbereitung aufwendiger gestalten sollte, z. B. bedingt durch die Entfernung adhäsiv befestigten Wurzelfüllmaterials, kann der Steigerungsfaktor erhöht werden. Auch in diesen Fällen stellt die Entfernung definitiven Wurzelfüllmaterials keine selbstständige Leistung im Sinne des § 6 Abs. 1 dar und kann somit nicht analog zusätzlich berechnet werden. [...]"

Bereits der erste Satz dieses PKV-Kommentars stellt eine Privatmeinung dar. Gebühren nach GOZ sind nur berechenbar für das Erbringen genau der Leistung. In der Leistungsbeschreibung der GOZ 2410 steht nicht geschrieben, dass etwas Anderes als die Kanalaufbereitung (Ausfeilung) gemeint sei. Auch ist mit der GOZ 2360 die Entfernung des vitalen Zahnmarks (Pulpengewebes), das bis an die Wurzelspitzen reicht, separat neben der 2410 abrechenbar.

Während der Verband auch das Entfernen des natürlicherweise in einem abgestorbenen Zahn vorhandenen toten Zahnmarks als selbständige Leistung vor der Wurzelkanalaufbereitung ansieht und eine Bewertung vorschlägt, vertritt er die Auffassung, dass das deutlich schwierigere und zeitaufwändigere Entfernen einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung Teil der Kanalaufbereitung sei. Dabei ist dies nicht der natürliche Normalfall, wie es z.B. totes (GOZ 2392a) oder lebendes Zellmaterial (GOZ 2360) im Kanalsystem ist.

Weder wird die Behauptung des PKV-Verbandes also vom Wortlaut der GOZ 2410 unterstützt, noch entspricht es der Logik der Einzelleistungsvergütung, wie wir sie eindeutig bei den beiden gerade benannten zusätzlich zur GOZ 2410 abrechenbaren Positionen vorfinden.

Die Entfernung einer alten Wurzelfüllung dauert viel länger, birgt viel höhere Risiken, benötigt mehr Material, Kenntnisse, Sonderausrüstung etc., sie weist auch insgesamt die typischen Merkmale einer selbständigen Leistung auf.

Der PKV-Verband zitiert weiter:

"Diese Auffassung wird auch durch die 1. Abrechnungsbestimmung nach der GOZ-Nr. 2410 gestützt, die nur die einmalige Berechnung dieser Leistung vorsieht, selbst wenn der Wurzelkanal zuvor definitiv versorgt wurde,"

die Original-Abrechnungsbestimmung der 2410 lautet wörtlich:

"Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist."

Das hat der PKV-Verband offensichtlich also grob falsch verstanden oder grob falsch zitiert. Während der Verordnungsgeber dort also schreibt, dass erst dann eine Kanalaufbereitung wieder abrechenbar wird, wenn der Zahn zwischendurch einmal endgültig abgefüllt war, möchte der PKV-Verband wohl daraus lesen, dass die Kanalaufbereitung einmalig im Leben zu honorieren sei, so wäre jedenfalls ihre zitierweise zu verstehen. Keinesfalls steht selbst in der Falschzitierung des PKV-Verbandes "es darf keine weitere Leistung neben der 2410 abgerechnet werden".

Die Leistungsbeschreibung und Abrechnungsbestimmung der 2410 beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit der Beschreibung dieser Leistung. Sie benennt mit keinem Woirt eine Nichtabrechenbarkeit anderer selbständiger Leistungen, wie sie z.B. die Entfernung einer alten, definitiven Wurzelfüllung darstellt. Daher wird die Auffassung es PKV-Verbands entgegen seiner Darstellung nicht im Mindesten durch die Leistungsbeschreibung der GOZ 2410 gestützt.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOZ 2430 / einer anderen existierenden Leistung abzurechnen."

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor erhöhen, sondern er muss eine andere, gleichwertige Leistung für einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.

Es ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren Leistungsbeschreibung das Entfernen von Wurzelfüllmaterial nicht beschrieben ist, z.B. Implantateinbringung nach GOZ 9010 oder Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410.

Auch in der Leistungsbeschreibung der Wurzelkanalaufbereitung steht kein Wort von Ausräumen von Wurzelfüllmaterial, daher darf auch nicht der Faktor hierfür angehoben werden.

Das Ausräumen von Wurzelfüllmaterial ist auch keine bloße Ausführungsart der Wurzelkanalaufbereitung, da beim Ausräumen keine Aufbereitung des Kanalsystems stattfindet, ebenso wenig, wie etwa eine Aufbereitung eines Implantatbettes nach GOZ 9010 hier stattfindet.

Vielmehr kann eine Aufbereitung des Wurzelkanalsystems sich anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Ihr Vorschlag, das Entfernen einer Wurzelfüllung mit der GOZ 2410 abzurechnen, ist daher verordnungswidrig.

Auch das Anheben des Faktors einer 2410 für das Ausräumen einer vorhandenen Wurzelfüllung wird der Leistungsbeschreibung nicht gerecht, es wäre nicht verordnungskonform, nicht legal.

Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung ansieht.

Das Entfernen einer (alten) Wurzelfüllung ist im Abschnitt C des Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer aufgelistet.

Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt und somit fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist in Leistung XX / einer anderen Zielleistung enthalten und mit ihr abgegolten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt dahingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Die Ausräumg definitiven Wurzelfüllmaterials aus einem Wurzelkanalsystem ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Lackanwendung im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.